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E-2332/2022 • BVGer E-2332/2022 KI-generiert

Asylum Rejection and Removal Order Upheld for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer E-2332/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an asylum application and an order for removal, finding that the applicants had not sufficiently substantiated their claims of persecution based on sexual orientation. The court reasoned that Georgia is considered a safe country, and the applicants failed to prove that state protection was unavailable or that they faced a real risk of torture or inhuman treatment upon return. The court also found the removal to be permissible, reasonable, and possible, dismissing the request for free legal aid as the appeal was deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 29 AsylG, Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG; Asylum Rejection and Removal Order Upheld for Lack of Substantiation: The court reasoned that Georgia is considered a safe country, and the applicants failed to prove that state protection was unavailable or that they faced a real risk of torture or inhuman treatment upon return. The court also found the removal to be permissible, reasonable, and possible, dismissing the request for free legal aid as the appeal was deemed unfounded.

Schlagwörter

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Verfolgung Abschiebung rechtliche Vermutung Gesetzlicher Schutz sicherer Herkunftsstaat Prüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for legal aid because the legal claims were deemed without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to confirm that the challenged decision does not violate federal law and that the factual situation was correctly and fully established.

Art. 44 AsylG

Determines that in case of rejection of the asylum request, the SEM usually orders the expulsion from Switzerland, considering the principle of family unity.

Art. 3 AsylG

Defines what constitutes serious disadvantages and establishes the standard for determining serious harm, which was not met by the appellants.

Art. 7 AsylG

Sets the standard of proof for asylum applications, stating that claims are considered unsubstantiated if they are insufficiently reasoned, contradictory, or untrue.

Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG

Provides the legal basis for considering Georgia as a safe country of origin, establishing a rebuttable presumption against state persecution.

Art. 31 VGG

Establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions of authorities like the SEM.

Art. 105 AsylG

Grants legitimacy to the appellants to file the appeal and confirms the Federal Administrative Court's final decision-making power in asylum cases.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for decisions by a single judge, with the consent of another judge, in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Permits a summary reasoning for judgments in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 83 Abs. 1-4 AIG

Governs the conditions under which expulsion may be deemed inadmissible, unreasonable, or impossible, and outlines the procedure for provisional admission.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2332/2022

Urteil vom 1. Juni 2022

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;

Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Georgien, BAZ (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);

Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 / N (…).

E-2332/2022

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am (…) Februar 2022 auf dem Luftweg und reisten eigenen Angaben zufolge gleichentags in die Schweiz ein. Am 11. Februar 2022 stellten sie in der Schweiz Asylgesuche.

B. B.a Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden fanden am

17. Februar 2022 statt. Am 6. Mai 2022 wurden die Beschwerdeführenden jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

B.b Der Beschwerdeführer gab an, bisexuell zu sein und deswegen in der Vergangenheit mehrfach seinen Arbeitsund Wohnort gewechselt zu haben. Während er im Jahr 2020 mit anderen Männern in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe, hätten Unbefugte sich Zugriff zu seinem Facebook- Konto verschafft, seine Nachrichten mit anderen Männern gelesen und ihn daraufhin als "krank" bezeichnet. Er habe daraufhin einen Suizidversuch unternommen. Als er sich aufgrund dieser Verletzung seiner Privatsphäre an die Polizei gewandt habe, habe der anwesende Polizist ihn ebenfalls als "krank" bezeichnet und ihn vor den Konsequenzen einer falschen Anschuldigung gewarnt. An seinem letzten Arbeitsort im November 2021 habe erneut ein Arbeitskollege sein Facebook-Konto gehackt und seine Nachrichten gelesen. Zu dieser Zeit habe er bemerkt, wie ein Unbekannter ihn während zehn Tagen beschattet habe. Er habe einen weiteren Suizidversuch unternommen, ehe er im Dezember 2021 überstürzt mit seiner Frau und seinen Kindern in sein Heimatdorf gereist sei. Dort hätten sie sich zwei Monate lang unbehelligt aufgehalten. Schliesslich seien sie im Februar 2022 ausgereist.

Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führte aus, ihren Ehemann begleitet zu haben, der sich aufgrund seiner Probleme zur Ausreise entschieden habe.

B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe im Original zu den Akten.

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C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 13. Mai 2022 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme.

C.b Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 16. Mai 2022 Stellung zum Entscheidentwurf und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden.

D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.

E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden legte das Mandat am 18. Mai 2022 nieder.

F. F.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.b In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden am

27. Mai 2022 bestätigt.

H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. Mai 2022 in digitalisierter Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Bei Georgien handle es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, in welchem die Regelvermutung gelte, dass seitens des Staates keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung

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gewährleistet sei. Es sei den Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich 2020 einmal an die Polizei gewandt habe und dabei an einen Polizisten geraten sei, der auf seine sexuelle Orientierung mit Unverständnis und Ablehnung reagiert habe, könne noch nicht auf den generellen Schutzunwillen der georgischen Behörden in seinem konkreten Fall geschlossen werde. Diese Schlussfolgerung verfange auch dann nicht, wenn er sich – wie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmals erwähnt – eine Woche später tatsächlich erfolglos erneut denselben Polizeiposten kontaktiert habe. Insgesamt wäre es dem Beschwerdeführer somit zumutbar und möglich gewesen sich zur Durchsetzung seiner Rechte, nötigenfalls mithilfe eines Anwalts oder Unterstützung einer Menschenrechtsorganisation, an eine andere Stelle zu wenden. Ausserdem seien keine Hinweise auf gezielte Verfolgung ersichtlich, die beim Beschwerdeführer zu ernsthaften Nachteilen geführt hätten. Im Übrigen seien die Vorbringen durch keinerlei Beweise belegt und würden einige Widersprüche aufweisen, die Zweifel am geltenden Sachverhalten erwecken würden.

4.2 Die Beschwerdeführenden hielten der Einschätzung der Vorinstanz in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe sich infolge von Belästigungen und Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung mehrmals erfolglos an die Polizei gewandt. Er habe somit bislang keinen staatlichen Schutz vor Diskriminierung erhalten, weshalb der vorinstanzliche Einwand, er müsse sich an die Behörden wenden, nicht überzeuge. Die Vorinstanz verkenne ausserdem, dass er sich nicht an Hilfsstellen oder andere Organisationen wenden können, weil seine Bisexualität sonst bekannt werden könne und er Gefahr laufe, weiteren Schikanen ausgesetzt zu sein.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

6.2 Gemäss Anhang 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist.

6.3

6.3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen aufgrund der Sexualität des Beschwerdeführers als generell schutzwillig und schutzfähig einzustufen ist (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2429/2019 vom

11. Juli 2019 S. 6 f. und E-5753/2012 vom 28. November 2013 E. 3.3). Wie von der Vorinstanz festgehalten, kann aus der einmaligen Begegnung des Beschwerdeführers mit einem mutmasslich eher konservativ eingestellten Polizeibeamten nicht der gegenteilige Schluss gezogen werden. Aus den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden geht sodann eben auch gerade nicht hervor, dass er sich mehrmals erfolglos um staatlichen Schutz bemüht hätte. Im Gegenteil, beschränkten sich die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen auf die Aussage, der Beschwerdeführer habe die Behörden einmal konkret um Schutz angegangen, als Unbefugte sich Zugriff zu seinem Facebook-Konto verschafft hatten (vgl. SEM-act. 32/14 F47, F59 f. und act 35/11 F42, F46, F48). Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – und schliesslich auch auf Beschwerdeebene – im Gegensatz dazu weitere ergebnislose Polizei-

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kontakte behauptet werden, sind auch diese nicht geeignet, den staatlichen Schutzwillen in Frage zu stellen, weil die Kontakte als nachgeschoben und unsubstanziiert zu qualifizieren sind (vgl. Beschwerde Rz. 9, 15 und 16).

6.3.2 Es gibt somit keine Hinweise darauf, dass die georgischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung systematisch effektiven staatlichen Schutz verwehrt hätten. Wie bereits von der Vorinstanz ins Feld geführt gibt es ausserdem Organisationen, die den Beschwerdeführer im Bedarfsfall bei der Durchsetzung seiner Rechte unterstützen. Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden internationalen Schutz benötigen würden. In Georgien sind weder die Homonoch die Bisexualität kriminalisiert und es existieren Gesetze zur Bekämpfung allfälliger Diskriminierungen (vgl. E-5753/2012 E. 3.4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar von Beleidigungen und diffusen Drohungen berichtet hat, wonach man über seine sexuelle Orientierung Bescheid wisse, er aber in diesem Zusammenhang keine Nachteile von erheblicher Intensität im Sinn von Art. 3 AsylG geltend gemacht hat (vgl. act. A32/14 F47, F104 und act. A35/11 F30, F32).

6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.

8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen, wie oben dargelegt,

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nicht gelungen. Auch mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt erweist sich eine Wegweisung nicht als möglicher Verstoss gegen Art. 3 EMRK, zumal die Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigung nur ganz ausnahmsweise einen solchen Verstoss darstellt und vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegenstehen, diesem Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die damit beauftragten kantonalen Behörden gebührend zu berücksichtigen wäre.

Sollte sich der Beschwerdeführer zukünftig weiteren Bedrohungen seitens Dritter ausgesetzt sehen, könnte er sich an die georgischen Behörden wenden, nötigenfalls mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation.

8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.

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8.3.2 Die Beschwerdeführenden haben nach dem oben Gesagten keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Sie können nach Georgien zurückkehren, wo sie über viele Jahre berufstätig waren und ein familiäres Beziehungsnetz sie im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen kann.

8.3.3 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden konnten ihre gesundheitlichen (insbesondere auch psychischen) Probleme denn auch bereits im Heimatstaat behandeln lassen (vgl. act. A32/14 F47, F68 f. und act. A35/11 F4 f., F43, F50 ff.). Es ist auch in dieser Hinsicht nicht anzunehmen, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten (zur grundsätzlichen Relevanz medizinischer Vorbringen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).

8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich – falls nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung

Die Beschwerde ist abzuweisen.

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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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