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E-2181/2010 • BVGer E-2181/2010 KI-generiert

Dublin Regulation: Second Asylum Claim Rejected Due to Prior Italian Application

Geschäftsnummer E-2181/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who initially applied for asylum in Switzerland and was subsequently returned to Italy under the Dublin Regulation filed a second asylum claim in Switzerland. Switzerland’s federal administrative court upheld the decision to not consider the second asylum claim, finding that Italy was the responsible state for processing it due to the individual's prior registration and asylum application there. The court determined that the individual's claims of inadequate conditions in Italy were unsubstantiated, as Italy adheres to international refugee conventions and offers support structures, thus deeming the transfer to Italy permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Dublin Regulation: Second Asylum Claim Rejected Due to Prior Italian Application: Switzerland’s federal administrative court upheld the decision to not consider the second asylum claim, finding that Italy was the responsible state for processing it due to the individual's prior registration and asylum application there. The court determined that the individual's claims of inadequate conditions in Italy were unsubstantiated, as Italy adheres to international refugee conventions and offers support structures, thus deeming the transfer to Italy permissible.

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Flüchtling Dublin-Überstellung Forderungsanmeldung internationale Abkommen Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the basis for not entering into the asylum application because the applicant could be returned to Italy, the state responsible under the Dublin agreement.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal consequence of not entering into an asylum application, which is expulsion from Switzerland.

Art. 106 AsylG

Cited as the provision under which the appeal is rejected because the contested decision does not violate federal law, the factual situation is not incorrectly or incompletely established, and it is not inappropriate.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for determining the amount of the costs imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-2181/2010/ {T 0/2}

Urteil vom 9. April 2010

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Tellenbach;

Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.

Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom

17. März 2010 / N (...).

E-2181/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom

9. September 2009 nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien wegwies, ihn verpflichtete, die Schweiz sofort zu verlassen, und feststellte, eine allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung der zuständigen kantonalen Behörde am 11. November 2009 nach Italien zurückgeführt wurde,

dass er am 24. November 2009 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,

dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am

5. und 11. August 2008 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden war, im Rahmen der Erstbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 3. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. BFM-Protokoll, B1, S. 6), dass er dabei angab, er habe in Italien keine Unterkunft und Ausländer seien dort dazu gezwungen, bei der Caritas um Asyl nachzusuchen (vgl. B1, S. 6),

dass das BFM gestützt auf die oben erwähnten Eurodac-Treffer (Abgleichung von Fingerabdrücken) am 14. Dezember 2009 ein Übernahmeersuchen an die italienische Behörden stellte, dem am

8. Januar 2010 zugestimmt wurde,

dass es mit Verfügung vom 17. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

E-2181/2010

dass es zur Begründung seiner Verfügung anführte, ein Eurodac- Treffer habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2008 in Italien illegal eingereist sei und dort am 11. August 2008 ein Asylgesuch gestellt habe,

dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, von für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 8. Januar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,

dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 29. Juni 2010 zu erfolgen habe,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe dargetan habe, welche gegen eine Rückführung nach Italien sprächen, da Italien ein Rechtsstaat, vorliegend zur Rückübernahme verpflichtet sei und die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende sowie Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle,

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2010 beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und von einer Rückführung nach Italien abzusehen,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

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dass am 6. April 2010 der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht per sofort ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesver - waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am

3. April 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet,

dass somit Italien für die Prüfung seines am 24. November 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin- Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10. Abs. 1 VO Dublin),

dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 8. Januar 2010 zugestimmt haben,

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dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II- VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, Italien sei kein sicheres Land für ihn, und er habe sich dort nicht genug geschützt gefühlt, dass in Italien keine sozialen Hilfeleistungen existierten und er dort auf der Strasse schlafen müsse,

dass er aufgrund des Erlebten psychisch angeschlagen sei, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,

dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,

dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,

dass aufgrund der obigen Erwägungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. auch

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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz - massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende

Erwägungen),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan - gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR

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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2181/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das C._______.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Bettina Schwarz

Versand:

E-2181/2010