Nigerian National Denied Temporary Protection in Switzerland Despite Fleeing Ukraine Conflict
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Nigerian national residing in Ukraine sought temporary protection in Switzerland after fleeing the conflict. The court upheld the denial of temporary protection, finding that the individual did not meet the criteria outlined in the government's ordinance for those fleeing Ukraine. Specifically, the applicant was not a Ukrainian citizen or a national with protected status in Ukraine, and the court determined that her desire to continue online studies in Switzerland did not constitute an inability to return safely to her home country. The court found no evidence of prohibitive reasons, such as danger or inhuman treatment, that would prevent her return to Nigeria, noting her family ties and past employment there. Consequently, the court upheld the order for her removal from Switzerland.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 72 i.V.m, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG; Nigerian National Denied Temporary Protection in Switzerland Despite Fleeing Ukraine Conflict: The court upheld the denial of temporary protection, finding that the individual did not meet the criteria outlined in the government's ordinance for those fleeing Ukraine. Specifically, the applicant was not a Ukrainian citizen or a national with protected status in Ukraine, and the court determined that her desire to continue online studies in Switzerland did not constitute an inability to return safely to her home country. The court found no evidence of prohibitive reasons, such as danger or inhuman treatment, that would prevent her return to Nigeria, noting her family ties and past employment there. Consequently, the court upheld the order for her removal from Switzerland.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for imposing costs on the appellant.
Cited for rejecting the request for legal assistance due to the hopeless nature of the appeal.
Cited in relation to the consequence of refusing temporary protection, leading to expulsion.
Cited as part of the regulation of the residence status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
Cited to determine the permissibility of expulsion concerning international obligations.
Cited to determine if expulsion is unreasonable due to specific dangers in the home country.
Cited to determine the possibility of expulsion.
Cited for affirming that the challenged decision does not violate federal law and correctly establishes the facts.
Cited as the legal basis for the Federal Council's general decree granting temporary protection related to the situation in Ukraine.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-2400/2022
Urteil vom 28. Juni 2022
Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Giulia Marelli.
Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2022 / N (…).
E-2400/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit gültiger Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, am 12. März 2022 in die Schweiz einreiste und am 17. März 2022 das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte,
dass sie zur Untermauerung ihres Gesuchs einen nigerianischen Reisepass (gültig von […] 2018 bis […] 2023) sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (gültig von […] 2019 bis […] 2025) vorlegte, dass sie ihren Angaben zufolge seit dem Jahr 2019 in der Ukraine lebe sowie studiere und ihr (…)studium nach Ende des Krieges dort beziehungsweise in der Zwischenzeit in der Schweiz als Online-Studium fortsetzen wolle,
dass sie anlässlich ihrer Kurzbefragung vom 17. März 2022 (SEM-Akte 1134311-1/3) weiter zu Protokoll gab, sie könne in Nigeria ihre universitären Online-Kurse nicht fortsetzen, da die Infrastruktur schlecht und keine gute Internetverbindung vorhanden sei, aus dem Ausland zurückkehrende Personen in Nigeria zudem Gefahr liefen, von den Behörden ohne ersichtlichen Grund festgenommen zu werden und es gefährlich sei, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 3. Mai 2022 – eröffnet am 4. Mai 2022 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass ihr (…), B._______, mit Eingabe vom 25. Mai 2022 im Namen der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2022 der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 aufgefordert wurde, eine Beschwerdeverbesserung vorzunehmen, dass die Beschwerdeverbesserung innert Frist eingereicht wurde,
E-2400/2022
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel sowie auch vorliegend endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art.
108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),
dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird
E-2400/2022
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach Nigeria zurückkehren könne und damit nicht zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen gehöre,
dass sodann keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit ihrer Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, zumal sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge und ihren Aussagen keine weiteren Vollzugshindernisse zu entnehmen seien, dass weder die allenfalls prekäre Sicherheitslage vor Ort noch der Umstand, dass sie aufgrund von möglicherweise schlechten Internetverbindungen ihr Online-Studium nicht oder erschwert fortsetzen könne, einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstünden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde wiederum angab, sie habe von Beginn an nicht die Absicht gehabt, für immer in der Schweiz zu bleiben und von staatlicher Sozialhilfe abhängig zu sein, sondern es sei ihr aufgrund ihrer persönlichen Situation zumindest für einige Monate aus humanitären Gründen vorübergehender Schutz zu gewähren, dass die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und die Beschwerdeschrift keine neuen Vorbringen enthält, die geeignet wären, diese Einschätzung zu entkräften,
dass die Beschwerdeführerin einerseits nicht ukrainische Staatsangehörige ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats
E-2400/2022
verfügt, womit die Anwendung der Buchstaben a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzen würde, dass die Beschwerdeführerin nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihr (Online-)Studium unter optimalen Bedingungen in der Schweiz bei ihrem (…) weiterzuführen zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, jedoch gemäss den vom Bundesrat festgelegten Kriterien in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nicht massgeblich ist, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat,
dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten mithin keine Hinweise auf eine allfällige Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
E-2400/2022
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Nigeria davon ausgeht, es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10.4.2), dass die in der Kurzanhörung vom 17. März 2022 sowie in der Beschwerde getätigten allgemeinen und pauschalen Ausführungen zur unbefriedigenden Sicherheitslage in Nigeria keine Abweichung von dieser Einschätzung zu bewirken vermögen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau handelt (vgl. Fragebogen vom 17. März 2022, SEM-Akte 1134311-2/13), dass die Eltern der Beschwerdeführerin in C._______ (D._______) eine (…) besitzen, in der die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zwei Jahre lang gearbeitet hatte, und dass ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin sich noch Ausbildung befinden und ebenfalls in C._______ leben,
dass die Beschwerdeführerin somit in ihr gewohntes familiäres Umfeld in Nigeria zurückzukehren kann,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, ihre Eltern hätten sie zum Studium in die Ukraine geschickt, damit sie nach ihrem Abschluss als qualifizierte (…) nach Nigeria zurückkehren könne, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
E-2400/2022
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2400/2022
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Giulia Marelli