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E-2107/2007 • BVGer E-2107/2007 KI-generiert

Asylum Reconsideration Denied: Marriage-Based Claim Insufficient for Adaptation

Geschäftsnummer E-2107/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants, whose asylum claims were previously rejected and who were granted temporary admission, sought reconsideration based on a claim that one applicant, having become an Ethiopian citizen by marriage, was perceived as Eritrean and faced deportation to Eritrea, causing psychological distress. The Federal Administrative Court upheld the lower authority's rejection of the reconsideration request, finding that the applicants failed to demonstrate either grounds for revision of the original decision or a significant, unforeseen change in circumstances that warranted an adaptation. Specifically, they did not adequately explain why these grounds were not raised in the initial appeal or why there was a substantial delay in filing the reconsideration request, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 66 Abs. 3 VwVG, Art. 106 AsylG; Asylum Reconsideration Denied: Marriage-Based Claim Insufficient for Adaptation: The Federal Administrative Court upheld the lower authority's rejection of the reconsideration request, finding that the applicants failed to demonstrate either grounds for revision of the original decision or a significant, unforeseen change in circumstances that warranted an adaptation. Specifically, they did not adequately explain why these grounds were not raised in the initial appeal or why there was a substantial delay in filing the reconsideration request, thus dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch im Asylverfahren Wiedererwägung Einspruch gegen die Eheschliessung Revisionsgründe Forderungseingabe Wiederverheiratung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 Ia 153
43 und BGE 113 Ia 153 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Used to dismiss the appeal because the appellants failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness of the contested decision.

Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG

Used for summary dismissal of the appeal.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Basis for ordering the appellants to pay court costs.

Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]

Used in conjunction with Art. 16 VGG to determine the amount of court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2107/2007 kom/bir/ruo {T 0/2}

Urteil vom 5. Juli 2007

Mitwirkung: Richter König (Vorsitz), Haefeli, Monnet Gerichtsschreiber Bindschedler

1. A._______, Äthiopien,

2. B._______, Äthiopien, vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 16. Februar 2007 i.S. Asyl (Wiedererwägung) / N _______

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 18. Juli 2002 feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 3. August 2000 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indessen statt des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer anordnete, dass die Verfügung vom 18. Juli 2002 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführer am 7. Dezember 2006 durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen liessen, es sei ihnen in Wiedererwägung der Verfügung des Bundesamtes vom 18. Juli 2002 Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2007 das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 18. Juli 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführer am 21. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und beantragen liessen, es seien die Ziffern 1 und 2 (Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs und Bestätigung der Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit) des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei in Wiedererwägung der Verfügung des Bundesamtes vom 18. Juli 2002 den Beschwerdeführern Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 die Beschwerdeführer aufforderte, bis am 10. Mai 2007 einen Kostenvorschuss zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht am 9. Mai 2007 leisteten,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung von Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Umstand ergibt, dass nach Lehre und konstanter Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 S. 43 und BGE 113 Ia 153 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,

S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung nach Lehre und Praxis bejaht wird, wenn bei einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftig gewordenen Verfügung Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG angerufen werden können oder wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. statt vieler BEERLI-BONORAND, a.a.O.,

S. 178; EMARK 1993 Nr. 25 S. 178 f., 1995 Nr. 21 S. 202 ff. und Nr. 14 S. 129 f.), dass die Beschwerdeführer in erster und zweiter Instanz im Wesentlichen vorbringen, die durch Heirat äthiopische Staatsangehörige gewordene Beschwerdeführerin werde von den äthiopischen Behörden als Eritreerin angesehen und nach Eritrea deportiert, dass diese Behandlung, wie die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem im Jahre 2005 publizierten Urteil festgestellt habe, geeignet sei, einen unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen, dass vorliegend unklar ist, ob die Beschwerdeführer mit ihrem an das BFM gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 7. Dezember 2006 den Widerruf ihrer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftig gewordenen Verfügung wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit bezwecken oder ob sie die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage verlangen, dass die durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer im ersteren Fall einerseits plausibel hätten darlegen müssen, aus welchem Grund sie ihre Wiedererwägungsgründe nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die ursprüngliche Asylverfügung des BFM vom 18. Juli 2002 hätten geltend machen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), was ihnen mit dem blossen Verweis auf "finanzielle Gründe" (vgl. Beschwerde S. 5) offensichtlich nicht gelingt, dass die Beschwerdeführer andererseits hätten belegen müssen, dass sie ihr Wiedererwägungsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung dieser neuen Tatsachen gestellt haben (vgl. Art. 67 Abs. 1 und 3 VwVG), was sie ebenfalls unterlassen haben, dass die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Urteil der ARK vom 18. Mai 2005 (EMARK 2005 Nr. 12) zumindest teilweise eine massgebende nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend zu machen scheinen (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 2), dass nach Lehre und Praxis ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher Veränderung der Verhältnisse zwar keiner bestimmten Frist unterliegt, bei der Prüfung der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens indessen der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten bleibt (vgl. zum Ganzen EMARK 2000 Nr. 5 S. 48 f. mit weiteren Hinweisen),

dass sich die Beschwerdeführer in ihrem Ende 2006 eingeleiteten Wiedererwägungsverfahren auf ein vor zwei Jahren publiziertes Urteil der ARK sowie auf öffentlich zugängliche Quellen beziehen, die zwischen 1998 und 2004 geschaffen worden sind, dass sie im Wiedererwägungsgesuch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie mit dem Geltendmachen dieser Vorbringen mehrere Jahre lang zugewartet haben, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch unter diesen Umständen zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführern offensichtlich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im Summarverfahren nach Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 9. Mai 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1200.-- werden den Beschwerdeführern unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:

angefochtene Verfügung im Original)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)

- den _______

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

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