Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-2355/2011 • BVGer E-2355/2011 KI-generiert

Federal Administrative Court Upholds Removal Order for Nigerian Asylum Applicant

Geschäftsnummer E-2355/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed an appeal against the Federal Office for Migration's (BFM) decision not to consider a second asylum application and ordered the appellant's removal from Switzerland. The court reasoned that the appellant had previously undergone an asylum procedure which was not successful, and no new circumstances had arisen since that time that would justify granting asylum or temporary protection, nor were there sufficient grounds to deem his removal inadmissible, unreasonable, or impossible. The court found the appellant's claims of persecution and health concerns unsubstantiated and concluded that his return to Nigeria was permissible under international and domestic law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Abschiebung Asylgrund internationaler Schutz Verfolgung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

The provision was used by the Federal Office for Migration to justify not entering the asylum application because the applicant had already gone through an asylum procedure unsuccessfully in Switzerland.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision allows for the review of federal law violations, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, and inappropriateness in appeals against asylum decisions.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection or non-entry into an asylum application typically leads to expulsion from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision prohibits forcing any person to leave for a country where their life, freedom, or physical integrity is endangered for reasons outlined in Art. 3(1) of the Asylum Act.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision stipulates that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner from traveling to their home country, country of origin, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision states that expulsion is deemed unreasonable if foreigners are concretely endangered in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision concerns the possibility of expelling a foreigner to their home country, implying that obstacles to expulsion must not exist.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision states that in case of an unsuccessful appeal, the costs are to be borne by the appellant.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

This article is cited as a procedural rule for the admissibility of an appeal, indicating that the appeal was lodged within the prescribed time and in the correct form.

Art. 52 VwVG

This article is cited as a procedural rule for the admissibility of an appeal, indicating that the appeal was lodged within the prescribed time and in the correct form.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2355/2011

Urteil vom 10. Mai 2011

Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien A._______, Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (…).

E-2355/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Asylgesuch vom 4. Juni 2002 geltend machte, sein B._______ sei in der Nacht vom (…) umgebracht worden, der Mörder seines B._______ sei zwar verhaftet und vor Gericht gestellt, aber bereits im Dezember 2001 unrechtmässigerweise wieder freigelassen worden,

dass der Mörder den Geheimkult, dessen Mitglied er war, und der Bruder des Mörders die Bakassi-Miliz beauftragt hätten, ihn, den Beschwerdeführer, zu liquidieren, weshalb er aus Furcht Nigeria verlassen habe,

dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom

30. September 2002 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2002 abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass die zuständige Kantonspolizei anlässlich einer Hausdurchsuchung den auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden nigerianischen Reisepass entdeckte und ihn am 20. August 2002 ans BFM weiterleitete, dass die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), mit Urteil vom 16. Januar 2003 eine gegen die Verfügung vom 30. September 2002 erhobene Beschwerde abwies, dass die ARK auf eine Eingabe, mit welcher der Beschwerdeführer das Urteil der ARK anfechten wollte, am 12. Februar 2003 nicht eintrat, dass das BFF mit Verfügung vom 19. Mai 2003 ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2003 abwies,

dass die ARK mit Urteil vom 17. Juni 2003 auf eine gegen die Verfügung vom 19. Mai 2003 erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2003 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer zur gebuchten Ausreise vom 21. Mai 2003 am Flughafen Zürich nicht erschien und die Vollzugsbehörde gleichentags feststellte, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts,

E-2355/2011

dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2010 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in Chiasso verhaftet und dem für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton überstellt wurde, dass er ab 23. August 2010 erneut unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 zum zweiten Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,

dass er am 27. Dezember 2010 im Transitzentrum Altstätten zu seinen Personalpapieren, Aufenthaltsorten sowie Asylund Ausreisegründen summarisch befragt wurde,

dass er am 4. Januar 2011 über Schmerzen im Brustbereich klagte, weshalb er einem Kardiologen zugeführt wurde, welcher gleichentags ein Arztzeugnis ausstellte,

dass ihm vom BFM am 6. Januar 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 für das weitere Asylverfahren dem Kanton Aargau als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,

dass weitere ärztliche Zeugnisse vom 27. Januar, 7. März und 17. März 2011 aktenkundig wurden,

dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 14. April 2011 – auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2011, adressiert an das BFM und von diesem am Folgetag mit Begleitschreiben an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang: 26. April 2011), gegen die Verfügung vom 11. April 2011 Beschwerde erhob, sie in allen Punkten anfocht und sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte,

dass er im Wesentlichen argumentierte, eine Rückkehr nach Nigeria wäre für ihn lebensgefährlich, und das BFM habe seiner gesundheitlichen Situation nicht genügend Rechnung getragen,

E-2355/2011

dass er – falls es tatsächlich zu einer Ausweisung kommen sollte – wünsche, zu Bekannten nach Italien ausreisen zu können, dass mit der Beschwerde die Quittung eines Advokaten aus C._______ vom 18. April 2011 über einen Rechnungsbetrag von Fr. 100.– für Rechtsberatung, die Kopie des Rubrums der angefochtenen Verfügung sowie Kopien von ärztlichen Berichten vom 16. Oktober und 6. November 2002 eingereicht wurden,

dass für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers und alle Inhalte der ärztlichen Berichte auf die Protokolle und Zeugnisse bei den Akten zu verweisen ist,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu

E-2355/2011

überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf ein sinngemässes Beschwerdebegehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Asylgewährung nicht einzutreten ist,

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG stützt,

dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,

E-2355/2011

dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos durchlaufen hat, dass das BFM das zweite Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die sehr allgemein gehaltene Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr nach Nigeria um sein Leben fürchten müsse, keine substanziierte Begründung, die eine Änderung der angefochtenen Verfügung und deren nachvollziehbaren Erwägungen bewirken könnte, darstellt,

dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),

dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., BVGE 2008/57 E. 3.2 f.), dass die Asylbehörden in den bisherigen Verfahren eine ganze Reihe von offensichtlichen Ungereimtheiten und Unglaubhaftigkeitselementen in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt haben, dass beispielsweise im Urteil der ARK vom 16. Januar 2003 (Seite 4 f.) festgestellt wurde, an der geschilderten Ermordung des D._______ des Beschwerdeführers und an der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestünden erhebliche Zweifel, und dass die ARK die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative als gegeben erachtet hatte, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen versichert hat, sich nach seinem Untertauchen im Jahr 2003 stets in Italien oder in der Schweiz

E-2355/2011

aufgehalten zu haben, weshalb er im Wesentlichen immer noch die selben Asylgründe geltend mache (vgl. B4 S. 6), dass diese Gründe hinlänglich von diversen Instanzen beurteilt und als unbedeutend befunden wurden,

dass die Feststellungen des BFM nach Durchsicht der Akten in allen wesentlichen Punkten somit zu bestätigen sind, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie überhaupt auf die Erwägungen des BFM Bezug nehmen, unbehelflich sind, dass somit offensichtlich keine Hinweise bestehen, die für die Zeit nach Abschluss der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren (17. Juni 2003) eine Flüchtlingseigenschaft begründen oder für eine vorübergehende Schutzgewährung relevant sein können, dass die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs nach dem Gesagten als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erscheinen und das BFM zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der

E-2355/2011

strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hier keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischer Notlage herrscht, E-2355/2011

dass aufgrund der neuesten Arztberichte das Herzleiden des Beschwerdeführers nicht zwingend in der Schweiz behandelt werden muss,

dass vielmehr aus dem aktuellsten Bericht vom 17. März 2011 hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in einem relativ guten und stabilen allgemeinen gesundheitlichen Zustand befindet, der ihn weder in Bezug auf eine Reisefähigkeit noch auf eine normale Arbeitstätigkeit in nennenswerter Weise einschränkt,

dass er sich bei Bedarf in Nigeria entsprechenden medizinischen und kardiologischen Kontrollen oder Therapien/Prophylaxen respektive Eingriffen unterziehen könnte, zumal Nigeria über entsprechende Institute mit geschultem Fachpersonal verfügt,

dass er über einen Hochschulabschluss und berufliche Erfahrungen als Geschäftsmann verfügt und sich aus den Akten keine erheblichen Hinweise für die Annahme ergeben, er geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-2355/2011

(Dispositiv nächste Seite)

E-2355/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand: