Asylum Rejection and Deportation to Austria Upheld under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to not accept an asylum application and to order deportation, affirming that Austria was responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation. The applicants had previously claimed asylum in Austria, and Austria agreed to their readmission. The court found that the applicants' arguments against deportation to Austria were unfounded and that there were no indications of human rights violations or life-threatening situations upon return to Austria. Consequently, the asylum application was dismissed, and the deportation order was upheld.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. März 2011
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KI-generiertThis provision was used as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to consider the asylum application because Austria was the responsible state for processing it.
This provision states that non-admission of an asylum application typically leads to expulsion from Switzerland, which was applied in the final order.
This provision was cited as the basis for rejecting the appeal because the applicants failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness of the decision.
This provision was used to impose the court costs on the applicants due to the outcome of the appeal.
This regulation was referenced in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine the amount of court costs to be imposed.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-2105/2011
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, B._______, und ihre Kinder C._______, und D._______, Kosovo, alle vertreten durch F._______, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. März 2011/N (…).
E-2105/2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, (…), eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 22. Oktober 2005 verlassen haben und nach Österreich gelangt sind, wo sie sich fortan aufgehalten haben, dass sie am 4. März 2011 von Österreich her in der Schweiz eingetroffen sind und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch gestellt haben,
dass eine Überprüfung des BFM vom 7. März 2011 in der Eurodac- Datenbank (Fingerabdruck-Vergleich) ergeben hat, dass die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2005 in Österreich um Asyl ersucht haben,
dass die Beschwerdeführenden am 15. März 2011 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel summarisch zur Person und zu den Ausreisegründen befragt und ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Österreich gewährt worden ist, dass sie dem BFM Kopien der Verfügungen der (…) vom 8. Februar 2011 (Ausreiseverpflichtung) abgaben,
dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machten, ihre Asylgesuche in Österreich seien auf Beschwerde hin in zweiter Instanz abgelehnt worden und ihre Ausweisung in den Kosovo bestätigt worden, worauf sie am 8. Februar 2011 aufgefordert worden seien, das Gebiet der Republik Österreich bis zum 16. Februar 2011 zu verlassen, andernfalls mit fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen sei, dass sie weiter erklärten, sie wollten nicht nach Österreich zurück respektive Österreich würde sie in den Kosovo, wo die Albaner das Sagen hätten und sie behelligt worden seien, ausschaffen, dass ihre beiden Kinder minderjährig seien und medizinischer Betreuung bedürften,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 24. März 2011 ein Übernahmeersuchen an die zuständige Behörde Österreichs gerichtet und diese am 28. März 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hat,
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dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Österreich verfügte, sie zum Verlassen der Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist aufforderte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis den Beschwerdeführenden aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von den Beschwerdeführenden gegen eine Zuständigkeit Österreichs vorgebrachten Argumente seien unerheblich, dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Eurodac- Treffer vom 22. Oktober 2005 sowie die Angaben und das abgegebene Beweismittel ("Ausreiseverpflichtung") der Beschwerdeführenden ihren dortigen Aufenthalt und ihre Asylgesuchstellung belegen würden, dass Österreich am 28. März 2011 einer Rückübernahme zugestimmt habe und mithin für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig sei, und die Rücküberstellung – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19f Dublin-II-VO) – bis
28. September 2011 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe keine Hindernisse für eine Wegweisung nach Österreich darstellen würden, dass ferner keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Österreich bestünden und sie sich bezüglich der dargelegten Schwierigkeiten an die zuständigen Behörden Österreichs wenden können, dass weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, und der Vollzug der Wegweisung möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. März 2011 (Datum des Telefaxes) und mit Schreiben vom 12. April 2011 (Postaufgabe des Originals) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
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beantragen liessen, es sei auf das Asylgesuch vom 4. März 2011 einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowohl nach Österreich als auch nach Kosovo festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liessen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2011 beziehungsweise – auf Aufforderung des Gerichts, die unvollständig vorhandene angefochtene Verfügung vollständig mitzuliefern – am 15. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdesuchende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind und somit auf die formgerecht und – zufolge der fristwahrenden Telefaxeingabe – innert der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 und 5 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-2105/2011
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin- Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der Eurodac-Datenbank die Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführenden in Österreich feststeht, von diesen nicht bestritten wird und durch die eingereichten Beweismittel und protokollierten Aussagen belegt ist, dass sich die Beschwerdeführenden somit seit 22. Oktober 2005 (Asylgesuchstellung) bis zur definitiven Ablehnung ihres Asylgesuchs und zur Weiterreise in die Schweiz legal in Österreich aufgehalten haben,
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dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift einwendete, die Schweiz sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig, weil das Asylgesuch in der Schweiz gestellt und das Asylverfahren in Österreich vor dem Inkrafttreten des Dublin-Verfahrens stattgefunden habe, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dublin-II-Verordnung für die Schweiz (12. Dezember 2008) das Asylverfahren in Österreich noch im Gange war, weshalb diese Argumentation zum Vornherein fehl geht, dass ohnehin die Verantwortung auf denjenigen Schengen-Vertragsstaat übergeht, in welchem sich der Asylsuchende "während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten" aufgehalten hat (Art. 10 Abs. 2 Dublin II-Verordnung), und die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Einreise in die Schweiz jahrelang in Österreich aufgehalten haben,
dass damit keine (zwingenden) Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit der Schweiz sprechen,
dass es im Übrigen nicht einem betroffenen Asylsuchenden obliegt, den zuständigen Staat für sein Asylverfahren selber zu bestimmen (vgl. beispielsweise BVGE 2010/27 E. 6.4.6.2 und 6.4.6.6), und sein diesbezüglicher Wille grundsätzlich irrelevant ist, dass Österreich seit dem 3. September 2006 Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit 29. Juli 1987 (in Kraftsetzung am 28. August 1987) des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzbedrohende Notlage geraten, und sie sich – falls Bedarf
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bestünde - in medizinischer Hinsicht auch an die dortigen Behörden wenden könnten,
dass weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Österreich noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass geben könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von dieser Regel ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" – einem Verfahren zwecks Überstellung einer asylsuchenden Person in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20],
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Österreich vorliegt, das Selbsteintrittsrecht vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass somit Abklärung und Begründung des BFM rechtsgenüglich ausgefallen sind und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das nicht begründete Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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