Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-2509/2023 • BVGer E-2509/2023 KI-generiert

Asylum Applicant Transfer to Romania Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer E-2509/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to not consider an asylum application because the applicant had previously applied for asylum in Romania, making Romania responsible under the Dublin Regulation. The applicant argued against transfer due to alleged poor conditions in Romania and the presence of his brothers in Switzerland, but the court found no evidence of systemic flaws in the Romanian asylum system and that the presence of adult siblings did not constitute a family relationship justifying a different member state's responsibility. Therefore, the court ruled that the transfer to Romania was permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. April 2023

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Dublin-III-Überstellung Asylgesetz Beweisübernahme Grundsatz der Nichtzurückweisung Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
Februar 2023 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 65 Abs. 1 VwVG
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Art. 56 VwVG
Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Art. 109 Abs. 3 Asyl
Am 5. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl).
Art. 31 VGG
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
Art. 83 Bst
– endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 105 AsylG
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision establishes the grounds for not entering into asylum proceedings when the applicant can be transferred to a state responsible under an agreement. The court upheld the SEM's decision not to enter into the asylum application based on this principle.

Art. 44 AsylG

This article outlines the SEM's authority to order expulsion from Switzerland when asylum is not granted due to the applicant's transferability to a responsible state. The court confirmed this order in its final ruling.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO

This provision from the Dublin Regulation concerns the conditions under which one member state agrees to take back an applicant from another. The court referenced it in relation to Romania's agreement to take back the applicant.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

This article refers to the 'right of self-entry' by a member state to examine an asylum application even if it is not responsible under the Dublin Regulation. The court examined whether this provision should have been applied but concluded it was not necessary.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This national provision concretizes the 'right of self-entry' under the Dublin Regulation, allowing the SEM to process an asylum application for 'humanitarian reasons'. The court considered the SEM's discretion in applying this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of costs in proceedings before the Federal Administrative Court. The court ordered the applicant to bear the costs of the proceedings.

Art. 750 VGKE

This article specifies the amount of costs for proceedings before the Federal Administrative Court. The court set the costs at CHF 750.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2509/2023

Urteil vom 15. Mai 2023

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;

Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Bögli, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 26. April 2023 / N (…).

E-2509/2023

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. Januar 2023 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte.

B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 7. Februar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt.

Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Schweiz sei von Anfang an sein Zielland gewesen. Zwei seiner Brüder würden seit über zehn Jahren hier leben. Die Lebensbedingungen im Camp, in dem er sich in Rumänien aufgehalten habe, seien nicht gut gewesen. Es sei schmutzig gewesen, er habe keine Nahrungsmittel erhalten und das Sicherheitspersonal habe sich ihm gegenüber rassistisch verhalten. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er sei lediglich etwas erkältet.

C. Am 10. Februar 2023 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 21. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III- VO zu.

D. Mit Verfügung vom 26. April 2023 – eröffnet am 28. April 2023 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-2509/2023

E. Am 1. Mai 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Vertretungsmandat mit sofortiger Wirkung beendet und der Beschwerdeführer von ihr über die Gründe der Niederlegung (Aussichtslosigkeit einer Beschwerde) informiert worden sei.

F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei Akteneinsicht sowie die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung innert angemessener Frist zu gewähren.

F.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem mehrere Berichte zu Situation Asylsuchender in Rumänien und Beweismittel zum Beleg der Asylgründe des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.

G. Am 5. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um vollständige Akteneinsicht und anschliessender Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen: Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung sämtliche editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden (vgl. Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 26. April 2023). Es gibt keine Hinweise auf eine mangelhafte Aktenaushändigung durch die Vorinstanz und entsprechendes wird in der Beschwerde auch nicht gerügt. Die Übergabe der Akten an den mandatierten Rechtsvertreter fällt demnach dem Beschwerdeführer zu und darf bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt vorausgesetzt werden. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht und rechtsgenügend anfechten zu lassen.

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 219 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze

2 und 3 Dublin-III-VO).

4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 7. Januar 2023 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. act. 8/1). Die rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 21. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO

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zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändern auch die Einwände auf Beschwerdeebene, wonach er in Rumänien kein Asylgesuch gestellt habe respektive ihm seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts. Ebenso wenig ist diesbezüglich eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

6. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel darüber hinaus im Wesentlichen vor, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zwei seiner Brüder in der Schweiz leben würden.

7.

7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023

E. 5.4, D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f. oder F-4517/2022 vom

17. November 2022 E. 5.2 f., je m.w.H.). Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht – auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers zur Art und Weise, wie er in Rumänien untergebracht gewesen sein soll – keine Veranlassung. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, substanziiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren verweigert werden würde.

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7.2 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

8.

8.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat.

8.2 Der – gemäss Akten junge, gesunde und alleinstehende – Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Rumänien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die rumänischen Behörden wenden und seine Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

8.3 Gemäss dem jüngsten Bericht der Informationsplattform Asylum Information Database (AIDA) zum Asylverfahren in Rumänien vom Mai 2022 haben Dublin-Rückkehrende, deren Verfahren – so wie das des Beschwerdeführers – einen Monat nach Ausreise stillschweigend abgeschrieben wurden (vgl. die Information des rumänischen Dublin-Office an das SEM, SEM-Akten A18), im Fall einer Rücküberstellung die Möglichkeit, innerhalb von neun Monaten ein Asylgesuch zu stellen, das vollumfänglich geprüft wird (vgl. AIDA, Asylum in Europe, Country Report Romania – Update 2021, 2.7 The Situation of Dublin Returnees, S. 65 f., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, abgerufen am 15. Mai 2023).

8.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Rumänien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

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8.5

8.5.1 Das SEM verfügt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überrespektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sei (vgl. Beschwerde S 5), vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern, zumal sich die Beurteilungskompetenz des Gerichts vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 2.2).

8.5.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Anwesenheit seiner beiden Brüder in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal (erwachsene) Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Im Übrigen ist aus den Akten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würde.

8.5.4 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

8.6 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

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9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Rumänien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am

5. Mai 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2509/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um erneute Gewährung der Akteneinsicht sowie der Möglichkeit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, werden abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand: