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E-263/2014 • BVGer E-263/2014 KI-generiert

Asylum Reconsideration Denied Due to Lack of Changed Circumstances and Presumption of Protection in Third Country

Geschäftsnummer E-263/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants sought asylum and entry into Switzerland based on persecution by non-state actors in their home country, but their initial application was denied. They later requested reconsideration, arguing their situation had worsened and providing new documents. The court found that the applicants failed to demonstrate any significant change in circumstances or new grounds that would justify reconsideration of the original decision, which was based on established practice regarding state protection capacity and the possibility of relocation within the home country. Furthermore, the court noted that the applicants' current presence in a third country created a presumption that they had found or could find protection there, making their request for asylum in Switzerland unfounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asylverfahren aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 7. November 2012

Schlagwörter

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Wiedererwägung des Asylgesuchs Verfolgung Drittes Land Einreise veränderte Verhältnisse Staatsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines the grounds for appeal, specifically the violation of federal law and incorrect/incomplete determination of the relevant factual circumstances, which the court found to be not violated.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision would normally lead to the imposition of costs on the appellants, but the court decided not to apply it for economic reasons.

Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision allows the court to waive costs for economic reasons or expected unenforceability, which was applied in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-263/2014

Urteil vom 25. Februar 2014

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien A._______, B._______, C._______, Kolumbien, p.A. Schweizer Generalkonsulat in São Paulo, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylverfahren aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N (…).

E-263/2014

Sachverhalt:

I.

A. Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 (Eingangsdatum) suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie bei der Schweizer Botschaft in Bogotà um Asyl respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens nach. Das Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC), begründet, vor denen der kolumbianische Staat die Beschwerdeführenden nicht schützen könne.

B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.

Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtkraft.

II.

C. Mit einer am 29. März 2012 bei der Schweizer Botschaft in Bogotà eingetroffenen Eingabe (datiert vom 27. Februar 2012) verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre schwierige persönliche Situation sowie die sich zuspitzende Sicherheitslage und ersuchten das BFM, seine Verfügung unter Berücksichtigung der mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen (Anzeige des Beschwerdeführers, Mitteilungen des kolumbianischen Innenund Justizdepartements) in Wiedererwägung zu ziehen.

D. Mit Verfügung vom 7. November 2012 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Dezember 2011 fest.

E. Mit Eingabe an das Schweizer Generalkonsulat in São Paulo, Brasilien,

– dort eingetroffen am 11. Dezember 2013 – reichten die Beschwerdeführenden eine vom 10. Dezember 2013 datierende Beschwerde gegen die E-263/2014

Verfügung vom 7. November 2012 mit mehreren Beilagen zu den Akten. Sie führten er aus, diese Verfügung sei ihm erst am 2. Dezember 2013 an ihrem neuen Wohnort in Brasilien eröffnet worden. Auf die inhaltliche Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerde wurde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 17. Januar 2014 eintraf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom

7. November 2012 ergibt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit. Mit der Beschwerde vom 10. Dezember 2013 wird zwar ein auf diese Verfügung Bezug nehmender "Acuso de Recibo" eingereicht, der den handschriftlichen Eintrag "Brésil–D._______ 02/12/13" trägt; ob dieser – offenbar vom Beschwerdeführer verfasste – Eintrag zutreffend ist, ergibt sich aus dem Dokument nicht. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 150 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführenden von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.

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1.3 Die Beschwerde ist damit vermutungsweise fristund auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss alt Art. 19 AsylG konnte ein Asylgesuch früher bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden (vgl. alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurden die Bestimmungen des Asylgesetzes betreffend Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (vgl. Ziff. III des Bundesgesetzes vom

28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung des Asylgesetzes weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind. Das Gleiche muss für Gesuche um Wiedererwägung einer negativen Verfügung betreffend ein Auslandgesuch jedenfalls dann gelten, wenn diese Folgeverfahren am 28. September 2012 ebenfalls bereits erstinstanzlich hängig waren. Vorliegend war das Wiedererwägungsgesuch bereits am 29. März 2012 gestellt worden, weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund der altrechtlichen Be-

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stimmungen zum Auslandverfahren – im Übrigen auch der altrechtlichen wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012)

– zu prüfen und zu beurteilen ist.

5. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

6. Bei Durchsicht der Vorakten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

6.1 Der Asylentscheid vom 19. Dezember 2011 war einerseits damit begründet worden, dass die kolumbianischen Behörden mit Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die FARC schutzbereit und grundsätzlich auch schutzfähig seien; die Beschwerdeführenden könnten diesen Übergriffen gemäss Akten ausserdem durch einen Umzug innerhalb ihres Heimatstaates entgehen, zumal sie nicht besonders exponiert seien; es werde keine persönliche Beziehung der Beschwerdeführenden zur Schweiz geltend gemacht; diese könnten nötigenfalls auch in einem der anderen südamerikanischen Staaten um Schutz nachsuchen.

6.2 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie entspricht derjenigen einer Vielzahl von Personen, die auf der Schweizer Botschaft in Bogotà ein Ausland-Asylgesuch gestellt haben. Die soeben zusammengefasste Argumentation des BFM folgt einer langjährigen, inhaltlich konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die im Jahr 2004 erstmals durch die ARK definiert worden war (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 4, und statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1295/2013 vom 20. März 2013 E. 5).

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6.3 Den Beschwerdeführenden gelingt es in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 29. März 2012 offenkundig nicht, die Richtigkeit der Ausführungen des BFM in der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom

19. Dezember 2011 ernsthaft in Frage zu stellen.

Sie vermögen auch nicht eine Situation darzutun, die wiedererwägungsoder revisionsrechtlich relevant sein könnte. Insbesondere ist schon deshalb nicht von einer relevanten nachträglichen Veränderung der Situation zu ihren Gunsten auszugehen, weil sie sich mittlerweile in Brasilien aufhalten: Gemäss Lehre und Praxis ist bei einer asylsuchende Person, die sich in einem Drittstaat aufhält, im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen; unter diesen Umständen ist vermutungsweise auch anzunehmen, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).

Den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden auch bei den venezolanischen Behörden um Schutz bemüht haben. Ausserdem ziehen sie ihren Angaben zufolge angeblich einen Umzug nach Argentinien in Betracht (vgl. Beschwerde S. 2).

Dass die Beschwerdeführenden in Brasilien, Venezuela oder Argentinien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachstellungen der FARC zu befürchten hätten, ist angesichts der vergleichsweise geringen politischen Exponiertheit nicht anzunehmen.

6.4 Bei der heutigen Aktenlage hat das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2012 zu Recht festgehalten, die Beschwerdeführenden vermöchten keine relevante Veränderung der Sachlage seit dem Asylentscheid vom 19. Dezember 2011 darzutun.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-

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mischen Gründen – respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten – ist jedoch praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerischen Vertretungen in São Paulo und Bogotà.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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