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E-2569/2012 • BVGer E-2569/2012 KI-generiert

Asylum Seeker's Temporary Admission Revoked Due to Insufficient Risk of Persecution

Geschäftsnummer E-2569/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to revoke the temporary admission of an asylum seeker. The court found that the asylum seeker did not present sufficient evidence to demonstrate a concrete risk of persecution or inhumane treatment upon return to Sri Lanka, despite his past involvement with a militant group and participation in exile political activities. The court reasoned that his claims were largely general, lacked personal connection, and that his family ties and past work experience in Switzerland provided a basis for reintegration upon return, thus making the expulsion permissible, reasonable, and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 48 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG, Art. 84 AuG, Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG; Asylum Seeker's Temporary Admission Revoked Due to Insufficient Risk of Persecution: The court found that the asylum seeker did not present sufficient evidence to demonstrate a concrete risk of persecution or inhumane treatment upon return to Sri Lanka, despite his past involvement with a militant group and participation in exile political activities. The court reasoned that his claims were largely general, lacked personal connection, and that his family ties and past work experience in Switzerland provided a basis for reintegration upon return, thus making the expulsion permissible, reasonable, and feasible.

Schlagwörter

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Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr vorübergehende Einfuhr Asylwiderruf Reisedokumente Familienwegweisung politisches Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 Bst
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 48 VwVG
This article establishes the standing of the applicant as the addressee of the decision to file an appeal.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
This provision, in conjunction with others, ensures that the appeal was filed within the prescribed time limits and in the correct form.
Art. 49 VwVG
The court reviews the challenged decision for violations of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, and inappropriateness, as stipulated by this article.
Art. 84 AuG
3.1 Gemäss Art. 84 AuG prüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs.
Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG
Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
Art. 83 Abs. 3 AuG
This provision is cited in relation to the permissibility of deportation, specifically when Switzerland's international obligations prevent the return of a foreigner to their home country, a third country, or a country of origin.
Art. 3 EMRK
This provision is cited as part of the general public international law provisions governing the permissibility of deportation, specifically prohibiting torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

The court reviews the challenged decision for violations of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, and inappropriateness, as stipulated by this article.

Art. 83 Abs. 2-4 AuG

These provisions are used to assess the conditions for the cancellation of temporary admission, specifically when the execution of a deportation order is permissible, reasonable, and possible.

Art. 84 Abs. 1 and 2 AuG

These provisions govern the periodic review of the conditions for temporary admission and its cancellation if the conditions are no longer met.

Art. 31 VGG

Establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions under Art. 5 VwVG, including those concerning temporary admission in immigration law.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision is cited in relation to the permissibility of deportation, specifically when Switzerland's international obligations prevent the return of a foreigner to their home country, a third country, or a country of origin.

Art. 25 Abs. 3 BV

This constitutional provision is mentioned as part of the general public international law provisions governing the permissibility of deportation, alongside treaty obligations.

Art. 3 FoK

This provision is cited as part of the general public international law provisions governing the permissibility of deportation, specifically prohibiting torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 3 EMRK

This provision is cited as part of the general public international law provisions governing the permissibility of deportation, specifically prohibiting torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision is used to assess whether the execution of deportation can be unreasonable for foreigners due to specific situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision is referenced to determine the possibility of executing a deportation order, particularly concerning the obligation of the individual to obtain necessary travel documents.

Art. 63 Abs. 1 and 5 VwVG

These provisions govern the imposition and offsetting of court costs, as applied in the final orders.

Art. 1-3 VGKE

These articles of the Regulation on Costs and Compensation before the Federal Administrative Court are cited for the determination of the amount of court costs.

Art. 48 VwVG

This article establishes the standing of the applicant as the addressee of the decision to file an appeal.

Art. 112 Abs. 1 AuG

This provision, in conjunction with others, ensures that the appeal was filed within the prescribed time limits and in the correct form.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

This provision, in conjunction with others, ensures that the appeal was filed within the prescribed time limits and in the correct form.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision, in conjunction with others, ensures that the appeal was filed within the prescribed time limits and in the correct form.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision regarding the principle of non-refoulement is mentioned as not applicable because the applicant does not meet the refugee status, which was previously established.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2569/2012

Urteil vom 6. März 2013

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme;

Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (…).

E-2569/2012

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2009 um Asyl in der Schweiz nach. Anlässlich der Befragungen machte er geltend, er stamme aus B._______ (Jaffna). Von 1990 bis 2006 habe er in C._______ (Jaffna), anschliessend bis zur Ausreise im Oktober 2009 in D._______, Kilinochchi (Vanni-Gebiet) gelebt. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nahm es den Beschwerdeführer vorläufig auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka beabsichtige es, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist.

C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme ein und führte aus, die Lageeinschätzung des BFM sei unzutreffend. Eine Rückkehr sei für ihn unzumutbar. In der letzten Phase des Krieges habe er im Vanni-Gebiet gelebt. Deshalb und aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als E._______ sowie seiner zahlreichen Kontakte zu Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erfülle er das kritische Verfolgungsprofil. Hinzu komme, dass er sich exilpolitisch engagiert habe. Schliesslich habe er sich in der Schweiz gut integriert.

D. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 30. Oktober 2011 betreffend die Abwesenheiten für die Teilnahme an zwei Veranstaltungen, eine Unterstützungserklärungen, diverse Fotografien und eine CD ein.

E. Mit Verfügung vom 3. April 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz.

F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht bean-

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tragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu belassen. Eventualtier sei der Fall an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – ein undatiertes Schreiben der Human Rights Commission, einen Auszug aus der Polizeibeschwerde vom 21. Januar 2012, drei Bestätigungen von Verwandten und eine Todesurkunde betreffend eine Cousine, welche im Juni 2009 an "Cardio respiratory arrest due to Meningo encephalitis" und eine undatierte Bestätigung des F._______ (betreffend Wohnsitzaufenthalt von 2006 bis 2009) zu den Akten.

G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss. Dieser ging am 29. Mai 2012 fristgerecht beim Gericht ein.

H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2012 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 reichte er die Replik ein.

I. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer die Originale der zuvor in Kopie eingereichten Beweismittel sowie einen Affidavit vom

9. Mai 2012 betreffend die verstorbene Cousine und einen Brief an den Beschwerdeführer mit Übersetzung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-

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gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung E.1.2 – einzutreten.

1.2 Beschwerdegegenstand bildet einzig die Frage, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Recht verletzt. Die Verfügung des BFM vom

27. Mai 2010 und damit die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer eine retrospektive Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 84 AuG prüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).

3.2

3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

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3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) erkannt, es könne nicht in genereller Weise davon ausgegangen werden, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung: eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, der Betreffende habe ernsthafte Gründe für die Befürchtung, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (BVGE, a.a.O., E. 10.4.2).

3.2.3 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zur Anwendung kommt, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, was mit Verfügung vom 27. Mai 2010 rechtskräftig festgestellt wurde. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Die Vorinstanz nimmt sodann zutreffend an, dass sich weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Nordprovinz (Jaffna) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

3.2.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in Ausführungen, die allgemein gehalten sind und keinen Bezug zu seiner Person aufweisen. Aus der Todesurkunde der Cousine kann er keine persönliche Gefährdungssituation ableiten. Sodann ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Beschwerdeakten, act. 5) – festzuhalten, dass die drei undatierten Empfehlungsschreiben von Familienangehörigen als Gefälligkeitsschreiben zu würdigen sind und geringe Beweiskraft haben. Ferner trifft zu, dass der Auszug der Anzeige bei der Polizei keine Vorkommnisse beurkundet, sondern lediglich die Aussagen der Familienangehörigen wiedergibt, und dass das undatierte Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka nicht geeignet ist, eine aktuelle

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Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Weitergehend zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern ihm persönlich Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung drohe. Namentlich legt er nicht dar, weshalb ihm aufgrund seines sich auf die blosse Teilnahme an zwei Kundgebungen im Jahre 2011 beschränkten exilpolitischen Engagements ein Nachteil im Sinne von Art. 3 EMRK drohen soll. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

3.3

3.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28

E. 9.3.1, BVGE 2009/52 E. 10.1).

3.3.2 Die Vorinstanz führt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden seien die allgemeinen Bedingungen allerdings gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, welche schon seit längerer Zeit wieder unter Regierungskontrolle stünden (z.B. auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar) herrsche ein weitgehend normales Alltagsleben. Demgegenüber seien die Lebensbedingungen im ehemals von den (LTTE) kontrollierten Vanni-Gebiet nach wie vor als schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus B._______ (Jaffna). Dort habe er bis 2006 gelebt, die Schule besucht und gearbeitet. Zudem würden heute noch zahlreiche Verwandte dort leben. Nach der relativ kurzen Landesabwesenheit sollte er es schaffen, sich eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.

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3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden.

3.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet (vgl. auch A22/2 und Beschwerde

S. 3). Dort hat er sich einzig während der letzten drei Jahre des Krieges aufgehalten. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz (Jaffna) ist daher grundsätzlich zumutbar.

Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zur Ausreise im Alter von

27 Jahren in seinem Heimatland, schloss die Schule mit dem A-Level ab und arbeitete im Verkauf. Er ist demnach mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Ehefrau, seine Eltern, seine Geschwister sowie weitere Verwandte in der Nordprovinz (Jaffna). Damit verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort zumindest über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Sodann hat er in der Schweiz Berufserfahrungen in der G._______ erworben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

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3.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnahme aufgehoben. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie der Beschwerdeführer beantragte. Der prozessuale Antrag ist abzuweisen.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am

29. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1 – 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2569/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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