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E-2523/2024 • BVGer E-2523/2024 KI-generiert

Asylum Denial and Expulsion Upheld for Turkish National

Geschäftsnummer E-2523/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision of the State Secretariat for Migration (SEM) to deny asylum and order the expulsion of an individual from Turkey. The court found that the individual's claims of persecution, citing private actors and alleged deficiencies in the Turkish justice system due to his Kurdish identity, did not meet the requirements for refugee status. The court reasoned that Turkish judicial and law enforcement authorities are generally capable and willing to provide protection, and the individual had previously succeeded in legal actions against private persecutors. Furthermore, the court determined that the expulsion was permissible and feasible, considering the individual's prior financial stability, family ties, and employable status, and that current conditions in Turkey, including post-earthquake circumstances, did not generally render expulsion unreasonable.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Denial and Expulsion Upheld for Turkish National: The court found that the individual's claims of persecution, citing private actors and alleged deficiencies in the Turkish justice system due to his Kurdish identity, did not meet the requirements for refugee status. The court reasoned that Turkish judicial and law enforcement authorities are generally capable and willing to provide protection, and the individual had previously succeeded in legal actions against private persecutors. Furthermore, the court determined that the expulsion was permissible and feasible, considering the individual's prior financial stability, family ties, and employable status, and that current conditions in Turkey, including post-earthquake circumstances, did not generally render expulsion unreasonable.

Schlagwörter

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Asyl türkischer Staatsangehöriger Staatssekretariat für Migration Verfolgung Flüchtling Familienasyl Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

The court used this article to determine that the applicant's claims did not meet the requirements for refugee status.

Art. 44 AsylG

This article was cited regarding the inadmissibility of preliminary admission as the applicant did not have a residence permit or grounds for obtaining one, and the removal was deemed permissible, reasonable, and possible.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the applicant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This article was cited in the dismissal of the applicant's request for free legal aid due to the obvious lack of merit of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2523/2024

Urteil vom 2. Mai 2024

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (…)

E-2523/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 28. Februar und am 2. April 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern in der Provinz B._______ gelebt,

dass er weiter geltend machte, er habe als Angestellter im Betrieb seines Vaters gearbeitet sowie ein eigenes, einträgliches Geschäft betrieben und die Kosten der Flucht per Schlepper in Höhe von EUR 10'000.- durch den Verkauf seines Autos finanzieren sowie mit der Kreditkarte bezahlen können,

dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch Private und eine damit zusammenhängende Unzulänglichkeit der türkischen Justiz aufgrund seiner kurdischen Identität geltend machte sowie die türkische Strafverfolgung gegen ihn selber, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere auf ihn lautende Verurteilungen und Freisprüche sowie weitere Dokumente aus der türkischen Justiz zu den Akten reichte, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10. April 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2024 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 11. April 2024 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel vom

23. April 2024) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und sinngemäss beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er sinngemäss eventualiter beantragt, er sei mit Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen,

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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

24. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er erfahre Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die türkische Justiz sei willkürlich und parteiisch und er habe keinen fairen Prozess erhalten,

dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen,

dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten für gemeinrechtliche und somit nicht asylrelevante Delikte,

dass gemäss den Akten mitunter auch Freisprüche sowie eine Haftentlassung auf Bewährung durch die türkische Justiz zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgten (vgl. SEM-Akte A24/12 F19ff.), dass bezüglich der nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt,

dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.),

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dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungsund Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H.),

dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in der Vergangenheit erfolgreich juristisch gegen seine privaten Verfolger vorzugehen vermochte (vgl. SEM-Akte A17/19 F72, F103).

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in

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die betroffenen Gebiete – wie etwa die Provinz B._______ – nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorgesehen]),

dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E.

9.6.1 m.w.H.),

dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, in seiner Heimat finanziell gut situiert war, intakte Beziehungen zum Bruder und zu den Eltern unterhält und vor seiner Ausreise im Elternhaus gewohnt hat (vgl. SEM-Akten A17/19 F6f., F37ff., F55; A24/12 F69), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 VwVG) und somit auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

Versand: