Dublin Regulation: Asylum Claim Dismissed, Deportation to Spain Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to dismiss an asylum application and order deportation to Spain under the Dublin Regulation. The applicant had previously been in Spain, where his fingerprints were registered, establishing Spain's responsibility for his asylum claim. The court found no evidence of systemic weaknesses in Spain's asylum system or a concrete risk that the applicant would be refouled to his country of origin, thus rejecting his implicit request for a discretionary self-entry by Switzerland. Consequently, the appeal was dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. April 2018
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application because the applicant could be transferred to a state responsible under the Dublin Regulation.
This provision is cited as the basis for ordering the transfer to Spain, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.
This provision is cited as the reason for rejecting the request for free legal aid, as the applicant's legal arguments were deemed without merit.
This provision is cited in conjunction with Art. 44 AsylG as the legal basis for ordering the transfer to Spain.
This provision is cited as the basis for imposing costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
This provision is mentioned in the reasoning concerning the SEM's exercise of discretion, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the court's jurisdiction and the applicant's standing, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the court's decision-making procedure (single-judge competence), but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the summary justification of the judgment, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the waiver of written pleadings, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the grounds for appeal, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is discussed in the reasoning regarding the jurisdiction of member states, but not explicitly in the dispositive orders.
These provisions are discussed in the reasoning regarding the criteria for determining jurisdiction, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is discussed in the reasoning regarding the jurisdiction of member states, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the request for readmission to Spain, but not explicitly in the dispositive orders.
These provisions are discussed in the reasoning regarding systemic weaknesses in asylum procedures, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is discussed in the reasoning regarding the principle of self-entry, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is discussed in the reasoning regarding the SEM's discretion for self-entry on humanitarian grounds, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the principle of non-refoulement, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the definition of a decision, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the applicant's standing, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, but not explicitly in the dispositive orders.
These provisions are mentioned in the reasoning regarding the court's jurisdiction over SEM decisions, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the court's final jurisdiction in asylum matters, but not explicitly in the dispositive orders.
This provision is mentioned in the reasoning regarding the court's final jurisdiction in asylum matters, but not explicitly in the dispositive orders.
These provisions are cited as the basis for calculating the costs of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-2470/2018
Urteil vom 3. Mai 2018
Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. April 2018 / N (…).
E-2470/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 in der Schweiz zusammen mit seinem Lebenspartner (Verfahren N […]) um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. April 2018 – eröffnet am 25. April 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter am 30. April 2018 den Vollzug der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte, dass die Vorakten am 2. Mai 2018 beim Gericht eintrafen,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie gleich aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte, wo seine Fingerabdrücke registriert wurden,
dass der Beschwerdeführer diesen Drittstaaten-Aufenthalt anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 20. Februar 2018 bestätigte, in diesem Zusammenhang aber ausführte, er habe in Spanien kein Asylgesuch gestellt und möchte lieber auch deswegen nicht in dieses Land zurückkehren, weil es dort viele Flüchtlinge gebe,
dass das SEM die spanischen Behörden am 3. April 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dieser Bitte am 16. April 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen in seiner Beschwerde, er befürchte von Spanien nach Algerien ausgeschafft zu werden (und habe dort auch deshalb kein Asylgesuch gestellt) implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
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dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass das SEM – parallel zum Verfahren des Beschwerdeführers – auch auf das Asylgesuch des Lebenspartners nicht eingetreten ist sowie auch hier die Überstellung nach Spanien angeordnet hat und das Bundesverwaltungsgericht die vom Partner eingereichte Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abweist (Verfahren E-2473/2018), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Vorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos ist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2470/2018
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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