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E-2223/2012 • BVGer E-2223/2012 KI-generiert

Asylum Appeal: Tamil Applicant's Case Remanded for Further Factual Determination

Geschäftsnummer E-2223/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the Federal Office for Migration's (BFM) decision to deny asylum and order deportation, remanding the case back to the BFM for further factual determination. The court reasoned that the BFM's general practice of reassessing cases involving Tamils from Sri Lanka, stemming from concerns about the situation there, indicated that the factual basis of the original decision was likely incomplete. While the court has the power to review facts, it is not its role to conduct initial fact-finding; therefore, the case must be returned to the BFM to ensure a complete and accurate assessment of the relevant facts before a final decision can be made.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Appeal: Tamil Applicant's Case Remanded for Further Factual Determination: The court reasoned that the BFM's general practice of reassessing cases involving Tamils from Sri Lanka, stemming from concerns about the situation there, indicated that the factual basis of the original decision was likely incomplete. While the court has the power to review facts, it is not its role to conduct initial fact-finding; therefore, the case must be returned to the BFM to ensure a complete and accurate assessment of the relevant facts before a final decision can be made.

Schlagwörter

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Kognitionsbefugnis Asylgesetz unrichtige Sachverhaltsfeststellung Rückwanderung Beurteilungsspielraum Haftprüfungsverfahren Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 VGG

This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against administrative decisions, forming the basis for the court's competence in the asylum case.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines the scope of review for the Federal Administrative Court, allowing it to examine the appealed decision for violations of federal law and incorrect or incomplete findings of fact, which is applied in the court's consideration.

Art. 63 VwVG

This provision states that no court costs are to be levied in this outcome of the proceedings, as explicitly mentioned in the dispositive regarding costs.

Art. 64 VwVG

This provision allows for the awarding of party costs to the represented party in case of their success, as applied in the dispositive regarding the payment of compensation.

Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

This provision, along with Art. 64 VwVG, governs the determination of party costs, including necessary expenses and VAT, as applied in the dispositive for calculating the compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2223/2012

Urteil vom 21. Mai 2014

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N (…).

E-2223/2012

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am

27. März 2009, reiste am 16. April 2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. April 2009 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am

22. Juni 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, District Jaffna (Ostprovinz). Er habe zehn Jahre die Schule besucht und von 2002 bis zum

2. Februar 2009 ein C._______ geführt. Am 3. Mai 2008 sei in unmittelbarer Nähe seines C._______ eine Bombe explodiert, wobei ein srilankischer Soldat getötet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes auf der Strasse befunden. Zusammen mit anderen Leute sei er von der Armee aufgefordert worden, den Ort nicht zu verlassen. Nach rund einer Stunde seien sie alle ins Camp von D._______ gebracht worden. Dort sei er befragt, geschlagen und nach einer Stunde wieder entlassen worden. In der Folge sei er mehrmals von Soldaten der sri-lankischen Armee aufgesucht und nach dem Bombenattentäter gefragt worden. Dies vermutlich deshalb, weil sein Bruder seit über 20 Jahren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig sei. Einmal hätten Unbekannte von ihm Geld verlangt und ihn dabei mit dem Tod bedroht. Er habe sich deshalb entschlossen, nach Colombo zu gehen. Auf dem Weg nach Colombo sei er von der Armee kontrolliert worden, wobei er sich mit seiner eigenen Identitätskarte ausgewiesen habe. In Colombo habe er sich angemeldet.

B. Mit Verfügung vom 22. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 23. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 18 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 20), Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht in das Aktenstück A17/1 zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststel-

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lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Dem Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.

D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

E. Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Beilagen 21 bis 28 ein.

F. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2013 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A17/1 gut und stellte dem Beschwerdeführer die entsprechende Kopie zu. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde sowie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wies er ab. Weiter teilte er dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremiums mit und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.

G. Mit Schreiben vom 24. September 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe und gab die auf der beigelegten CD festgehaltenen Beilagen 1 bis 46 zu den Akten.

H. Am 24. September 2013 ging der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

3.

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten zwei tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 22. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlingsund Asylpunkt (zu den Risikogruppen: BVGE 2011/24 E. 8).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er E-2223/2012

sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).

3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der im Beschwerdeverfahren eingereichten Originalakten). Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Trotz Kostennote wird die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) und im Ver-

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gleich zu gleich gelagerten Fällen auf insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 22. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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