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E-2570/2012 • BVGer E-2570/2012 KI-generiert

Deportation Upheld: Asylum Claim Lacked Credibility, Conditions for Stay No Longer Met

Geschäftsnummer E-2570/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the cancellation of a person's temporary admission into Switzerland, finding that the conditions for their continued stay were no longer met. The court reasoned that the original asylum claim, based on alleged persecution due to past involvement with a banned organization, was found to be not credible and had become final. Furthermore, the court determined that the security situation in the individual's home region had improved sufficiently, making deportation permissible and feasible, as there was no evidence of a concrete threat to their life or fundamental freedoms upon return, and a sufficient support network and capacity to earn a living existed.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 112 AuG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG, Art. 49 VwVG; Deportation Upheld: Asylum Claim Lacked Credibility, Conditions for Stay No Longer Met: The court reasoned that the original asylum claim, based on alleged persecution due to past involvement with a banned organization, was found to be not credible and had become final. Furthermore, the court determined that the security situation in the individual's home region had improved sufficiently, making deportation permissible and feasible, as there was no evidence of a concrete threat to their life or fundamental freedoms upon return, and a sufficient support network and capacity to earn a living existed.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verfolgung Lage im Herkunftsstaat Vollstreckungsaufschub rechtmässige Wegweisung vorübergehende Einfuhr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. 2 AuG

Basis for the Federal Office for Migration to revoke temporary admission when the conditions are no longer met.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Used to determine that the enforcement of expulsion is permissible as no international obligations of Switzerland oppose the foreigner's return to their home, origin, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Used to determine that the enforcement of expulsion is not unreasonable for the foreigners due to the improved situation in their home country after the end of the civil war.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Used to determine that the enforcement of expulsion is possible as no obstacles exist and the foreigners are obliged to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 VGKE

Basis for the calculation and imposition of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2570/2012

Urteil vom 29. Mai 2012

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien A._______, B._______, C._______, Sri Lanka, alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;

Verfügung des BFM vom 4. April 2012 / N (…).

E-2570/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass die Beschwerdeführerin – eine aus Jaffna stammende Tamilin mit letztem Wohnsitz in D._______ – am 8. März 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, das sie im Wesentlichen mit Nachteilen begründete, die sie wegen ihrer vermuteten Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beziehungsweise aufgrund ihrer Mitwirkung im Vorstand einer diesen nahe stehenden (…) organisation erlitten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2010 dieses Asylgesuch unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe abwies, die Beschwerdeführerin indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass die (…) später in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns vom BFM in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen wurden,

dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. August 2011 unter Hinweis auf die verbesserte Sicherheitslage in Sri Lanka das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme gewährte,

dass die Beschwerdeführenden am 26. August 2011 durch ihre damalige Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen liessen, in der sie im Wesentlichen eine massgebende Verbesserung der Lage im Heimatland bestritten, festhielten, sie würden in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, und um Weiterführung der vorläufigen Aufnahme ersuchten,

dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2012 – eröffnet am 10. April 2012 – die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufhob, dass die Beschwerdeführenden diese Aufhebungsverfügung mit Beschwerde vom 10. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und inhaltlich die Aufhebung dieser Verfügung unter Rückweisung an das BFM zum neuen Entscheid (respektive mit der Aufforderung einer Wiedererwägung der Asylverfügung vom 3. Juni 2010, der Wiederaufnahme des Asylverfahrens und der Asylgewährung durch die Vorinstanz), even-

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tuell unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht und subeventuell unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung respektive Weiterführung der vorläufigen Aufnahme beantragen liessen, dass in prozessualer Hinsicht einerseits der Antrag gestellt wurde, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren respektive mit demjenigen des Ehemanns/Vaters zu koordinieren,

dass andererseits um Ansetzung einer dreissigtägigen Frist zum Einreichen von Beweismitteln ersucht wurde,

dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2012 unter anderem feststellte, die beiden Beschwerdeverfahren würden vom Gericht koordiniert behandelt, und das Gesuch um Fristansetzung abwies,

II.

dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden, ein ebenfalls ursprünglich aus Jaffna stammender Tamile, am 23. Juni 2010 in die Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er das Asylgesuch damit begründete, dass er Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE und seiner Unterstützung dieser Organisation zu befürchten habe, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 5. April 2012 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und diese Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründete (hinsichtlich der Mitgliedschaft bei den LTTE zudem mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz), dass der – durch den gleichen Rechtsvertreter vertretene – Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen und in prozessualer Hinsicht ebenfalls um Koordination seines Beschwerdeverfahrens (E-2600/2012) mit demjenigen der Beschwerdeführenden ersuchen liess,

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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass für die beantragte Verfahrenssistierung keine Veranlassung besteht und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag in gleicher Besetzung über das Rechtsmittel des Ehemanns/Vaters der Beschwerdeführenden entscheidet (und auch dieses abweist), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass vorliegend – da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist – gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass das BFM periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für eine von ihm angeordnete vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG), und es die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg-

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oder Ausweisung anordnet, wenn dies nicht mehr der Fall ist (Art. 84 Abs. 2 AuG),

dass die Voraussetzungen dann nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass die Beschwerdeführenden unter anderem vorbringen, ihr Verfahren stehe in einer engen Wechselwirkung zum Beschwerdeverfahren des Ehemanns/Vaters (E-2600/2012), zumal sich in jenem zeigen werde, dass dieser Flüchtling – und die ursprüngliche Qualifizierung der Asylgründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft deshalb definitiv nicht länger haltbar – sei, weshalb das 2010 abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen und ihnen Asyl zu gewähren sei, dass das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin vom BFM im ursprünglichen Asylverfahren umfassend und abschliessend geprüft worden und diese (asylrechtliche) Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sie im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand gemacht werden kann, die entsprechenden Vorbringen prozessual unzulässig sind und auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, dass im Übrigen im heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wird, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden nicht Flüchtling ist und von der behaupteten Verletzung von Art. 18 AsylG durch das BFM (vgl. Beschwerde S. 6 f.) auch von daher keine Rede sein könnte,

dass die Rüge der falschen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sich als unbegründet erweist und die Beschwerde im Hauptpunkt (Kassation der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist,

dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), E-2570/2012

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass nach dem oben Gesagten das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann,

dass den Akten keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu entnehmen sind (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist,

dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 in einem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (Urteil E-6220/2006, zur Publikation unter BVGE 2011/24 vorgesehen) zur Frage der Zumutbarkeit des

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Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka geäussert hat,

dass das Gericht dabei mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in den Distrikt Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem die Beschwerdeführerin ursprünglich stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt, dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt (vgl. a.a.O., E. 13.2.1),

dass auch in diesem Gebiet die Polizeiund Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten, keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebensund Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegenstehe (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f.), dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen (vgl. a.a.O.

E. 13.3),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die Beschwerdeführerin stamme aus dem Distrikt Jaffna, wo sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, und es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden, die mit ihrem Ehemann/Vater in die Heimat zurückkehren könnten, aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass die Beschwerdeführer einerseits im Ergebnis die Richtigkeit der oben zusammengefassten Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts bestreiten und sinngemäss ausführen, alle aus der Schweiz zurückkeh- E-2570/2012

rende Tamilinnen und Tamilen seien einer kollektiven Gefährdung ausgesetzt,

dass auf dieses Vorbringen hier angesichts der umfassenden Lagebeurteilung des Gerichts nicht weiter einzugehen ist, dass andererseits ausgeführt wird, die in Sri Lanka lebenden Angehörigen seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführenden ein würdevolles Leben mit einer existenzsichernden Erwerbsund Wohnsituation zu ermöglichen,

dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Eltern der Beschwerdeführerin und mehrere Geschwister – wie auch mehrere Geschwister des Ehemanns/Vaters – in Sri Lanka leben (vgl. Protokoll der Befragung vom

16. März 2010 S. 4),

dass die Beschwerdeführerin gemäss Akten in der Heimat mit einer Festanstellung in (…) als (…) gearbeitet hat und ihr Ehemann unter anderem über Berufserfahrung als (…) verfügen soll (vgl. Protokoll der Anhörung vom 30. März 2010 S. 5 und 8 f.),

dass bei der vorliegenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka nach der Rückkehr (gemeinsam mit ihrem Ehemann/Vater) nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren ist,

dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zu Recht aufgehoben hat,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand: