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E-2621/2015 • BVGer E-2621/2015 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Despite Claims of Religious Persecution and Reflection Persecution

Geschäftsnummer E-2621/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to deny asylum and order expulsion, with a stay of execution for provisional admission, to an individual who claimed persecution due to her conversion to Christianity and her stepfather's political activities. The court found that the individual's account of being detained and interrogated by Iranian authorities lacked credibility due to vagueness and inconsistencies. Furthermore, while acknowledging the concept of "reflection persecution" where family members may be targeted due to the actions of a relative, the court determined that the individual had not sufficiently proven a concrete threat of reflection persecution against her. The mere fact that her stepfather and mother had been granted asylum in Switzerland was insufficient to establish a well-founded fear of persecution for the individual herself, especially as she had lived in Iran for four years after her stepfather's departure without incident.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Denial Upheld Despite Claims of Religious Persecution and Reflection Persecution: The court found that the individual's account of being detained and interrogated by Iranian authorities lacked credibility due to vagueness and inconsistencies. Furthermore, while acknowledging the concept of "reflection persecution" where family members may be targeted due to the actions of a relative, the court determined that the individual had not sufficiently proven a concrete threat of reflection persecution against her. The mere fact that her stepfather and mother had been granted asylum in Switzerland was insufficient to establish a well-founded fear of persecution for the individual herself, especially as she had lived in Iran for four years after her stepfather's departure without incident.

Schlagwörter

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Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Ausweisung von Familienangehörigen politisches Asyl Religionswechsel Vollzug der Wegweisung im Asyl Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to determine that the challenged decision did not violate federal law and was otherwise unobjectionable, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 3 AsylG

Cited in the context of defining refugee status and the relevance of persecution measures extending to family members (Reflexverfolgung), though ultimately not found to be met in this specific case.

Art. 7 AsylG

Cited as the basis for the requirement to prove or at least make refugee status credible, and the definition of what constitutes credible evidence, which was deemed not to have been met by the applicant.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for ordering expulsion from Switzerland when an asylum application is rejected.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the applicant's request for free legal aid, which was denied due to the application being considered prospectively unsuccessful.

Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG

Cited in relation to the applicant's request for free legal representation, which was denied because the requests were deemed prospectively unsuccessful.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the appeal was filed within the statutory time limit.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the appeal was filed within the statutory time limit.

Art. 31 VGG

Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions as defined in Art. 5 VwVG, and to confirm its final decision-making authority in asylum matters.

Art. 5 VwVG

Cited in relation to the court's jurisdiction to hear appeals against decisions and in the context of the appellant's right to appeal.

Art. 48 VwVG

Cited to confirm the appellant's legitimacy to lodge an appeal as the recipient of the decision.

Art. 62 Abs. 4 VwVG

Cited to state that the grounds for the appeal do not bind the appellate court.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2621/2015

Urteil vom 3. Juni 2015

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (…).

E-2621/2015

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 19. September 2012 – eingereicht als Beilage des Schreibens des Stiefvaters der Beschwerdeführerin vom 27. September 2012 – reichte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 wurde ihr vom SEM die Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens erteilt. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran sodann am 24. April 2013 und reiste gleichentags in die Schweiz ein. Am 13. Mai 2013 wurde sie im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte sie am 9. Juli 2013 zu den Asylgründen an.

B. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der Probleme ihres Stiefvaters, der im Jahr 2009 aus dem Iran geflüchtet sei, habe sie Besuch von zwei Männern erhalten. Diese hätten sie mitgenommen und ausserhalb der Stadt verhört. Man habe ihr vorgeworfen, mit dem Stiefvater zusammenzuarbeiten. Sie habe sodann auf ein leeres Blatt unterschreiben müssen und sei nach einigen Stunden freigelassen worden. Ein paar Tage zuvor sei gleiches ihrer Mutter wiederfahren. Diese sei jedoch mehrere Tage festgehalten worden. Wie ihre Eltern sei sie ebenfalls zum Christentum übergetreten.

C. Mit Verfügung vom 26. März 2015 – eröffnet am 27. März 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.

D. Mit Eingabe vom 27. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 26. März 2015 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

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E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Bestätigung der Kirche C._______, Fotos ihrer Tätigkeit bei B._______, ein Dokument "Dringliche Apelle/April 2015" der B._______ inkl. Brief an den Präsidenten des Irans sowie drei ihren Vater betreffende Dokumente) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.3 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4.

4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Ihre Schilderungen der Festhaltung und Befragung durch Personen des iranischen Regimes seien äusserst unpräzise, würden zahlreiche stereotype Elemente aufweisen und seien in den wesentlichen Punkten unlogisch. So gebe die Beschwerdeführerin in der freien Erzählung eine Geschichte wieder, die keinerlei persönliche Komponenten aufweise und von jeder Person ihrer Herkunft erzählt werden könne. Sie sei auch auf Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, ihre Festnahme sowie die Umstände der Befragung erlebnisorientiert zu schildern. Sodann sei es unlogisch, dass die Befrager von ihr verlangt hätten, sie solle spionieren und ihnen alles berichten, ihr sodann aber den Kontakt

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mit ihrem Stiefvater verboten hätten. Zudem sei es sehr unwahrscheinlich, dass ihre Mutter trotz ihres mehrstündigen Fernbleibens nichts von diesen Ereignissen mitbekommen habe.

4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es könne nicht schlüssig nachvollzogen werden, warum die Vorinstanz ihre Vorbringen als nicht glaubhaft eingestuft habe. Darauf solle jedoch nicht weiter eingegangen werden, stelle sich doch vorwiegend die Frage einer möglichen Reflexverfolgung aufgrund der Konvertierung und Missionierung ihres Stiefvaters, der in der Schweiz Asyl erhalten habe. Dieser sei deswegen zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Es müsse deshalb angenommen werden, dass dem iranischen Geheimdienst bekannt sei, dass ihre Familie aus dem Iran geflüchtet sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, und auch dass sie selbst in der Schweiz als Asylsuchende lebe. Wegen ihres ausserordentlichen Profils könne aufgrund der Bespitzelung der iranischen Behörden in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre, massiv belästigt, inhaftiert und angeklagt zu werden. Es würden zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund ihrer religiösen Gesinnung und der religiösen Aktivitäten ihres Stiefvaters mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe.

4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre angebliche Festhaltung und Befragung durch das iranische Regime glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Ausführungen in ihrer Beschwerde macht, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

4.4 Die Beschwerdeführerin bringt eine Reflexverfolgung aufgrund der religiösen Aktivitäten ihres Stiefvaters vor. Sie macht geltend, ihr Stiefvater, der in der Schweiz Asyl bekommen habe, sei aufgrund seines christlichen Glaubens und der diesbezüglichen Propagierung und Missionierung acht Jahr lang im Gefängnis gesessen. Er sei massiv gefoltert, beschimpft und schlecht behandelt worden. Zudem sei ihre Mutter ebenfalls vom Regime festgenommen worden und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfol-

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gung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.

Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der iranischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen. Allein die Tatsache, dass ihr Stiefvater und ihre Mutter in der Schweiz Asyl erhalten haben, reicht nicht für die Annahme einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit oder der Ausreise ihres Stiefvaters oder der Festnahme ihrer Mutter das Interesse der iranischen Behörden geweckt hätte, und dass ihre Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen begründet ist. Bestätigt wird diese Auffassung durch die unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Befragungen zu ihrer angeblichen Festhaltung und Befragung durch Personen des iranischen Regimes und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Stiefvaters ohne aktenkundige Probleme noch vier Jahre im Iran gelebt hat. Aus dem zitieren von Berichten zur allgemeinen Situation der Christen im Iran kann die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese wurden verspätet eingereicht und sind vorliegend nicht wesentlich, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

4.5 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

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6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand: