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E-2304/2015 • BVGer E-2304/2015 KI-generiert

Asylum Denial Upheld for Past Mistreatment Claim

Geschäftsnummer E-2304/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of asylum and entry permission for an individual who applied from abroad, finding that past mistreatment during detention eight years prior did not constitute a current threat warranting asylum under Swiss law. The court reasoned that asylum law is not intended to compensate for past injustices, and the applicant failed to demonstrate a credible, present fear of persecution based on his non-observance of religion. Furthermore, the applicant had a stable family and financial situation in Iran, with no demonstrable ties to Switzerland, making his return or seeking protection elsewhere reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015

Schlagwörter

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Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…). E-2304/2015 Asylgesetz Furcht vor Verfolgung Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl iranischer Kurden Familienasyl Neuprüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for the rejection of the appeal because the contested decision does not violate federal law.

Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG

Used to waive the levying of procedural costs for economic reasons.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the levying of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2304/2015

Urteil vom 23. April 2015

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, Iran, c/o Schweizer Botschaft in Teheran, Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).

E-2304/2015

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran um Asyl in der Schweiz nach. Mit Schreiben vom 25. März 2012 liess die Botschaft dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zukommen. Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft: 25. März 2012) reichte der Beschwerdeführer seinen Antworten ein. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Besitzer von (…) Geschäften und bewirtschafte 25'000 m2 B._______. Er gehöre keiner Religion an. Deswegen sei er im Jahre 2007 verhaftet worden. Während der Haft sei er misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er beschlossen, den Iran zu verlassen und sich in ein Land zu begeben, in welchem Demokratie herrsche. Er schreibe an einem Buch, welches er indes im Iran nicht publizieren könne. Er hoffe, dies in der Schweiz tun zu können.

Als Beweismittel reichte er – jeweils in Kopie und mit englischer Übersetzung – einen Ausweis, zwei Bestätigungen und ein Gerichtsurteil vom

8. Mai 2007 zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.

C. Mit Eingabe vom 11. März 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

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2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom

28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom

28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,

52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

4.

4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).

4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

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4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Haft Misshandlungen und Folter erlitten habe. Ohne zu verkennen, dass diese Erlebnisse zweifellos sehr schwierig gewesen seien, sei festzuhalten, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts diene. Insofern vermöge die Haft zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Darüber hinaus würde die Inhaftierung acht Jahre zurückliegen, mithin liege kein aktuelles Verfolgungsinteresse vor.

Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtausübung der Religion im Iran asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Allein der Umstand, dass er sich im Iran nicht wohl fühle und ein Leben in einem demokratischen Land bevorzugen würde, reiche nicht aus, um eine Gefährdung anzunehmen. Weiter gebe es keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Iran nicht zumutbar wäre. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern und verfüge über ein gefestigtes Beziehungsnetz. Er sei im Besitz von (…) Geschäften und B._______, mithin befinde er sich in einer guten finanziellen Situation. Schliesslich mache er keinen Bezug zur Schweiz geltend.

5.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die geltend gemachten Misshandlungen für den Beschwerdeführer schwierig waren. Ebenfalls mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient und deshalb die mittlerweile acht Jahre zurückliegende Haft heute asylrechtlich nicht beachtlich ist.

In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er werde täglich vom Geheimdienst bedroht. Dieser verlange von ihm einerseits, dass er sich in deren Büro melde, andererseits überwache er seine E-Mails und Telefonate. Dass dies einzig deshalb sein soll, weil er seine Religion nicht ausübt, ist nicht glaubhaft. Andere Gründe für das grosse Interesse des Geheimdienstes an seiner Person macht der Beschwerdeführer nicht

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geltend und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Hätte der iranische Geheimdienst sodann tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer, würde er ihn wohl kaum über Monate hinweg bloss bedrohen, sondern ernsthaft gegen ihn vorgehen. Solches wiederum macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Was die angeführte Überwachung der E- Mails und der Telefonate betrifft, ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer davon hätte Kenntnis erhalten sollen. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher als blosse Behauptung zu werten.

Als Beleg für seine Vorbringen hat der Beschwerdeführer der Eingabe drei Dokumente (in Farsi) beigelegt. Das Urteil des C._______ vom 8. Mai 2007 hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren zusammen mit einer englischen Übersetzung eingereicht. Gemäss dem Urteil wurde der Beschwerdeführer von allen Anschuldigungen freigesprochen. Insoweit vermag er aus diesem Dokument im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was die beiden weiteren Dokumente anbelangt, äussert sich der Beschwerdeführer dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht. Indes ist festzuhalten, dass die beiden Beweismittel nur in Kopie vorliegen, ihnen mithin aus diesem Grund lediglich ein beschränkter Beweiswert zukommt. Zudem gilt als notorisch, dass im Iran Gerichtsdokumente leicht käuflich erwerbbar sind.

Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz geltend.

Dem Beschwerdeführer ist demnach ein weiterer Verbleib im Iran zumutbar und er ist auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Die Vor-instanz hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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