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E-2268/2024 • BVGer E-2268/2024 KI-generiert

Asylum Seeker's Age Dispute Dismissed

Geschäftsnummer E-2268/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning an asylum seeker's date of birth. The asylum seeker claimed to be a minor, but an expert assessment suggested he was between 18 and 21 years old. The court found that the asylum seeker's submitted birth certificate was likely manipulated, and his explanations for providing a different birth date in Italy were unconvincing. Therefore, the court upheld the decision to set his date of birth in the central migration information system to the one used in Italy, deeming his claim for a younger age unsubstantiated and his request for legal aid as without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 i.V.m, Art. 41 Abs. 2 Bst, Art. 41 Abs. 6 DSG, Art. 47 Abs. 1 Bst, Art. 31 VGG, Art. 32 VGG; Asylum Seeker's Age Dispute Dismissed: The asylum seeker claimed to be a minor, but an expert assessment suggested he was between 18 and 21 years old. The court found that the asylum seeker's submitted birth certificate was likely manipulated, and his explanations for providing a different birth date in Italy were unconvincing. Therefore, the court upheld the decision to set his date of birth in the central migration information system to the one used in Italy, deeming his claim for a younger age unsubstantiated and his request for legal aid as without merit.

Schlagwörter

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Asyl für Minderjährige Geburtsschein forensische Altersdiagnose Mündigkeit Rechtssysteme unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. 1 i.V.m
dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländerund im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.
Art. 41 Abs. 2 Bst
dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst.
Art. 41 Abs. 6 DSG
a DSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art.
Art. 47 Abs. 1 Bst
1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst.
Art. 31 VGG
Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art.
Art. 32 VGG
31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 48 Abs. 1 VwVG
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

Cited as the legal basis for the court's conclusion that the SEM did not violate federal law and did not make an unreasonable decision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the applicant's request for free legal aid, which was denied because the request was considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the applicant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2)

Cited as the basis for determining the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2268/2024

Urteil vom 16. Mai 2024

Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch MLaw LL.M. Iryna Borodii, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylverfahren (Übriges);

Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (…).

E-2268/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte und dabei erklärte, er sei am (…) geboren, mithin minderjährig,

dass das von der Jugendanwaltschaft B._______ in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 16. Januar 2024 in der zusammenfassenden Beurteilung festhält, beim Beschwerdeführer ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 17.6 Jahren und gemäss Standardliteratur könne das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen, dass am 19. März 2024 im Gefängnis C._______ die Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) sowie die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde,

dass der Beschwerdeführer dabei vorab erklärte, um weiterreisen zu können habe er in Italien ein anderes Geburtsdatum beziehungsweise ein Alter von über 18 Jahren angegeben,

dass er zur Absicht der Vorinstanz, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem auf den (…) festzusetzen, ausführte, er sei damit nicht einverstanden und werde seine Geburtsangaben mittels geeigneter Unterlagen beweisen,

dass er Registrierungspapiere aus Italien sowie eine Kopie der Geburtsurkunde als Beweismittel zu den Akten gab, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und ferner festhielt, das Geburtsdatum werde im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) festgesetzt, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (…) zu berichtigen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei im Sinne einer

E-2268/2024

superprovisorischen vorsorglichen Massnahme das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (…) zu erfassen,

dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,

dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2024 betreffend Asyl und Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung) nicht angefochten wurde und damit diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Datenschutz (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2165/2024 vom 19. April 2024 die Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug der Vorinstanz abwies,

und zieht in Erwägung,

dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländerund im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländerund den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]),

dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt,

E-2268/2024

dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der Antrag des Beschwerdeführers, es sei mittels superprovisorischer vorsorglicher Massnahme (Art. 56 VwVG) der Eintrag im ZEMIS vorläufig rückgängig zu machen, mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandlos geworden ist, wobei mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutzbeziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS-Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen sein dürfte, weshalb dem Antrag ohnehin nicht zu entsprechen gewesen wäre, dass, sofern – wie vorliegend – weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann, im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. zuletzt etwa: Urteil des BVGer E-1134/2024 vom 19. April 2024 m.w.H.),

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum (…) registriert sei, er aufgrund seiner äusseren Erscheinung älter als 16 Jahre wirke, er ferner sein Geburtsdatum nicht mit genügend beweiskräftigen Dokumenten habe belegen können und das erstelle Altersgutachten unter anderem festhalte, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum könne nicht zutreffen, womit er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft darlegen können, dass die Vorinstanz ferner feststellt, die nachgereichte Geburtsurkunde sei offensichtlich manipuliert worden,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe kohärente Angaben zu seinem Werdegang sowie zu seinem Alter gemacht und in Italien nur deshalb ein anderes Geburtsdatum angegeben, damit er dort als Minderjähriger nicht festgehalten werde,

E-2268/2024

dass, sollten die Schweizer Behörden Zweifel bezüglich des Alters haben, eine korrekte Anhörung sowie umfassende Ermittlung des Sachverhaltes durchzuführen oder ihm Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen anzusetzen sei,

dass, soweit die Vorinstanz bei der Einschätzung des Alters auf seine äussere Erscheinung abstelle, dies gemäss Rechtspraxis kein zuverlässiges Indiz für die Bestimmung des Alters darstelle, dass im Zusammenhang mit dem Altersgutachten in der Rechtsmitteleingabe namentlich geltend gemacht wird, angesichts der darin enthaltenen Untersuchungsergebnisse könne das Gutachten keine verlässliche Grundlage für die Feststellung der Volljährigkeit beziehungsweise für die Unkorrektheit der von ihm gemachten Geburtsdaten darstellen, dass, sollte die Vorinstanz weiterhin an seiner Minderjährigkeit zweifeln, weitere Untersuchungen durchzuführen seien, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene beweiskräftige Identitätspapiere (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) zu den Akten gab, welche sein Geburtsdatum bestätigen können, dass das Gericht insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass die lediglich in Kopie eingereichte Geburtsurkunde beziehungsweise die darin gemachten Angaben nicht authentisch sind, insbesondere da der Name des Beschwerdeführers in diesem Dokument und das darin angegebene Geburtsdatum darstellerische Auffälligkeiten aufweisen (u.a. nichtübereinstimmende beziehungsweise nicht zur Einteilung des Formulars passende Schriftgrössen), dass der Beschwerdeführer zu diesen von der Vorinstanz eingehend dargelegten Unstimmigkeitsmerkmalen in der Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Ausführungen macht und diesbezüglich im Übrigen auf das in der angefochtenen Verfügung Dargelegte verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Italien mit einem Geburtsdatum registriert ist, gemäss welchem er volljährig ist, wobei mit Blick auf seine Erklärung, er habe mit der Angabe eines falschen Geburtsdatums ein Asylverfahren in Italien verhindern wollen, nicht überzeugt, weshalb er sich bei entsprechenden Absichten tatsächlich als fünf Jahre älter ausgibt, als er in der Schweiz behauptet hat zu sein,

E-2268/2024

dass er mit dem Argument, er habe gegenüber anderen Behörden falsche Angaben gemacht, überdies nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt, dass das erstellte Altersgutachten ferner seinen Altersangaben widerspricht und, soweit er vorbringt, dieses stelle vorliegend keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung seines Alters dar, er daraus zumindest auch nichts zugunsten des von ihm behaupteten Geburtsdatums abzuleiten vermag,

dass darüber hinaus festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2165/2024 vom 19. April 2024 in seinen Erwägungen festhielt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,

dass schliesslich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert begründet, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, im Zusammenhang mit seinem Alter weitere Abklärungen zu tätigen, solches auch nicht ersichtlich ist, sich die Rüge der Verletzung der Pflicht zu sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung im Ergebnis als unbegründet erweist und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge abzuweisen sind,

dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere,

dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt und auch nicht unangemessen entschieden hat (Art. 49 VwVG),

dass die Beschwerde abzuweisen ist,

dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren bereits bei Eingang der Beschwerde respektive des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos zu gelten hatten, dass damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist,

E-2268/2024

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]),

dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2268/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

E-2268/2024

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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