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E-2092/2025 • BVGer E-2092/2025 KI-generiert

Revision of Asylum Denial Based on New Criminal Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer E-2092/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a request for revision of a previous asylum denial. The applicant, previously denied asylum and ordered removed, argued that new evidence, namely ongoing criminal proceedings against him in his home country for various offenses, constituted a revision ground. The court found that while the new evidence indicated criminal proceedings, they did not demonstrate a sufficiently high probability of persecution based on political opinion or a severe threat to his life, particularly as he had no prior convictions and no prominent political profile. Furthermore, his claimed psychological issues were deemed treatable in his home country. Consequently, the court dismissed the revision request, deeming the new evidence not substantial enough to alter the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 3 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 45 VGG, Art. 47 VGG; Revision of Asylum Denial Based on New Criminal Proceedings Dismissed: The applicant, previously denied asylum and ordered removed, argued that new evidence, namely ongoing criminal proceedings against him in his home country for various offenses, constituted a revision ground. The court found that while the new evidence indicated criminal proceedings, they did not demonstrate a sufficiently high probability of persecution based on political opinion or a severe threat to his life, particularly as he had no prior convictions and no prominent political profile. Furthermore, his claimed psychological issues were deemed treatable in his home country. Consequently, the court dismissed the revision request, deeming the new evidence not substantial enough to alter the original decision.

Schlagwörter

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Asylrevision Revision des Strafurteils Nachweis von Verfolgung politisches Asyl neues Beweismittel strafrechtliche Drohung Asyl und Wegweisung | Revision des Urteils E-3313/2024 vom 24. Februar 2025

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

Cited as the legal basis for seeking revision of a judgment due to the discovery of new significant facts or decisive evidence that could not be presented in the previous proceedings.

Art. 37 VGG

Cited as the legal basis for determining and imposing the costs of the proceedings.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for determining and imposing the costs of the proceedings.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Cited as the legal basis for determining the amount of costs in the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2092/2025

Urteil vom 2. Juni 2025

Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (…), Gesuchsteller, gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylverfahren (Revision);

Urteil des BVGer E-3313/2024 vom 24. Februar 2025.

E-2092/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 11. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass am 24. August 2023 die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […] [A]17), dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Beiträge auf Twitter sei ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet und ein Festnahmebefehl erlassen worden (A17 F90 ff., 135), wobei er im ordentlichen Verfahren entsprechende Beweismittel beim SEM einreichte (vgl. Beweismittelverzeichnis in A14), dass das SEM mit Verfügung vom 22. April 2024 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3313/2024 vom 24. Februar 2025 abwies, wobei es zur Begründung im Wesentlichen festhielt, dass selbst wenn gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren mit dem Tatvorwurf Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei, dies allein nicht ausreiche, um mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer in naher Zukunft drohenden asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2025 (Postaufgabe) ein Gesuch um Revision des Urteils E-3313/2024 beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liess, dass darin beantragt wird, es sei das Urteil E-3313/2024 vom 28. Februar 2025 in Revision zu ziehen und aufzuheben, der rechtserhebliche Sachverhalt sei neu festzustellen und dem Gesuchsteller sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Gesuchsteller sei das Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen,

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dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 28. März 2025 den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aussetzte,

dass sie mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, einen Kostenvorschuss einforderte und den am 28. März 2025 verfügten Vollzugsstopp aufhob,

dass der Kostenvorschuss am 22. April 2025 bei der Gerichtskasse einging,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21

E. 2.1),

dass der Gesuchsteller durch das betreffende Beschwerdeurteil E-3313/2024 vom 24. Februar 2025 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog),

dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,

dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,

dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG das Revisionsgesuch innert

90 Tagen nach der Entdeckung – frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des

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Strafverfahrens) – eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen ist,

dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anruft und auch von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG auszugehen ist,

dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,

dass das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit begründet wird, dass der Gesuchsteller sich nach Ergehen des Urteils vom 24. Februar 2025 dazu veranlasst gesehen habe, seinen Rechtsvertreter zu kontaktieren, diesen jedoch nicht habe erreichen können, weshalb er eine neue Anwältin mandatiert habe, welche am (…) März 2025 in Erfahrung gebracht habe, dass gegen ihn Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Widerhandlung gegen Art. 301 tStGB eingeleitet worden seien und dass ein Vorführbefehl vorliege,

dass hierzu ein Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024, betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Soruşturma No. […]), sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024, einen Eingangsbeschluss des zuständigen Strafgerichts B._______ vom (…) 2024 und einen Vorführbefehl desselben Gerichts vom (…) 2024, alle betreffend das Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 301 tStGB (Soruşturma No. […]), eingereicht wurden, dass ferner eine Vollmacht seiner Anwältin des Gesuchstellers in der Türkei vom (…) März 2025 und ein Schreiben derselben vom (…) März 2025 eingereicht wurden,

dass bezüglich des Gesundheitszustandes des Gesuchstellers ferner ausführt wurde, dieser sei seit dem 26. Juni 2024 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, und hierzu ein ärztlicher Bericht des C._______ vom 21. Februar 2025 zu den Akten gereicht wurde,

E-2092/2025

dass sowohl das Schreiben der türkischen Rechtsanwältin als auch die Vollmacht zwar nach Ergehen des Urteils E-3313/2024 vom 24. Februar 2025 entstanden sind, diese Unterlagen jedoch zum Beleg, wie der Gesuchsteller von den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten Kenntnis erlangt habe, eingereicht worden sein dürften, so dass das Gesuch anhand der in diesem Schreiben erwähnten neuen Tatsachen und eingereichten Beweismittel, welche ansonsten vor dem 24. Februar 2025 datieren, als Revisionsgesuch zu qualifizieren ist, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungsund Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8),

dass auch ein gestützt auf den mit geringerer Strafe bedrohten Straftatbestand von Art. 301 tStGB (Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Institutionen und Organe des Staates) eingeleitetes Strafverfahren nicht geeignet ist, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen (vgl. Urteile des BVGer E-3840/2024 vom 12. November 2024 E. 7.3.3; E-2721/2020 vom 8. August 2024

E. 6.5.1),

dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil Risikofaktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4), dass gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller bis zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei strafrechtlich nicht verurteilt wurde,

dass er sodann über kein geschärftes politisches Profil verfügt, zumal er gemäss eigenen Angaben neben Beiträgen in den sozialen Medien, deren

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genauen Inhalt er nicht kenne (vgl. A17 F97), politisch nicht aktiv gewesen sei (vgl. A17 F124),

dass er auch nicht geltend machte, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner angeblich politischen Familie in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre,

dass im Revisionsgesuch schliesslich die Gründe, welche zur Einleitung der neu geltend gemachten Strafverfahren geführt hätten, nicht genannt werden,

dass das Gericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person gilt, die kein exponiertes politisches Profil aufweist, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen Strafverfahren zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wird beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass der Gesuchsteller einzig mit dem eingereichten Arztbericht vom

21. Februar 2025, gemäss welchem er sich wegen seiner psychischen Probleme seit dem 26. Juni 2024 in ambulanter Therapie befinde, das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht glaubhaft zu machen vermag, dass die gemäss diesem Bericht beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme, namentlich (…) in der Türkei behandelbar sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-2736/2024 vom 6. März 2025 E. 9.4), dass auch eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom

10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2), und dass allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken ist,

dass das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss kommt, dass die mit dem Revisionsgesuch neu geltend gemachten Tatsachen respektive eingereichten Beweismittel nicht erheblich sind, zumal sie nicht geeignet sind,

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die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b),

dass das Revisionsgesuch vom 26. März 2025 deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, die Kosten auf Fr. 2'000.– festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2092/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Carolina Bottini

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