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E-249/2010 • BVGer E-249/2010 KI-generiert

Asylum Seekers' Dublin Regulation Case: Poland as Responsible State

Geschäftsnummer E-249/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Asylum seekers who previously applied for asylum in Poland and were fingerprinted there are subject to the Dublin Regulation, requiring their asylum claim to be processed in Poland. The court found that Poland is the responsible state for processing their asylum application and that Polish authorities agreed to their readmission. Therefore, the Federal Office for Migration was correct in not entering their asylum request and ordering their removal to Poland, as there was no evidence of concrete danger or specific circumstances in Poland that would prevent their return.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Seekers' Dublin Regulation Case: Poland as Responsible State: The court found that Poland is the responsible state for processing their asylum application and that Polish authorities agreed to their readmission. Therefore, the Federal Office for Migration was correct in not entering their asylum request and ordering their removal to Poland, as there was no evidence of concrete danger or specific circumstances in Poland that would prevent their return.

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-Verordnung Abschiebung Zwangswanderung Kunstfreiheit völkerrechtliche Verantwortlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision was used to justify the rejection of the asylum application because the applicants could travel to Poland, which was deemed the responsible state according to international agreements.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection of an asylum application generally leads to a removal order, which was applied in this case.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision, along with Art. 83 Abs. 3 AuG, was considered in assessing whether the removal was permissible under international law, specifically regarding the prohibition of forcing individuals to return to countries where their life or freedom is endangered.

Art. 106 AsylG

This provision was cited as the basis for the court's review of the case, concerning potential violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness of the prior decision.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions in clearly unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge, which was applied here.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that decisions in clearly unfounded appeals only need to be summarily reasoned, which was applied in this case.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was the basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal's requests were considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of costs in legal proceedings, and was used to charge the applicants with the court costs.

Art. 1-3 VGKE

These provisions of the Regulation on Costs and Indemnities before the Federal Administrative Court were cited for the determination of the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung V E-249/2010 {T 0/2}

Urteil vom 20. Januar 2010

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiber Jonas Tschan.

Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren gemeinsame Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, Russland, alle vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 / N (...)

E-249/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. August 2007 verliessen und über Polen und Österreich am 20. Juni 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie am 21. Juni 2009 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der summarischen Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 30. Juni 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machten, der Beschwerdeführer A._______ habe in seinem Heimatland insofern Probleme gehabt, als ihm vorgeworfen worden sei, er hätte Aufständische während des Krieges unterstützt,

dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 – eröffnet am

11. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen sowie den Vollzug anordnete,

dass ausserdem festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, dass die Beschwerdeführenden bereits in Polen und später auch in Österreich ein Asylgesuch gestellt hätten,

dass es weiter auf die dementsprechend vorhandenen EURODAC- Treffer in den beiden obgenannten Ländern verweist, dass Polen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom

17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die

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Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,

dass die Polnischen Behörden am 20. August 2009 der Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch als zuständig zu erachten,

dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchen, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, ausserdem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 15. Januar 2010 bis auf Weiteres aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM und der Angaben der Beschwerdeführenden feststeht, dass sie in Polen ein Asylgesuch gestellt und daktyloskopisch erfasst worden sind, dass somit Polen für die Prüfung ihres am 21. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom

18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin),

dass die Polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden innert Frist zugestimmt haben und dementsprechend für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sind, dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-

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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Wegweisung nach Polen im Sinne der obgenannten Staatsverträge konkret gefährdet wären, dass in Polen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden dar, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen sprechen, und insbesondere von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann,

dass hieran auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Arztberichte nichts zu ändern vermögen, da medizinische Probleme

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eine Überstellung nicht sperren, sofern im zuständigen Staat eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen faktisch möglich ist, weil die Polnischen Behörden einer Aufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, aufgrund des Direktentscheides in der Sache gegenstandslos geworden sind,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Jonas Tschan

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