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E-2591/2009 • BVGer E-2591/2009 KI-generiert

Asylum Claim Rejected Due to Lack of Identity Documents and Unsubstantiated Reasons

Geschäftsnummer E-2591/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not consider an asylum application and ordered the individual's removal from the country because the applicant failed to provide identity documents within the required timeframe and offered no credible, exculpatory reasons for this failure. The court found the applicant's account of his journey and reasons for fleeing to be contradictory and unsubstantiated, thus not meeting the threshold for asylum or demonstrating grounds for a stay of removal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Claim Rejected Due to Lack of Identity Documents and Unsubstantiated Reasons: The court found the applicant's account of his journey and reasons for fleeing to be contradictory and unsubstantiated, thus not meeting the threshold for asylum or demonstrating grounds for a stay of removal.

Schlagwörter

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Asylgrund Identitätsausweise Abschiebung Gleichartigkeit der Forderung Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision to not enter into the asylum application due to the applicant's failure to submit travel or identity documents within 48 hours.

Art. 106 AsylG

Cited as the basis for rejecting the appeal, as the applicant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness of the decision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 VGKE

Cited as the regulation governing the costs awarded in the Federal Administrative Court proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-2591/2009 {T 0/2}

Urteil vom 29. April 2009

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien A._______, Nigeria, c/o Transitzentrum B._______, _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N_______.

E-2591/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2009 seinen Heimatstaat verliess und per Schiff und Auto am

16. März 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass am 3. April 2009 im Transitzentrum B._______ die summarische Befragung und am 14. April 2009 ebenfalls in B._______ die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er sei seit Jahren mit drei Männern befreundet, welche Angehörige des Geheimbundes E._______ seien, und mit diesen habe er gegessen und einen Teil seiner Freizeit verbracht,

dass im Dezember 2008 oder im Januar 2009 diese drei Männer den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, sich ebenfalls diesem Bund anzuschliessen,

dass der Beschwerdeführer indessen den Beitritt abgelehnt habe, worauf ihm die drei Freunde zwei Wochen Bedenkzeit eingeräumt und ihm auch mit Vergeltung gedroht hätten, wenn er einen Beitritt weiterhin verweigere,

dass der Beschwerdeführer jedoch keinesfalls dem Geheimbund habe beitreten wollen, weshalb er sich schon vor Ablauf der Bedenkzeit in den Hafen von D._______ begeben habe, wo er nach vier Tagen jemanden gefunden habe, der ihm geholfen habe, Nigeria an Bord eines Schiffes zu verlassen,

dass er nach einiger Zeit an einem ihm unbekannten Ort wieder an Land gegangen sei, wo ein Auto für ihn bereitgestanden sei, mit welchem er in die Schweiz gefahren worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und

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die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere beizubringen,

dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer offensichtlichen Widersprüche unglaubhaft seien, seinen haltlosen Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen und es sich daher auch erübrige, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen zu prüfen,

dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung nicht erforderlich seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2009 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und zur Gutheissung seines Asylgesuchs beantragte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-

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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder

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wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Erwägungen des BFM zur Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reiseoder Identitätspapiere überhaupt nicht eingeht, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten als auch die Schilderungen der Reiseumstände als lebensfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, und die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und offensichtlich haltlos (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer in der Eingabe auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht widerspricht, sondern im Wesentlichen seine

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Asylvorbringen zusammengefasst wiederholt und sinngemäss das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft behauptet, dass seine Beschwerdevorbringen daher die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen,

dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, der über berufliche Erfahrung verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Transitzentrum B._______ (per Telefax zu den Akten N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- das Amt für Migration des Kantons F._______ (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

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