Federal Office for Migration v. Asylum Seeker (Return to Home Country)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against an order for removal from Switzerland, upholding the decision of the Federal Office for Migration. The appellant claimed he could not express himself adequately in Arabic during asylum interviews and that the situation in his home region was too dangerous for return. The court found that the appellant had confirmed the accuracy of the interview transcripts and that his claims regarding his communication abilities were not supported by evidence. Furthermore, the court determined that while sporadic violence occurred in the appellant's home region, the general security situation did not constitute war, civil war, or widespread violence, making the return of the appellant and other nationals from the same country permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Federal Office for Migration v. Asylum Seeker (Return to Home Country): The appellant claimed he could not express himself adequately in Arabic during asylum interviews and that the situation in his home region was too dangerous for return. The court found that the appellant had confirmed the accuracy of the interview transcripts and that his claims regarding his communication abilities were not supported by evidence. Furthermore, the court determined that while sporadic violence occurred in the appellant's home region, the general security situation did not constitute war, civil war, or widespread violence, making the return of the appellant and other nationals from the same country permissible.
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KI-generiertThis provision is used to establish the conditions under which the enforcement of a deportation order is considered unreasonable due to concrete danger in the home or origin country (war, civil war, general violence, medical emergency).
This provision is cited as the basis for rejecting the appeal because the Federal Administrative Court found no violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness in the contested decision.
This provision is cited for the rejection of the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.
This provision is cited for imposing the procedural costs on the appellant as the outcome of the proceedings was unfavorable to him.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-2488/2011
Urteil vom 6. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…), Senegal, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass bezüglich des Inhalts der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführt, in der Casamance, seinem Herkunftsort, sei die Situation sehr schwierig und er habe wegen der Unruhen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Trennung der Casamance vom Senegal das Land verlassen,
dass auch in seinem Dorf Leute seiner Ethnie, der Mandinga, im Jahre 2001 von Aufständischen getötet worden seien, dass Leute verfolgt und verschleppt worden seien, er sich jedoch habe verstecken können,
dass er ausserdem beanstande, dass er nicht in seiner Muttersprache Mandingo zu seinen Asylgründen angehört worden sei und er sich in der arabischen Sprache ungenügend ausdrücken könne, was auch der an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter wahrgenommen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe der Entscheid bezüglich Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz nicht angefochten wird und somit in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, er habe sich anlässlich der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren in der arabischen Sprache ungenügend ausdrücken können,
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dass der Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Angaben macht, inwiefern die Protokolle unvollständig und welche Sachverhaltselemente ungenügend erfasst worden sein sollen,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Vorbringen nach den Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigte und erklärte, das jeweilige Protokoll sei ihm in eine ihm verständliche Sprache - arabisch - rückübersetzt worden (vgl. A1/9, S. 7 und A18/17, S. 11),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen mehrfach bestätigte, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A1/9, S. 2, A1/9 Punkt 23., A18/17 F1),
dass er sich deshalb bei seinen protokollierten Ausführungen zu behaften lassen hat,
dass er zwar gegen Ende der Direktanhörung anmerkte, es könne sein, dass ihm während der Befragung der eine oder andere Begriff nicht verständlich gewesen sei, er im Grossen und Ganzen den Dolmetscher jedoch verstanden habe (A18/17 S. 10),
dass auch nach den Rückübersetzungen keine Korrekturen vorgenommen wurden,
dass zudem die Konsultation der Protokolle keine Anhaltspunkte ergibt, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend verständlich hätte dargelegt werden können und ungenügend erstellt wäre, dass daran die Anmerkungen der bei der Direktanhörung anwesenden Hilfswerkvertretung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass demnach, sollte die Rüge des Beschwerdeführers insoweit verstanden werden, als der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unkorrekt festgestellt worden sei, unbegründet ist, dass, insofern die Rüge als sinngemässer Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung verstanden werden kann, das entsprechende Begehren abzuweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und zur Begründung auf die allgemeine Situation in seiner Heimatregion Casamance verweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder im Senegal von einer landesweiten noch in der Region Casamance von einer umspannenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
dass Senegal vom Bundesrat mit Beschluss vom 4. Oktober 1993 als sogenannter verfolgungssicherer Staat ("safe country") bezeichnet wurde, welche Bezeichnung nach wie vor in Kraft ist, dass in der im Süden des Landes liegenden, während Jahren von Anschlägen seitens verschiedener nach Unabhängigkeit strebender Organisationen und von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und der senegalesischen Armee heimgesuchten Region Casamance seit der Unterzeichnung eines Friedensvertrages am 30. Dezember 2004 in Ziguinchor zwischen dem "Mouvement des forces démocratiques de Casamance" (MFDC) und der senegalesischen Regierung bis Mitte des Jahres 2009 weitgehend Ruhe eingekehrt war, dass es zwar seit Mitte des Jahres 2009 verschiedentlich zu gewaltsamen Übergriffen vermuteter Rebellen gekommen ist, denen senegalesische Soldaten zum Opfer fielen, dass sich die sporadischen bewaffneten Überfälle jedoch immer gegen Einrichtungen und Angehörige der senegalesischen Armee und Sicherheitskräfte gerichtet haben und nicht direkt gegen die Zivilbevölkerung, obwohl auch diese bei derartigen Übergriffen in gewissem Ausmass in Mitleidenschaft gezogen werden kann, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Casamance unter den heute bestehenden Verhältnissen jedoch nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde,
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dass sich der Beschwerdeführer in seine Heimatregion zurückbegeben kann, ohne sich einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmung aussetzen zu müssen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, als senegalesischer Staatsangehöriger von einer Wohnsitzalternative im Norden seines Heimatlandes Gebrauch zu machen,
dass weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht fällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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