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E-2329/2021 • BVGer E-2329/2021 KI-generiert

Asylum Seeker's Removal to Romania Upheld Due to Dublin Regulation

Geschäftsnummer E-2329/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who applied for asylum in Switzerland had his application rejected because fingerprint records indicated he had previously entered Greece and Romania, making Romania the responsible state under the Dublin Regulation. Despite the applicant's claims of poor conditions in Romania, the court found no systemic flaws in Romania's asylum process or reception standards and no specific risk of refusal of protection. Therefore, the court upheld the decision to not process the asylum claim in Switzerland and ordered the applicant's removal to Romania.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021

Schlagwörter

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Abschiebung Dublin-Verordnung Kostenberechnung Asylgesetz Staatsschutz Aufnahmebedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
April 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 31a Abs. 1 Bst
Mai 2021 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 29a Abs. 3 AsylV1
Cited as the provision allowing the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin III Regulation, and implicitly requested by the applicant's arguments.
Art. 5 VwVG
Cited in the context of the finality of SEM decisions in asylum matters.
Art. 105 AsylG
Cited as the provision granting the Federal Administrative Court jurisdiction over asylum matters and legitimizing the applicant's appeal.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Cited along with Art. 105 AsylG to establish the applicant's standing to appeal.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
Cited in conjunction with Art. 52 para. 1 VwVG to establish that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application because the applicant could be returned to a Dublin member state responsible for processing the application.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the applicant's expulsion to Romania, as they do not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the reason for rejecting the request for free legal aid due to the hopeless nature of the applicant's claims.

Art. 105 AsylG

Cited as the provision granting the Federal Administrative Court jurisdiction over asylum matters and legitimizing the applicant's appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the provision allowing for decisions by a single judge with the consent of a second judge in cases of manifestly unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the provision allowing for summary reasoning in cases of manifestly unfounded appeals.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as the general principle that each asylum application is examined by a single Member State according to specific criteria.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Cited as the basis for the SEM's request for the transfer of the applicant to Romania.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO

Cited as the basis for Romania's agreement to take back the applicant.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited in the context of the 'self-entry' right, which the court found not applicable in this case.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited as the provision allowing the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin III Regulation, and implicitly requested by the applicant's arguments.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited in conjunction with Art. 52 para. 1 VwVG to establish that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited along with Art. 105 AsylG to establish the applicant's standing to appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 108 para. 3 AsylG to establish that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited for the calculation of the court costs imposed on the applicant.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited as the legal basis for ordering the expulsion to Romania.

Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Cited as the provision under which the applicant was granted the right to be heard regarding the presumed responsibility of Romania.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the provision allowing appeals against violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings.

Art. 5 VwVG

Cited in the context of the finality of SEM decisions in asylum matters.

Art. 31-33 VGG

Cited in the context of the finality of SEM decisions in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited in the context of the finality of SEM decisions in asylum matters.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited to support that the applicant having been fingerprinted in Romania is sufficient to establish responsibility, regardless of his intention to claim asylum.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

Cited in relation to systemic weaknesses in asylum procedures and reception conditions in Romania, which the court found not to be present.

Art. 26 Aufnahmerichtlinie

Cited to indicate that the applicant can seek legal recourse in Romania to claim his reception rights.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2329/2021

Urteil vom 21. Mai 2021

Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021 / N (…).

E-2329/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 4. März 2020 in Griechenland sowie am 11. Februar 2021 in Rumänien daktyloskopisch erfasst wurde, dass er am 16. April 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte,

dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 20. April 2021 angab, er sei im Jahr 2020 in Griechenland eingereist, dass die Vorinstanz ihm am 22. April 2021 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte,

dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe in Rumänien nicht um Asyl nachgesucht, sondern lediglich seine Fingerabdrücke abgegeben, dass er weiter geltend machte, er wolle nicht nach Rumänien zurück, da er dort weder eine Unterkunft noch medizinische Unterstützung und nur eine Mahlzeit pro Tag erhalten habe,

dass er in gesundheitlicher Hinsicht vorbrachte, er könne wegen eines (…) manchmal nicht (…); er sei aber nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine Medikamente,

dass das SEM die rumänischen Behörden am 22. April 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte,

dass er am 26. April 2021 drei Fotos einer ruinenähnlichen Umgebung in Rumänien, wo er habe übernachten müssen, zu den Akten gab,

E-2329/2021

dass die rumänischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 6. Mai 2021 ausführten, der Beschwerdeführer habe am 18. Februar 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht und gelte seit dem 9. März 2021 als unbekannten Aufenthalts,

dass sie gleichzeitig der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Mai 2021 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 10. Mai 2021 niederlegte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 7. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorliegende Verfahren als zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,

dass er weiter beantragt, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,

E-2329/2021

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4

E. 2.2, je m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

E-2329/2021

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ),

dass das SEM die rumänischen Behörden am 22. April 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte,

dass diese dem Gesuch am 6. Mai 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,

dass die Zuständigkeit Rumäniens somit grundsätzlich gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers – keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

E-2329/2021

dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, weil er dort keine Unterkunft gehabt und unter menschenunwürdigen Bedingungen habe leben müssen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt,

dass Rumänien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, Rumänien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,

dass er – sofern erforderlich – sich an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass er zur allfälligen Behandlung seiner (…) auch in Rumänien medizinische Unterstützung beantragen kann, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, die zuständigen Behörden würden ihm eine entsprechende Behandlung verweigern,

dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

E-2329/2021

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass er nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern das SEM das rechtliche Gehör verletzt haben sollte,

dass demnach für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht,

dass die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf einstweilige Aussetzung des Vollzuges und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2329/2021

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand: