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E-2376/2015 • BVGer E-2376/2015 KI-generiert

Asylum Authority's Procedural Error in Rejection of Subsequent Application

Geschäftsnummer E-2376/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who previously withdrew his asylum application after receiving a residency permit, which later expired following his divorce, filed a second asylum application. The asylum authority rejected this second application, ordering the individual's removal. The court overturned this decision, finding that while the second application was indeed a subsequent application that did not meet the formal requirements for a reasoned submission, the authority improperly issued a substantive decision rather than dismissing it outright. The court ruled that the authority failed to provide any reasoning for its rejection of the asylum claim, thereby violating federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Authority's Procedural Error in Rejection of Subsequent Application: The asylum authority rejected this second application, ordering the individual's removal. The court overturned this decision, finding that while the second application was indeed a subsequent application that did not meet the formal requirements for a reasoned submission, the authority improperly issued a substantive decision rather than dismissing it outright. The court ruled that the authority failed to provide any reasoning for its rejection of the asylum claim, thereby violating federal law.

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung verfahrensrechtliche Fragen materieller Fehler Widerruf der Niederlassungsbewilligung begründeter Entscheid Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111c AsylG

Cited in the reasoning as the basis for treating the application as a repeated asylum application and for the possibility of informal dismissal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for not imposing court costs on the appellant.

Art. 64 VwVG

Cited as the basis for not awarding compensation because the appellant was not represented and did not incur high necessary costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2376/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien A._______, Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).

E-2376/2015

Sachverhalt:

A. Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer reichte am 16. August 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Dezember 2010 heiratete er eine Schweizerin, weshalb ihm am 29. Juli 2011 eine Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt wurde. Daraufhin zog der Beschwerdeführer am 23. August 2011 sein Asylgesuch zurück, woraufhin das SEM das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2011 abschrieb.

B. Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 liessen sich die Eheleute scheiden, woraufhin die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 1. April 2014 erlosch und eine Wiedererteilung verweigert wurde.

C. Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sein Gesuch damals nur zurückgezogen, da er eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe. Selbstverständlich sei er nach wie vor der Meinung, dass er die Asyleigenschaften erfülle. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei nicht zumutbar, weshalb er um wohlwollende Prüfung des erneut unterbreiteten Asylgesuchs bitte.

D. Mit Verfügung vom 17. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem erhob es vom Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.–.

E. Mit Eingabe vom 16. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist einbezahlte.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungsund Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung war das Folgegesuch des Beschwerdeführers noch nicht hängig, weshalb das Asylgesetz in der aktuellen Fassung vom 14. Dezember 2012 zur Anwendung kommt.

Ob ein Folgegesuch im Asylverfahren als Wiedererwägungsgesuch oder als zweites Asylgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil

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der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asylund Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (BVGE 2014/39 E. 4.5; BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 20 E. 2).

Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach wie vor der festen Überzeugung, er erfülle die Asyleigenschaften. Dieses Vorbringen betrifft die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG, so dass die Vorinstanz das Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen hat.

4.

4.1 Gemäss Art. 111c AsylG hat die Eingabe bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylund Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung (Abs. 1). Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Abs. 2).

4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Gesuch vom 7. April 2014 einzig damit, eine Rückkehr in seine Heimat sei unter keinen Umständen zumutbar. Er ersuchte die Vorinstanz, das mit diesem Schreiben erneut unterbreitete Asylgesuch wohlwollend zu prüfen und ihn allenfalls nochmals zu einem Interview (scil. Anhörung) einzuladen. Das Mehrfachgesuch erfüllt die gesetzlichen Formvorschriften offensichtlich nicht (Art. 111c Abs. 1 AsylG), weil es ihm an der erforderlichen Begründungsdichte fehlt (BVGE 2014/39 E. 5.3).

4.3 Die Vorinstanz hat das unbegründete Mehrfachgesuch jedoch nicht formlos abgeschrieben, sondern ist darauf eingetreten und hat im Dispositiv einen ablehnenden Sachentscheid gefällt. Wenn ein Folgegesuch (Mehrfachgesuch [Art. 111c AsylG] oder Wiedererwägungsgesuch [Art. 111b AsylG]) eingereicht wird, hat die Vorinstanz das Gesuch einer

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gesetzlichen Erledigungsform zuzuführen. Dabei hat sie folgende Möglichkeiten: Sie kann auf das Mehrfachgesuch nicht eintreten (Art. 111c Abs.1 AsylG i.V.m. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), auf das Gesuch eintreten und einen Sachentscheid durch Ablehnung des Asylgesuch oder Asylgewährung fällen (vgl. Art. 49 AsylG; Art. 31a Abs. 4 AsylG) oder ein unbegründetes oder wiederholt gleich begründetes Asylgesuch formlos abschreiben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Wenn sie auf das Gesuch eintritt, dann muss sie den Sachentscheid auch entsprechend begründen.

Zur Begründung ihres ablehnenden Sachentscheides führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sein erstes Asylgesuch vom 16. August 2010 aus freiem Willen, ohne jeglichen Zwang und ohne jegliche Nötigung zurückgezogen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass eine Bewilligung B keinen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und keinen Schutz vor Verfolgung gewährleiste. Zudem habe er in seiner Verzichtserklärung vom 23. August 2011 davon Kenntnis genommen, dass auf ein allfällig neues Asylgesuch grundsätzlich nicht mehr eingetreten werde. Das mag zutreffen. Aber die Vorinstanz ist auf das zweite Asylgesuch eingetreten und hat im Dispositiv Anordnungen getroffen (namentlich: Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung aus der Schweiz). Zu diesen Anordnungen fehlt jegliche Begründung in der angefochtenen Verfügung. Entweder ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2009/35 E. 6.4.1) oder sie hat die falsche Erledigungsform gewählt. Beides verletzt Bundesrecht.

5. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache zu neuern Entscheidung der Vorinstanz zurückzuweisen. Auch nach der Rückweisung hat sie die Möglichkeit, das Mehrfachgesuch formlos abzuschreiben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der dem Bundesverwaltungsgericht einbezahlte Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

6.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

E-2376/2015

(Dispositiv nächste Seite)

E-2376/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 17. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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