Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-2230/2025 • BVGer E-2230/2025 KI-generiert

Asylum seeker's removal upheld, human trafficking and minority claims rejected

Geschäftsnummer E-2230/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to remove the asylum seeker from Switzerland. The individual claimed to be a victim of human trafficking, but the court found no evidence to support this claim, noting that the individual's former stepmother's actions did not constitute trafficking and that the individual had support from family and neighbors. Furthermore, the court determined that deportation to the home country was permissible under international law as there was no substantiated risk of torture or inhumane treatment, and the general situation in the home country did not make deportation unreasonable. The court also concluded that the individual had not proven their minority status and therefore the protections afforded to minors did not apply.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG; Asylum seeker's removal upheld, human trafficking and minority claims rejected: The individual claimed to be a victim of human trafficking, but the court found no evidence to support this claim, noting that the individual's former stepmother's actions did not constitute trafficking and that the individual had support from family and neighbors. Furthermore, the court determined that deportation to the home country was permissible under international law as there was no substantiated risk of torture or inhumane treatment, and the general situation in the home country did not make deportation unreasonable. The court also concluded that the individual had not proven their minority status and therefore the protections afforded to minors did not apply.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgesetz Abschiebung Familienwegweisung Menschenhandel Zulassung der Zwangsvollstreckung Minderheitenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 111 Bst. e AsylG

Used to decide the case by a single judge due to the appeal being obviously unfounded.

Art. 44 AsylG

Basis for the order of removal from Switzerland and enforcement of removal when asylum is denied.

Art. 83 Abs. 1–4 AIG

Determines the conditions under which the enforcement of removal may be inadmissible, unreasonable, or impossible, leading to provisional admission.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Imposes costs on the appellant when the appeal is unsuccessful.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Basis for denying the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Basis for denying the request for free legal representation because the appeal was deemed hopeless.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2230/2025

Urteil vom 5. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, vertreten durch Natacha Frei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025.

E-2230/2025

Sachverhalt:

A.a Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer suchte am 16. Februar 2024 als Minderjähriger in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 18. März 2025 wurde das Protokoll der Erstbefragung UMA erstellt (vgl. vorinstanzliche Akten […]-16/11 [nachfolgend act. 16]). Am 12. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG zu den Asylgründen angehört (vgl. act. 39). Am 19. Juni 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde (vgl. act. 41).

A.c Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Dioula, muslimischen Glaubens und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe.

Bis zum Tod seiner Mutter habe er mit ihr, seinem Stiefvater, dessen zweiter Frau und seinen (…) Stiefgeschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach dem Tod seiner Mutter habe er Probleme mit der Frau seines Stiefvaters gehabt – nicht aber mit dem Stiefvater. Sie habe ihn nicht zur Schule gehen lassen und er habe auf dem (…) arbeiten müssen. Wenn er stattdessen anderes gemacht habe, habe sie ihn geschlagen und er habe nichts zu essen bekommen. Als er sich am (…) habe (…) lassen, habe sie ihm gedroht. Schliesslich sei er mit der Hilfe seiner Nachbarin ausgereist. Mit seinem Stiefvater und seiner Nachbarin stehe er nach wie vor in telefonischem Kontakt.

B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 – eröffnet am 27. Februar 2025 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4-5). Sie händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6) und verfügte die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) (Dispositivziffer 7).

C. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2025 und beantragte darin das Folgende: «1. Déclarer

E-2230/2025

recevable le présent recours. Préalablement: 2. Restituer l’effet suspensif concernant la modification de l’âge. 3. Rectifier les données SYMIC comme suit : A._______, né le (…), Côte d’Ivoire, jusqu’ à l’entrée en force d’une décision de modification des données SYMIC. 4. Dispenser le recourant de l’avance et du paiement de tous frais. 5. Accorder au recourant l’assistance judiciaire totale et désigner la soussignée comme mandataire d’office. Principalement : 6. Annuler la décision attaquée du SEM du 21 février 2025. 7. Prononcer une admission provisoire en faveur du recourant. 8. Rectifier les données SYMIC comme suit : A._______, né le (…), Côte d’Ivoire. Subsidiairement : 9. Annuler la décision attaquée du SEM du 21 février 2025. 10. Prononcer une admission provisoire en faveur du recourant. 11. Rectifier les données SYMIC comme suit: A._______, né le (…), Côte d’Ivoire, avec la mention du caractère litigieux, l’effet suspensif est restitué et la cause est renvoyée au SEM pour l’instruction complémentaire. Plus Subsidiairement : 12. Annuler la décision attaquée du SEM du

21 février 2025. 13. Renvoyer la cause à l’autorité intimée pour nouvelle décision. En tout état : 14. Accorder au recourant une indemnité équitable au titre de ses dépens».

D. Die Beschwerde vom 31. März 2025 richtet sich sowohl gegen den Wegweisungsvollzug als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wurde separat vom vorliegenden Verfahren betreffend Wegweisungsvollzug unter der Nummer E-2207/2025 geführt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2207/2025 vom 19. Mai 2025 wurde die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS rechtskräftig abgewiesen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) wahrscheinlicher sei als das vom Beschwerdeführer dargelegte Geburtsdatum ([…]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

E-2230/2025

entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Dispositivziffern 1 und 2).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass das SEM den

Sachverhalt betreffend den Aspekt des Menschenhandels unvollständig erhoben und seine Untersuchungspflicht verletzt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln.

5.2 Seiner Auffassung nach würden Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen und die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Um festzustellen, ob allenfalls der Tatbestand des Menschenhandels

E-2230/2025

erfüllt sei, hätte sie ihn hierzu zu seinen Erlebnissen, seinem Alltag und seiner Unterbringung befragen müssen. Die Vorinstanz sei damit ihrer Pflicht zur Identifizierung von Opfern von Menschenhandel gemäss Art. 10 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543, nachfolgend: EKM) nicht nachgekommen.

5.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich keine effektiven Hinweise für die Annahme, er sei Opfer von Menschenhandel geworden. Zusätzlich ist hervorzuheben, dass der Rechtsvertreter selbst in der Anhörung auch keinerlei Vorbehalte dahingehend angebracht hat, die Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig gewesen (vgl. act. 39 F78-F79). Das Gericht erachtet daher dieses Vorbringen als nachgeschoben, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zusätzlich geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass der Stiefvater sich auch mehrfach für den Beschwerdeführer einsetzte und der angespannten Situation zwischen dem Beschwerdeführer und der zweiten Frau entgegenwirkte (vgl. act. 39 F35 «Wann immer ich es ihm erzählt habe, hat sie mich in Ruhe gelassen […]»). Zudem konnte er sich mit den privaten familiären Problemen an seine Nachbarin wenden, die ihm Unterstützung bot (vgl. act. 39 F19, F56-F57). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer also anscheinend gewisse zwischenmenschlichen Probleme mit seiner Stiefmutter gehabt hat, macht dies nicht bereits zu einer Menschenhandelssituation. Hierfür besteht aufgrund der Akten kein Anlass.

5.4 Die formellen Rügen sind offensichtlich unbegründet.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2230/2025

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.4 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM in zutreffender Weise darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da sich die Frage der Asylgewährung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht stellt (vgl. E. 3), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher E-2230/2025

Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

7.2.6 Auf die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge der Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK sowie Art. 7 und 16 Abs. 2 EKM und die sich unter diesem Aspekt stellenden Fragen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel wird auf die vorherige Erwägung verwiesen (vgl. E. 5.3).

7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie u.a. das Urteil des BVGer D-5375/2024 vom 31. Januar 2025

E. 9.3.3). Der Vollzug der Wegweisung in die nach Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar.

7.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog die Vorinstanz, dass in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann und verfüge über Arbeitserfahrung in der (…). In seinem Heimatland verfüge er über ein soziales Netz. Mit seiner ehemaligen Nachbarin, welche ihm bei der Ausreise geholfen habe, sowie seinen Freunden

E-2230/2025

stehe er nach wie vor in Kontakt. Es sei dementsprechend nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde.

7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung über die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Côte d'Ivoire an (vgl. a.a.O. E. IV Ziff. 2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei – noch bis am (…) – minderjährig, ist auf das Urteil E-2207/2025 vom 19. Mai 2025 und jene Erwägungen (vgl. Sachverhalt Bst. D hievor) zu verweisen. Diese führen sodann zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Gemäss ZEMIS-Eintrag ist der Beschwerdeführer somit seit (…) volljährig. Die Bestimmungen der KRK finden mithin keine Anwendung mehr. Damit erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich primär in Ausführungen zum Kindeswohl erschöpften, als mehrheitlich hinfällig geworden. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und es ist ihm zuzumuten, alsbald eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Weiter ist davon auszugehen, dass ihm unter anderem seine Nachbarin bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird, zumal sie ihn bereits in Vergangenheit unterstützt und ihm bei der Ausreise geholfen hat. Als Erwachsener ist er auch nicht mehr der Obhut seiner Stiefeltern unterstellt und es steht ihm aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Côte d'Ivoire frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen (vgl. Art. 21 der Verfassung von Côte d'Ivoire, https://www.constituteproject.org/constitution/Cote_DIvoire_2016, abgerufen am 3. Dezember 2025). Zusätzlich hat der Beschwerdeführer selber angegeben, nach wie vor mit einer Vielzahl seiner Freunde in Kontakt zu stehen und mit ihnen telefonischen Austausch zu pflegen (vgl. act. 39 F40 ff). Auch dieses Beziehungsnetz wird er daher aktivieren und hierauf im Bedarfsfall in der Anfangszeit zurückgreifen können. Überdies ist zu erwähnen, dass es ihm ferner auch offen stünde, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E-2230/2025

7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art.

65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs.

2 VwVG nicht stattgegeben werden.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2230/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

Versand: