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E-2691/2011 • BVGer E-2691/2011 KI-generiert

Asylum Seeker's Family Unity Claim Denied Due to Lack of Demonstrated Dependency

Geschäftsnummer E-2691/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker requested to be assigned to a canton where his sister lived, citing family unity. The Federal Office for Migration initially did not provide reasons for the assignment to a different canton, violating the right to be heard. However, this defect was rectified when the office later explained its assignment policy, which prioritizes equitable distribution and considers family members already residing in Switzerland. The court found that while family unity is protected, the asylum law and the European Convention on Human Rights require a particularly dependent relationship for family members outside the nuclear family to justify assignment to a specific canton, a condition not met in this case. Therefore, the appeal was dismissed, no costs were imposed on the asylum seeker due to the initial procedural defect, and the asylum seeker was awarded a party indemnity.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 107 Abs. 1 AsylG; Asylum Seeker's Family Unity Claim Denied Due to Lack of Demonstrated Dependency: The Federal Office for Migration initially did not provide reasons for the assignment to a different canton, violating the right to be heard. However, this defect was rectified when the office later explained its assignment policy, which prioritizes equitable distribution and considers family members already residing in Switzerland. The court found that while family unity is protected, the asylum law and the European Convention on Human Rights require a particularly dependent relationship for family members outside the nuclear family to justify assignment to a specific canton, a condition not met in this case. Therefore, the appeal was dismissed, no costs were imposed on the asylum seeker due to the initial procedural defect, and the asylum seeker was awarded a party indemnity.

Schlagwörter

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Asylgesetz Familienwanderung Recht auf Familiengründung Familienangehöriger Familienpolitik Abtretung einer Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG

Cited as the sole ground for appeal regarding the cantonal assignment decision.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited as the basis for imposing costs, which were ultimately waived.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited for the general imposition of costs.

Art. 14 VGKE

Cited for the determination of the party compensation amount.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for the applicant's request for waiver of costs, which became moot.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E­2691/2011

Urteil vom 15. August 2011

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Karin Maeder­Steiner.

Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Johanna Fuchs, Elisa – Asile, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 / N (…).

E­2691/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdefürer eigenen Angaben zufolge am 17. März 2011 in die Schweiz einreiste und am 18. März 2011 um Asyl nachsuchte, dass der – eigenen Angaben zufolge minderjährige – Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2011 darum ersuchte, dem Kanton B._______, wo seine Schwester mit ihrem Ehemann lebe, zugeteilt zu werden,

dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2011 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. April 2011 erheben liess,

dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist und aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit heutigem Datum und vom gleichen Spruchgremium entschieden wird.

dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 9. Mai 2011 gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG dem Kanton C._______ zuwies, ohne diesen Entscheid näher zu begründen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2011 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid des BFM vom 9. Mai 2011 erheben liess und die Aufhebung des Zuweisungsentscheids, die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ und in prozessrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,

dass das BFM in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 an der Kantonszuweisung festhielt,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2011 nicht mehr zum Kantonszuweisungsentscheid äusserte,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz such (Art.

105 AsylG i.V.m. Art. 31­33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtlichen Abteilungen dafür zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom

17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.

6 AsylG),

dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG),

dass der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid mit der Begründung anfocht, seine Schwester wohne mit ihrem Ehemann im Kanton B._______, weshalb er diesem Kanton zugeteilt werden möchte, dass somit die grundsätzliche Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie erhoben wird,

dass die Beschwerde frist­ und formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst in formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt,

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dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG eine blosse Formalverfügung – wie sie die Zwischenverfügung des BFM vom

9. Mai 2011 darstellt – den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein begründetes Gesuch stellt, wegen familiärer Beziehungen einem bestimmten Kanton zugewiesen zu werden, oder sich Anhaltspunkte für die Zuweisung an einen bestimmten Kanton aus den Akten ergeben (BVGE 2008/47 E. 3.3.3),

dass der Beschwerdeführer vorliegend am 18. März 2011 ein begründetes Gesuch eingereicht hat und demnach in der angefochtenen Verfügung eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers an der Zuweisung in den Kanton B._______ hätte stattfinden müssen,

dass dieser Mangel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurde, da das BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 die Begründung nachreichte und geltend machte, gemäss Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) verteile das BFM die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone,

dass vorliegend – so das BFM weiter – selbst wenn der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit hätte glaubhaft machen können keine Verletzung des nach Art. 1a Bst. e AsylV 1 definierten Familienbegriffs vorliegen würde und keine besonders schützenswerten Interessen seitens des Beschwerdeführers bestünden, dass gemäss Rechtsprechung besonders schützenswerte verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie nur vorlägen, wenn ‒ nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den Familienangehörigen – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege,

dass vorliegend nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Kanton B._______ lebenden Schwester auszugehen sei,

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dass dem Beschwerdeführer in der Folge Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie mit voller Kognition prüfen kann (vgl. a.a.O. E. 3.3.4),

dass das Gesetz mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in die Familieneinheit den diesbezüglichen Anforderungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung trägt (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG),

dass der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang unter Umständen darauf berufen können, daher insbesondere von Art. 8 EMRK bestimmt wird,

dass abgesehen von der Kernfamilie, das hiesst den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit – über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus – indes praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis daher auch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Kanton B._______ wohnhaften Schwester auszuweisen ist,

dass der Familienbegriff nach Art. 8 EMRK diesbezüglich mit demjenigen des Asylgesetzes übereinstimmt, weshalb die Frage welcher Begriff im Rahmen der Kantonszuweisung massgeblich ist, vorliegend offen gelassen werden kann,

dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Familieneinheit zu Recht verneinte,

dass der Beschwerdeführer – wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E­2554/2011, welches ebenfalls mit heutigem Datum ergeht, ausgeführt wird – seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, und deshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen ist,

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dass vorliegend weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers noch aufgrund anderer Umstände ein Sachverhalt vorliegt, welcher ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Schwester wegen einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit als dringend angezeigt erscheinen lassen würde,

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie offensichtlich nicht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1­3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären,

dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses indes an einem Verfahrensmangel litt, weshalb praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind, das Gesuch um Kostenerlass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird und eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f.), dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung gemäss Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 500.‒ (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E­2691/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.‒ zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Maeder­Steiner

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