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E-2409/2013 • BVGer E-2409/2013 KI-generiert

Asylum Seeker Removal to Italy Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer E-2409/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who arrived in Switzerland via transit through another European country was denied entry and ordered to be removed to Italy, as Italy had issued him a visa, making it the responsible country under the Dublin Regulation. The court upheld this decision, finding that Italy was indeed responsible as it had issued a valid visa, and that the asylum seeker's claims about his smuggler obtaining the visa and his desire to stay in Switzerland did not negate Italy's responsibility. The court further reasoned that there were no obstacles, humanitarian or otherwise, to his transfer to Italy, as Italy is a signatory to relevant human rights conventions and is presumed to provide fair asylum procedures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. April 2013

Schlagwörter

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Europäische Menschenrechtskonvention Abschiebung Dublin-Verordnung Asylrecht Europäische Länder Einreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. 2 Bst
April 2013 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 109 Abs. 2 AsylG
Mai 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
Art. 105 AsylG
5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die fristund – nach der eingegangenen deutschen Übersetzung der Beschwerdebegründung auch – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
Art. 108 Abs. 2 AsylG
1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die fristund – nach der eingegangenen deutschen Übersetzung der Beschwerdebegründung auch – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
Art. 52 VwVG
2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 51
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Used as the legal basis for not entering into the asylum application because the applicant could be returned to a state responsible under international treaties.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited for ordering the transfer to Italy due to the lack of a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid because the applicant's claims were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2409/2013

Urteil vom 8. Mai 2013

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.

Parteien A._______, geboren am (…), Irak, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N (…).

E-2409/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat ungefähr am 20. März 2013 über die Grenze in die Türkei verliess und nach einem Aufenthalt von 10 Tagen in der Türkei über ihm unbekannte Länder mit einem Schlepper illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 9. April 2013 im Transit im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte,

dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die zuständigen italienischen Behörden in Bagdad dem Beschwerdeführer am 26. März 2013 ein vom 1. April 2013 bis am 11. Mai 2013 gültiges Visum ausgestellt haben,

dass das BFM am 15. April 2013 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte,

dass der Beschwerdeführer am 11. April 2013 im Flughafen B._______ summarisch befragt wurde, wobei ihm anlässlich dieser Befragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,

dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, sehr wahrscheinlich habe sich sein Schlepper um den Reisepass und die Beschaffung des Visums gekümmert, er selbst sei nie im Besitz eines Reisepasses gewesen und habe nie ein Visum beantragt und auch nie eines erhalten, dass er zudem nicht nach Italien wolle, zumal er dort arbeiten müsse, um zu überleben,

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dass er lieber in der Schweiz bleiben wolle, da es hier Menschenrechte gebe, er in die Schule gehen, arbeiten und später heiraten wolle, dass die italienischen Behörden dem Übernahmegesuch des BFM vom

15. April 2013 mit Schreiben vom 26. April 2013 explizit zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2013 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, den Transitbereich des Flughafens B._______ spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2013 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,

dass die Instruktionsrichterin am 1. Mai 2013 antragsgemäss die Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen einleitete und den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch per Fax aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten sowie die Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung ins Deutsche am 2. Mai 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die fristund – nach der eingegangenen deutschen Übersetzung der Beschwerdebegründung auch – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,

dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),

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dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Anträgen um Gewährung von Asyl und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Streitgegenstand jedoch in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51

E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),

dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1], SR 142.311) zu prüfen sind,

dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,

dass daher auch auf den Eventualantrag, es sei die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) anzuordnen, nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,

dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach

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Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-VO: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien- Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),

dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45

E. 5 S. 635 f.),

dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),

dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11

S. 74),

dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO),

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dass aufgrund des Abgleichs mit dem CS-VIS feststeht, dass der Beschwerdeführer über ein Schengenvisum, gültig vom 1. April 2013 bis am

11. Mai 2013, verfügt, welches ihm durch die Italienische Botschaft in Bagdad am 26. März 2013 ausgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somit über ein von den italienischen Behörden ausgestelltes gültiges Visum für den Schengenraum verfügt, mit dem er nach Italien einreisen konnte,

dass daher das BFM am 15. April 2013 zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Akten BFM A15/16 S. 8/14 ff.) und diese Anfrage fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die italienischen Behörden am 26. April 2013 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zustimmten (vgl. A18/1),

dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände, wonach der Schlepper das Visum besorgt habe, er nie bei der italienischen Botschaft in Bagdad gewesen sei, keinen Reisepass besitze, nichts von einem Schengen- Visum und einem Reisepass, der auf seinen Namen laute, wisse und nicht nach Italien gehen wolle, da er dort arbeiten müsse, um zu überleben und dort weder eine Ausbildung noch eine Schule finanziert werde (vgl. act. 44/78), an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen, dass sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er in der Schweiz in Frieden und Sicherheit leben wolle, den Schulunterricht besuchen, die Sprache lernen, studieren und ein Zeugnis erhalten möchte, weder die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahren zu begründen vermag, noch ein Grund für einen Selbsteintritt darstellt,

dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist, die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italienwürde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,

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dass bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prämisse ausgegangen werden kann, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom

1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),

dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen respektive ohne Anhörung seiner Asylgründe in die Türkei abgeschoben oder aber etwa in eine existenzielle Notlage geraten,

dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,

dass es aber nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen, zumal eine Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, zumal er seine gesundheitlichen Probleme damit begründet, dass er im Gefängnis im Irak gefoltert und verletzt worden sei,

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dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Beschwerdeführer sich auch dort behandeln lassen kann, sollte dies nötig sein,

dass der Beschwerdeführer, ungeachtet dieser Ausführungen, in seiner Rechtsmitteleingabe nicht explizit dagegen ist, nach Italien überwiesen zu werden, sondern lediglich geltend macht, er wolle nicht zurück in den Irak,

dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, vorliegen, die gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers sprechen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen – wie bereits erwähnt – allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass auch die angeordnete Vollzugsaussetzung gegenstandslos geworden ist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

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– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2409/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Flughafenpolizei, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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