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E-239/2026 • BVGer E-239/2026 KI-generiert

Colombian Asylum Seeker Deportation Upheld for Failure to Prove Persecution and Exhaust Domestic Remedies

Geschäftsnummer E-239/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the dismissal of an asylum application and ordered deportation because the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution and had not exhausted domestic remedies. While acknowledging the applicant's claims of threats from criminal groups and his subsequent psychological distress, the court found that Colombian authorities are generally capable of providing protection and that the applicant had not adequately pursued protection within Colombia before seeking asylum abroad. Furthermore, the court determined that the applicant's health conditions did not constitute an insurmountable obstacle to deportation, as adequate medical care was available in his home country, and he had a social support network.

Legislator-Regeste

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Art. 3 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Colombian Asylum Seeker Deportation Upheld for Failure to Prove Persecution and Exhaust Domestic Remedies: While acknowledging the applicant's claims of threats from criminal groups and his subsequent psychological distress, the court found that Colombian authorities are generally capable of providing protection and that the applicant had not adequately pursued protection within Colombia before seeking asylum abroad. Furthermore, the court determined that the applicant's health conditions did not constitute an insurmountable obstacle to deportation, as adequate medical care was available in his home country, and he had a social support network.

Schlagwörter

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Asylverfahren Verfolgung administrative Entlassung Gesuch an eine Behörde Drohung gegen Behörden und Beamte Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 AsylG

This provision defines who is considered a refugee and is therefore the substantive basis for assessing the applicant's asylum claim.

Art. 44 AsylG

This article dictates that the rejection of an asylum application typically leads to expulsion from Switzerland.

Art. 83 Abs. 1 AIG

This provision governs the procedure for temporary admission when expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 83 Abs. 4 AIG

This article outlines the conditions under which expulsion is considered unreasonable, particularly due to specific situations in the home or origin country.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision enshrines the principle of non-refoulement, prohibiting forced return to a country where the individual faces danger.

Art. 105 AsylG

This provision determines the final jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision stipulates that the losing party in a proceeding must bear the costs.

Art. 111 Bst. e AsylG

This article allows for decisions by a single judge, with the consent of a second judge, in cases of obviously unfounded appeals, influencing the procedure.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision allows for a summary justification of the judgment when a single judge decides the case.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This article permits waiving the exchange of written pleadings in certain cases.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision defines the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 49 VwVG

This provision relates to the scope of review for the Federal Administrative Court in matters of aliens law.

Art. 44 Abs. 1 VwVG

This article determines the standing to appeal a decision.

Art. 7 Abs. 1 AsylG

This provision requires that refugee status must be proven or at least made plausible.

Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG

These provisions define what constitutes plausibility and when statements are considered implausible.

Art. 3 VGG

This article defines the scope of jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 31–33 VGG

These articles govern the procedure before the Federal Administrative Court.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision defines the finality of decisions by the Federal Administrative Court in certain matters.

Art. 5 VwVG

This article defines what constitutes a decision in administrative law proceedings.

Art. 37 VGG

This article states that the VwVG applies to proceedings before the Federal Administrative Court unless otherwise specified.

Art. 6 AsylG

This article specifies that the VwVG and VGG apply to asylum proceedings unless the AsylG provides otherwise.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the right to appeal to the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This article defines who has the right to appeal.

Art. 1000.-

This is the amount of court costs imposed on the appellant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These articles govern the assessment and imposition of court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision states that the losing party must bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-239/2026

Urteil vom 13. Februar 2026

Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien A.________, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025.

E-239/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2023 von Kolumbien nach Ecuador und über andere Staaten Südamerikas in die Schweiz einreiste und hierzulande am 10. Juli 2025 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Anhörung vom 15. August 2025 und der ergänzenden Anhörung vom 1. Dezember 2025 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in den Jahren 2015 und 2016 in B.________ (Departement C.________) von mehreren Gruppen – namentlich Clan del Golfo, FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) und kleinere Gruppierungen wie Águilas Negras, Paracos und Rastrojos – aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, was er jedoch stets abgelehnt habe, wobei er zusätzlich mit einem Mann namens D.________ (Spitzname E.________) vom Clan del Golfo ein persönliches Problem gehabt habe,

dass er deshalb von Personen auf Motorrädern verfolgt und bedroht worden sei, weshalb er B.________ aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen verlassen habe (vgl. auch Anerkennung des Beschwerdeführers in Kolumbien als Opfer von Zwangsvertreibung vom (...) 2017 [A12 Bm. 4] und Auszug aus dem Opferregister vom (...) 2017 [A12 Bm. 3]), dass er anschliessend für ungefähr (...) Jahre mit seiner Schwester in F.________ (Departement G.________) gelebt und zunächst Ruhe gefunden habe, am Ende jedoch auch dort von seinen Verfolgern belästigt worden sei, indem sie ihn bewaffnet in seinem Zuhause aufgesucht hätten, dass er nach diesem Vorfall im Jahr 2019 mit seiner Schwester nach Bogotá umgezogen sei und Anzeige erstattet habe, wobei er nach Wiederaufnahme des Alltagslebens nach wenigen Monaten wieder das Gefühl gehabt habe, verfolgt zu werden, weshalb er – auch um seine Schwester zu schützen – Kolumbien verlassen habe,

dass er ab dem Jahr 2019 in verschiedenen südamerikanischen Ländern gelebt habe, wobei er in Chile einem Mann begegnet sei, der ihn schon in Kolumbien verfolgt habe, weshalb er im (…) 2022 nach Kolumbien zurückgekehrt sei, wo ihn seine Schwester in Bogotá zunächst wieder aufgenommen habe,

dass er nach wenigen Tagen nach H.________ (Departement G.________) gegangen sei, weil er seine Schwester nicht habe in Gefahr

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bringen wollen, seine Verfolger ihn jedoch auch dort gefunden hätten, weshalb er seinen Heimatstaat nach wenigen Wochen wieder verlassen habe und durch verschiedene Länder Südamerikas gereist sei, bevor er im (…) 2025 nach Europa und schliesslich in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer ein Medikament namens I.________ (gehört zur Gruppe der Neuroleptika und wird primär zur Behandlung von J.________ verwendet [Anmerkung des Gerichts]) zu sich nimmt, das ihm nach einem Suizidversuch in Brasilien verschrieben worden sei (A16 F47; vgl. auch Arztrezept vom 7. Januar 2026 in der Beilage der Beschwerde und ärztliche Bescheinigung vom 14. Januar 2026, eingereicht mit der Eingabe vom 15. Januar 2026),

dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente aus verschiedenen Ländern Südamerikas – darunter auch Anzeigen aus Kolumbien und Bescheinigungen betreffend seine Eintragung im Opferregister – zu den Akten reichte (vgl. Beweismittelverzeichnis in A12), dass in einem ärztlichen Kurzbericht des K.________ vom 25. Juli 2025 der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), nichtorganische Schlafstörungen, rezidivierende depressive Störungen und beidseitiger Hörverlust sowie eine L.________ und ein M.________ (…) festgestellt wurden,

dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

17. Dezember 2025 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die kolumbianischen Behörden hätten die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers mittels der Opferanerkennung aus dem Jahre 2017 (vgl. A12 Bm. 3 und Bm. 4) anerkannt,

dass der Beschwerdeführer jedoch gemäss den Akten vor seiner Ausreise im Jahr 2019 nach Ecuador bei der Staatsanwaltschaft in Bogotá keine Anzeige erstattet habe, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, dass er erst nach seiner Rückkehr nach Kolumbien entsprechende Anzeigen bei der Fiscalía General de la Nación (FGN) erstattet habe (vgl. Anzeigen vom (…) 2022 [A12 Bm. 9] und vom (…) 2023 [A12 Bm. 10]), wobei die Behandlung solcher Anzeigen eine gewisse Zeit in Anspruch nehme und er sich nach seiner Rückkehr nach Kolumbien am (…) 2022 nur für

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ungefähr (…) Monate dort aufgehalten habe, weshalb es den Behörden vermutungsweise nicht möglich gewesen sei, in so kurzer Zeit darauf zu reagieren,

dass, bevor der Beschwerdeführer in einem Drittstaat um Schutz ersuche, er den innerstaatlichen Schutz hätte ausschöpfen und sich bei den zuständigen Behörden nach dem Verfahrensstand hätte erkundigen müssen, was er den Akten entsprechend nicht getan habe, dass – so das SEM – der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen sei, dass in der vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen zwecks Rekrutierung zur Teilnahme an Bandenkriminalität kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu erkennen sei,

dass zusammenfassend die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhalten würden, wobei das SEM gleichzeitig auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinwies, weshalb es das Asylgesuch ablehnte,

dass der Beschwerdeführer über vielfältige Arbeitserfahrung und im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegration werde unterstützen können, und auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden, zumal die Gesundheitsversorgung in seinem Heimatstaat als gegeben zu erachten sei, und sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung anzuerkennen sei respektive er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,

dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass das Verfahren, das er mit seinen Anzeigen in Bogotá eingeleitet habe, durch seine Ausreise aus Kolumbien geschlossen worden sei, weshalb er bei einer

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Rückkehr in den Heimatstaat keinen staatlichen Schutz vor den befürchteten Vergeltungsmassnahmen erhalten werde, dass es ihm ferner mental sehr schlecht gehe, weshalb er sich in der Schweiz in psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung befinde,

dass mit der Beschwerde ein ärztlicher Bericht vom 12. Januar 2026 ins Recht gelegt wurde, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde, und mit Eingabe vom

15. Januar 2026 verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten gereicht wurden, in denen eine (…) Störung sowie ein Verdacht auf PTBS diagnostiziert und als Symptome innere Unruhe, wiederkehrende Panikattacken, persistierendes Beobachtungsund Verfolgungsgefühl und chronische Schlafstörungen festgestellt wurden,

dass der mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 unter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verlangte Kostenvorschuss am 27. Januar 2026 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insbesondere den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhalten,

dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes grundsätzlich nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann,

dass der Schutz vor privater (bzw. nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems

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individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51

E. 7 m.w.H.), wobei keine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden kann, zumal es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbischen Behörden auseinandergesetzt hat und in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungsund Justizbehörden ausgeht (vgl. etwa Urteile des BVGer D- 3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 und E-6823/2025 vom 22. September 2025 E. 7, je m.w.H.),

dass dem SEM vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Akten darin zuzustimmen ist, dass der innerstaatliche Schutz im vorliegenden Fall nicht ausgeschöpft ist und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich bei den zuständigen Behörden in Kolumbien weiterhin um Schutz zu bemühen,

dass, falls die Anzeigen vom (…) 2022 (A12 Bm. 9) und (…) 2023 (A12 Bm. 10) – wie in der Beschwerde vorgebracht – gegenstandlos geworden sein sollten, es dem Beschwerdeführer obliegt, weitere Schutzmassnahmen zu beantragen respektive weitere Anzeigen zu erstatten, dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründe für die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers umzustossen und diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu führen, da damit den Argumenten der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegenhalten wurde, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen E-239/2026

steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass in Kolumbien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024

E. 8.3.2),

dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (weiteren) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50

E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2

E. 9.3.2, je m.w.H.),

dass die vorgebrachten Leiden (Verdacht auf PTBS, nicht-organische Schlafstörungen, rezidivierende depressive Störungen und beidseitiger Hörverlust sowie eine L.________, ein M.________ [A18] und eine (…) Störung [vgl. ärztliche Berichte in der Eingabe vom 15. Januar 2026]) nicht auf eine solche medizinische Notlage hindeuten, zumal Kolumbien insbesondere in den Städten und in grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer D- 2760/2022 vom 16. März 2023 E. 8.4.3 m.w.H.), was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht bestritten hat, dass daher davon auszugehen ist, dass die vorgebrachten Leiden im Heimatstaat bei Bedarf weiterbehandelt werden können, dass ferner davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kolumbien die Unterstützung seiner Geschwister – seine Schwester lebe als (…) in Bogotá und sein Bruder in B.________ – wird in

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Anspruch nehmen können, wie dies auch schon in der Vergangenheit öfters geschehen ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Patricia Petermann Loewe

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