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E-251/2013 • BVGer E-251/2013 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld Due to Lack of Credible Grounds and Identity Documents

Geschäftsnummer E-251/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to consider an asylum application and the subsequent order to leave the country. The applicant had repeatedly entered Switzerland and filed asylum claims, but failed to provide necessary identity documents without justifiable reasons. The court found that the applicant's stated reasons for not possessing documents were not credible and that his claimed grounds for asylum, based on family disputes and a purported curse, did not constitute state persecution. Furthermore, the court determined that the removal order was permissible, reasonable, and feasible, as there was no evidence of persecution or undue hardship upon return to his home country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013

Schlagwörter

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Asylgrund Identitätsausweise Abschiebung Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen bestrittene Forderung Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. 2 Bst
Dezember 2010 gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG
März 2011 trat das BFM gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG auf das Asylgesuch nicht ein.
Art. 83 Bst
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
Art. 48 VwVG
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Art. 108 Abs. 2 AsylG
Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
Art. 52 VwVG
2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
Used to reject the appeal because it did not violate federal law and no other grounds for appeal were met.
Art. 111 Bst
einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to reject the appeal because it did not violate federal law and no other grounds for appeal were met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The appellant has to bear the costs of the proceedings as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-251/2013

Urteil vom 24. Januar 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N (…).

E-251/2013

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reichte erstmals am 30. August 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Am 9. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.

B. Am 16. Februar 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte im EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom

29. März 2011 trat das BFM gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Auf die dagegen am 4. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde trat es mit Urteil vom 26. April 2011 nicht ein. In der Folge konnten zwei geplante Überstellungen des Beschwerdeführers nach Italien nicht vollzogen werden, da er immer wieder untergetaucht war.

C. Am 19. November 2012 reichte der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen erneut ein Asylgesuch ein. Da die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, ging die Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs gemäss Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom

18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), auf die Schweiz über. Am 20. November 2012 wurde infolgedessen die Verfügung vom 29. März 2011 aufgehoben und das nationale Asylverfahren in der Schweiz eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2012 summarisch befragt und am 8. Januar 2013 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.

B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

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C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung des BFM vom 13. November 2012 aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie

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dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).

3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bei einem Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit Prozess-

gegenstand im Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

4.

4.1. Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie die Reiseoder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6).

4.2. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe – er verfüge weder über einen Reisepass, weil er nicht habe ausreisen wollen, noch über eine Identitätskarte, weil er sich nicht habe registrieren lassen wollen bzw. die beantragte Karte nicht abgeholt habe, und er verfüge auch nicht über weitere Identitätsdokumente (Schulzeugnis, Führerausweis, etc.), weil ihm keine Adresse oder Faxnummer bekannt sei – sind nicht geeignet, die Papierlosigkeit zu entschuldigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben nicht glaubhaft sind. In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts eingewendet. Die Papierlosigkeit bleibt nach dem Gesagten unentschuldigt. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass der Beschwerdeführer sich um die Beschaffung sei-

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ner Reiseoder Identitätspapiere nicht ernsthaft bemüht hat und deshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinn Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen.

5.

5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unentschuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.

5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er von der zweiten Ehefrau seines Vaters mit einem Orakel-Fluch belegt worden sei, welcher bewirke, dass er gesundheitliche Probleme habe, wenn er sich im Haus der Familie aufhalte. Bei seinen Vorbringen handelt es sich um familiäre Probleme, die keine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen erkennen lassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant sind. Sie ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des

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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

7.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-251/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand: