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E-2535/2010 • BVGer E-2535/2010 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Lack of Credibility and Repetitive Claims

Geschäftsnummer E-2535/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order deportation because the applicant's claims were not credible and did not establish a well-founded fear of persecution upon return to their home country. The court found that the grounds presented by the applicant were substantially the same as those previously rejected in an earlier asylum procedure and that any alleged incidents occurring after the initial decision lacked an asylum-relevant motive and were presented in a superficial and unsubstantiated manner. Consequently, the court determined that the applicant had not demonstrated a violation of federal law, an incorrect or incomplete factual basis, or an inappropriate decision by the asylum authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 AsylG; Asylum Denial Upheld Due to Lack of Credibility and Repetitive Claims: The court found that the grounds presented by the applicant were substantially the same as those previously rejected in an earlier asylum procedure and that any alleged incidents occurring after the initial decision lacked an asylum-relevant motive and were presented in a superficial and unsubstantiated manner. Consequently, the court determined that the applicant had not demonstrated a violation of federal law, an incorrect or incomplete factual basis, or an inappropriate decision by the asylum authorities.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verfolgung Ausweisungsgrund tatsächliche Begründung Obligationenrecht Asylwiderruf Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

This provision was applied by the Federal Office for Migration to declare the asylum application inadmissible because the applicant had already unsuccessfully gone through an asylum procedure in Switzerland.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision establishes that the rejection or non-admission of an asylum application generally results in expulsion from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision prohibits forcing anyone to return to a country where their life or freedom is endangered, as per Art. 3 of the ECHR. The court confirmed its application in assessing the permissibility of expulsion.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision states that expulsion is not permissible if international obligations of Switzerland prevent the foreigner's return to their home, origin, or a third country. The court confirmed its application in assessing the permissibility of expulsion.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision states that expulsion is unreasonable if the foreigner is concretely endangered in their home or origin state due to situations such as war, civil war, general violence, or medical emergencies. The court confirmed its application in assessing the reasonableness of expulsion.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision states that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution. The court confirmed its application in assessing the possibility of expulsion.

Art. 106 AsylG

This provision outlines the grounds on which an appeal can be filed, namely the violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness. The court invoked it to state that the applicant failed to demonstrate any of these grounds.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

These provisions relate to the granting of free legal aid and assistance. The court rejected the applicant's request for free legal aid and assistance because her claims were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision dictates that the costs of the proceedings are to be borne by the applicant in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-2535/2010/ {T 0/2}

Urteil vom 21. April 2010

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien A._______, Armenien, alias B._______, Armenien, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung vom 8. April 2010 / N (...).

E-2535/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 13. Januar 2004 ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2003 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. März 2004 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat,

dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2009 erneut in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ vom 3. März 2010 sowie der Anhörung vom

8. April 2010 zu dessen Begründung im Wesentlichen vorbrachte, sie habe sich nach der Rückführung in ihren Heimatstaat am 17. Juli 2006 in D._______, Region E._______, niedergelassen, dass sie aus den bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Grün - den von ihr unbekannten Männern auf dem Markt, wo sie Gemüse und Früchte verkauft habe, sowie zuhause wiederholt nach ihrem Bruder gefragt und belästigt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei,

dass diese Leute zudem Jugendliche dazu angestiftet hätten, sie zu beschimpfen,

dass sie wegen dieser Vorfälle bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen, jedoch die Polizeibeamten sie als verrückt bezeichnet und sich geweigert hätten, ihr zu helfen,

dass eine Nachbarin namens F._______ ihr schliesslich zur Ausreise geraten und ihr die notwendigen Reisepapiere sowie das Schengen- Visum beschafft habe,

dass sie am 15. August 2009 von G._______ aus per Flugzeug in ein baltisches Land und von dort nach Paris gereist sei, von wo sie in die Schweiz eingereist sei,

E-2535/2010

dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2010 – gleichentags münd - lich eröffnet (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ereignisse im Jahre 2003, auf welche sie sich wiederum bezogen habe, seien bereits im ersten Asylverfahren als nicht asylrelevant bezeichnet worden,

dass die vorgebrachte erneute Verfolgung als nicht glaubhaft zu erach - ten sei, da ihre diesbezüglichen Aussagen oberflächlich und wider - sprüchlich ausgefallen seien,

dass sich somit keine Hinweise dafür ergeben würden, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass schliesslich keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, diese sei auf - zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,

dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,

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dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesver - waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht ist, die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie - hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht rügt, die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen verstosse gegen Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 13 EMRK,

dass zudem soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 50 Abs. 1 VwVG zur Anwendung komme,

dass sie sich innerhalb dieser Frist eine Beschwerdeergänzung vorbehalte, und die Eingabe vom 14. April 2010 nicht als abschliessend zu verstehen sei,

dass, nachdem die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage war, innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben, sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im vorliegenden Fall gar nicht stellt,

dass zudem festzuhalten ist, dass die fünftägige Beschwerdefrist nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem im Art. 13 EMRK geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitsta - gen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschiedene andere, einer Rekurs führenden Person ent - gegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 65 ff.),

dass zudem gemäss der Rechtsprechung der ARK der Auffassung der Beschwerdeführerin, bei Nichteintretensentscheiden hätten für das Nichteintreten und die Wegweisung unterschiedliche Beschwerdefristen zu gelten, nicht gefolgt werden kann, da die Verfügung des BFM eine Einheit bildet und für die Frage der Beschwerdefrist der Entscheid

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in der Hauptsache massgeblich ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3.b

S. 164 f.),

dass ohnehin die von der Beschwerdeführerin zitierten Art. 44a AsylG und Art. 108a AsylG durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845) mit Wirkung seit

1. Januar 2008 aufgehoben wurden, weshalb ihre Argumentation insofern ins Leere zielt,

dass kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, die von der Beschwerdeführerin angekündigten weiteren Ausführungen könnten potenziell eine andere Beurteilung ihrer Asylvorbringen herbeiführen,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl - gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,

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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Probleme Bezug nimmt, welche sowohl vom BFF als auch von der Beschwerdeinstanz (vgl. die Zwischenverfügung der ARK vom

16. Februar 2004) als nicht asylrelevant bezeichnet wurden, dass auch die angeblich nach Abschluss des ersten Verfahrens erlittenen Übergriffe mangels asylrechtlich relevantem Motiv den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass zudem die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin auffallend oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind und demnach erhebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit gerechtfertigt sind,

dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche lediglich allgemeine Feststellungen enthält, ohne dass in konkreter Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der

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Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer - den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Armenien droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete, existenzbedrohende Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei - matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei

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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

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