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E-2692/2013 • BVGer E-2692/2013 KI-generiert

Federal Office for Migration Denied Asylum, Deportation Order Overturned

Geschäftsnummer E-2692/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the Federal Office for Migration's decision to deny asylum and order deportation, remanding the case for further factual investigation. The court found that the Federal Office for Migration's own actions, specifically its suspension of deportations to Sri Lanka and its request for a review of asylum cases by the UNHCR due to concerns about returned asylum seekers being detained, indicated that the factual basis for the original decision was likely incomplete. Therefore, the court reasoned that a comprehensive evidentiary process was necessary, justifying a remand to the lower authority for a new decision after all relevant facts are established.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG, Art. 37 VGG; Federal Office for Migration Denied Asylum, Deportation Order Overturned: The court found that the Federal Office for Migration's own actions, specifically its suspension of deportations to Sri Lanka and its request for a review of asylum cases by the UNHCR due to concerns about returned asylum seekers being detained, indicated that the factual basis for the original decision was likely incomplete. Therefore, the court reasoned that a comprehensive evidentiary process was necessary, justifying a remand to the lower authority for a new decision after all relevant facts are established.

Schlagwörter

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Beweisverfügungen Rückwanderung Asylrevision Nova Sachverhaltsgrundlage Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to justify remanding the case to the lower instance due to incomplete factual findings requiring extensive evidence.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for not imposing any costs in this case and for refunding the advance payment.

Art. 64 VwVG

Cited as the legal basis for awarding party costs to the represented appellant.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Cited for the determination of the party costs to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2692/2013

Urteil vom 18. Februar 2014

Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien A._______, (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (…).

E-2692/2013

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (…) Oktober 2009 und reiste über Dubai und Italien am 20. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 23. Oktober 2009 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 12. November 2009 eingehend durch das BFM zu seinen Ausreiseund Asylgründen angehört. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.

Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer zwei Farbfotos sowie weitere Beweismittel in Kopie (ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo vom 1. Oktober 2008, ein Arbeitsvertrag vom 23. März 2006, Bestätigungsschreiben vom 1. Dezember 2003 und 27. April 2004, eine Bestätigung betreffend Teilnahme an einer Konferenz vom 17. März 2001 sowie diverse Registerauszüge) zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 5. April 2013 – eröffnet am 8. April 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

C. Mit Beschwerdeeingabe vom 8. Mai 2013 focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu erteilen; eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten seiner Mutter (N […]) und den Beizug dieser Verfahrensakten. Im Weiteren ersuchte er um die Bekanntgabe des Spruchgremiums.

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Der Beschwerde wurden 68 Beweisunterlagen, insbesondere zur politischen Lage für die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka, beigelegt.

D. Mit verfahrensleitender Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2013 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde das ordentliche Spruchgremium bekannt gegeben, wobei allfällige Veränderungen wegen Abwesenheiten oder Stellvertretungen vorbehalten wurden. Dem Beschwerdeführer wurde ferner Gelegenheit eingeräumt, eine von seiner Mutter (Verfahrensnummer: N […]) unterzeichnete Einwilligungserklärung zur beantragten Akteneinsicht und zum Beizug ihrer Asylverfahrensakten nachzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.

E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe und reichte eine Einwilligungserklärung seiner Mutter zur Einsicht in deren Verfahrensakten sowie weitere neun Beweismittel nach.

F. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Mai 2013 fristgerecht geleistet.

G. Am 10. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel nach.

H. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2013 wurden die Verfahrensakten des Beschwerdeführers sowie die beigezogenen Verfahrensakten N […] dem BFM überwiesen zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers erstinstanzlich beim BFM noch hängig sei.

I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer das Original eines bereits in Kopie eingereichten Beweismittels nach.

J. Am 9. Juli 2013 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten des Beschwerdeführers sowie das beigezogene Dossier seiner

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Mutter (N […]) dem BFM nochmals, nachdem das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht unbehandelt geblieben war.

K. Mit Begleitschreiben des BFM vom 12. Juli 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten N […] gewährt.

L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Kopie eines Zeitungsartikels vom 21. Juli 2013) sowie eine Kopie der Verwaltungsbeschwerde in Asylsachen betreffend das Asylverfahren seiner Mutter nach. Gleichzeitig wurde beantragt, das Verfahren des Beschwerdeführers sei mit dem Verfahren seiner Mutter zu koordinieren.

M. Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2013 im Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (E-4405/2013) wurde unter anderem festgehalten, das Verfahren des Beschwerdeführers werde mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter insoweit koordiniert, als beide Verfahren parallel geführt würden und dasselbe Spruchgremium für beide Verfahren zuständig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

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1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue

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Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalt auswirken kann, sei es im Flüchtlingsund Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

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5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass viele der vorliegend eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht und der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters im Rahmen von Parteientschädigungen bereits entschädigt worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-

13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-

er) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 5. April 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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