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E-2488/2010 • BVGer E-2488/2010 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed, Removal Ordered

Geschäftsnummer E-2488/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied an appeal against a decision to not consider an asylum claim and ordered removal. The applicant had previously filed an asylum claim which was rejected, and his appeal was also dismissed. He filed a second claim, arguing that the Bangladeshi representation refused to issue him a passport, implying persecution. The court found that the applicant had already had access to his prior asylum case files and that the refusal of a passport did not demonstrate a new, credible risk of persecution sufficient to warrant a new asylum procedure, especially given prior doubts about his identity. Therefore, the court upheld the decision to not entertain the second asylum claim and ordered his removal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Appeal Dismissed, Removal Ordered: The applicant had previously filed an asylum claim which was rejected, and his appeal was also dismissed. He filed a second claim, arguing that the Bangladeshi representation refused to issue him a passport, implying persecution. The court found that the applicant had already had access to his prior asylum case files and that the refusal of a passport did not demonstrate a new, credible risk of persecution sufficient to warrant a new asylum procedure, especially given prior doubts about his identity. Therefore, the court upheld the decision to not entertain the second asylum claim and ordered his removal.

Schlagwörter

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Asylverfahren Abschiebung Verfolgung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

This provision was used by the BFM to not enterain the asylum request and was upheld by the court in its final order.

Art. 106 AsylG

The court determined that the appeal did not violate federal law, misstate or incompletely ascertain the relevant facts, or was unreasonable, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection of an asylum application or not entering it generally results in deportation, which was confirmed in the court's decision.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision governs the regulation of the foreigner's stay by the federal office when deportation is not permissible, not reasonable, or not possible, and was considered in the court's assessment of the case.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This provision, concerning the regulation of the foreigner's stay when deportation is not permissible, not reasonable, or not possible, was considered in the court's assessment.

Art. 83 Abs. 3 AuG

The court confirmed that deportation is permissible under this provision as the applicant did not prove a risk of persecution.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision, concerning the prohibition of forcing anyone to return to a country where they risk persecution, was considered in the court's assessment of the permissibility of deportation.

Art. 33 Abs. 1 FK

This provision, concerning the prohibition of returning refugees to countries where their life or freedom is threatened, was considered in the court's assessment of the permissibility of deportation.

Art. 83 Abs. 4 AuG

The court found deportation to be reasonable under this provision as there was no concrete danger in the home country.

Art. 83 Abs. 2 AuG

The court found the deportation to be possible under this provision, as no compelling obstacles were identified.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose court costs on the appellant.

Art. 1-3 VGKE

These provisions were used to determine the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-2488/2010 {T 0/2}

Urteil vom 23. April 2010

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.

Parteien A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (bzw. Bangladesch), vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...).

E-2488/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, zu dessen Begründung er im Wesentlichen Pro - bleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Bihari geltend machte,

dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2005 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und seine Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2010 (E-4497/2006) eine gegen die Verfügung vom 8. Juni 2005 eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2005 abwies, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. März 2010 beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei Bihari und habe sein Leben vor der Flucht in die Schweiz in B._______, Dhaka in Bangladesch verbracht, dass er nach dem Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2010 im Hinblick auf die Rückreise nach Bangladesch an die bangladeschische Vertretung in der Schweiz gelangt sei, wo er einen Antrag betreffend Regularisierung seiner Staatsangehörigkeit sowie Ausstellung eines Reisepasses ausgefüllt habe, dass dieser Antrag durch die Vertretung Bangladeschs mit Schreiben vom (...) mit der Begründung abgewiesen worden sei, der Beschwerdeführer habe nicht für die bangladeschische Staatsangehörigkeit optiert,

dass der Beschwerdeführer nicht verstehe, was mit diesem Schreiben genau gemeint sei, dieses ihm aber widersprüchlich erscheine, so dass weitere Abklärungen im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zwingend erforderlich seien,

dass weitere Ausführungen zur Frage seiner Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung erst nach vollständiger Abklärung des rechts - erheblichen Sachverhalts gemacht werden könnten,

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dass aber aufgrund der Weigerung der Gewährung der Staatsangehörigkeit Bangladeschs feststehe, dass es ihm unmöglich sein werde, von den heimatlichen Behörden Schutz vor Verfolgung durch andere Personen zu ersuchen,

dass mit dem Schreiben der bangladeschischen Vertretung vom (...) die Schutzunwilligkeit der bangladeschischen Behörden bewiesen sei, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen ein Schreiben der "Permanent Mission Of Bangladesh" in Genf vom (...) ein - reichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am

3. August 2004 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 16. Februar 2010 rechtskräftig abgeschlossen,

dass dem Beschwerdeführer kein Reisepass oder Ersatzreisedokument habe ausgestellt werden können, weil das dazu notwendige, vom Aussenministerium in Dhaka beglaubigte "National Certificate" vom Beschwerdeführer zuvor nicht beschafft worden sei, dass es dem Beschwerdeführer obliege, dieses zu beschaffen und damit bei der bangladeschischen Vertretung in der Schweiz einen Pass - antrag zu stellen,

dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen notwendig seien oder der Rechtsvertretung zur Einholung einer Stellungnahme durch die Vertretung Bangladeschs eine Frist einzuräumen sei, dass aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein Reisepass ausgestellt worden sei, kein "hypothetisches Verfolgungsmotiv" seitens der bangladeschischen Behörden seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16. Februar 2010 hergeleitet werden könne,

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dass bezüglich der Rechte der Biharis auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2010 verwiesen werden könne,

dass sich mithin aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten sei - en, die die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten betreffend das erste Asylverfahren, eventualiter das rechtliche Gehör betreffend dieser Akten zu gewähren,

dass ihm nach der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei,

dass die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 aufzuheben und zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen sei, dass eventualiter auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren, subsubeventualiter die Unzulässigkeit, respektive Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sei, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen sei,

dass auf die Begründung der gestellten Begehren, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Akten am 15. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf den Subeventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren, von vornherein nicht eingetreten werden kann,

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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge in Bezug auf die Gewährung der Einsichtnahme in die Akten des erstinstanz - lichen ersten Asylverfahrens geltend macht, es sei "offensichtlich", dass sich das BFM in seinen Ausführungen betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Identität "in erster Linie auf die Akten des ersten Asylverfahrens stützen dürfte", dass diesen Akten deshalb "Asylrelevanz" zukomme und daher "zwin - gend Einsicht in diese Akten gewährt werden" müsse, dass gestützt auf die Akten festzustellen ist, dass dem Beschwerde - führer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter im ersten Asylverfahren vom BFM am 23. Juni 2005 und am 18. April 2008 Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten des ersten Asylverfahrens gewährt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten A 13/1, A 24/9), dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz der von ihm zur Einsichtnahme beantragten Akten ist, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht vorbringt, es sei ihm im ersten Asylverfahren keine oder nur unvollständig Einsicht in die Akten gewährt worden, oder er sei aus anderen Gründen nicht (mehr) im Be - sitz dieser Akten,

dass die Gesuche um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten betreffend das erste Asylverfahren, der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu und einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung demnach abzuweisen sind,

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dass in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Be - gründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs festzustellen ist (vgl. Be - schwerde S. 3),

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge - eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),

dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be - reits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat und seine Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden ist, dass bei der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, und auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist,

dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab gilt, auf das Asylgesuch somit einzutreten ist, wenn sich Hin - weise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 4.2),

dass das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegt, weshalb seit dem Urteil vom 16. Februar 2010 keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen - schaft zu begründen,

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dass sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von der bangladeschischen Vertretung in der Schweiz kein Reisepass ausgestellt wurde, offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge - währung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass durch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom (...) zwar bestätigt wird, dass sich die bangladeschische Vertretung in der Schweiz nicht in der Lage sah, dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch vom (...) hin einen Reisepass auszustellen, dass sich diesem Schreiben indessen die genauen Gründe dafür nicht entnehmen lassen und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine Kopien seines Antrags an das Konsulat zu den Akten gereicht hat,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine nachvollziehbare Erklärung für die Nichtausstellung des Identitätsdokuments aufgeführt hat, und im Übrigen auch in diesem Zusammen - hang keine Verletzung der in Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Rechte festzustellen ist (vgl. Beschwerde S. 6),

dass sich im Rahmen des ersten Asylverfahrens – anlässlich einer Botschaftsabklärung, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt gegeben worden ist – Hinweise auf unwahre Identitätsangaben des Beschwerdeführers ergeben und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 2010 die Frage ausdrücklich offengelassen hatte, ob es sich bei ihm tatsächlich um einen Bihari handle (vgl. Urteilserwägung 5), dass auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend geklärt werden muss, ob der Beschwerdeführer ein Bihari ist, oder ob es sich bei ihm um einen Bengalen handelt, der sich nur gegenüber den Schweizer Asylbehörden (und gegenüber der Vertretung Bangladeschs in der Schweiz) als Bihari bezeichnet, dass es sich unter den gegebenen Umständen erübrigt, auf mögliche hypothetische Gründe für die Nichtausstellung des Reisepasses einzugehen,

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dass im Übrigen auch bei unterstellter Wahrheit der Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich wäre, inwiefern er in seinem Heimat - land konkret und ernsthaft gefährdet respektive in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt würde,

dass in Bezug auf die aktuelle Situation der Bihari in Bangladesch, ih - rem rechtlichen Status, insbesondere ihrem Anspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses, auf die sehr einlässlichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16. Februar 2010 verwiesen werden kann, auf welche hier nicht zurückzukommen ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin

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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nach wie vor zumutbar ist, dass dazu ferner auf die zutreffenden und zu bestätigenden Er - wägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Februar 2010 verwiesen werden kann,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch als möglich erscheint, da keine zwingenden Vollzugshindernisse festzustellen sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen, Rügen und Anträge in der Beschwerde einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass es sich schliesslich schon angesichts der vollumfänglichen Ab - weisung der Beschwerde erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung einer Kostennote einzuräumen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Raemy

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