Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-2088/2019 • BVGer E-2088/2019 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed for Lack of Credibility and Evidence

Geschäftsnummer E-2088/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an asylum appeal where the applicants claimed persecution due to threats from an ex-spouse and political activities. The court found the claims lacked credibility due to significant contradictions in the applicant's statements regarding the nature and timing of the threats, as well as inconsistencies in their accounts of political involvement and resulting job loss. The court affirmed the asylum office's decision that the claimed issues did not meet the criteria for refugee status, were not supported by evidence of state failure to protect, and that removal to their home country was permissible, feasible, and reasonable, citing improvements in the country's healthcare system and available social support.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 AsylG, Art. 7 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Appeal Dismissed for Lack of Credibility and Evidence: The court found the claims lacked credibility due to significant contradictions in the applicant's statements regarding the nature and timing of the threats, as well as inconsistencies in their accounts of political involvement and resulting job loss. The court affirmed the asylum office's decision that the claimed issues did not meet the criteria for refugee status, were not supported by evidence of state failure to protect, and that removal to their home country was permissible, feasible, and reasonable, citing improvements in the country's healthcare system and available social support.

Schlagwörter

KI-generiert
Glaubhaftigkeit der Asylgründe Nachweis von Verfolgung mangelnde Glaubhaftigkeit Abschiebung politisches Asyl Flüchtlingsstatus Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 3 AsylG

It is cited as the basis for the definition of refugee status, which the court found the appellants did not meet.

Art. 7 AsylG

It is cited as the standard for proving refugee status, which the court found the appellants failed to meet.

Art. 44 AsylG

It is cited as the basis for ordering removal from Switzerland following the rejection of an asylum application.

Art. 5 AsylG

It is cited in relation to the principle of non-refoulement, which the court found not applicable in this case.

Art. 106 AsylG

It is cited as the basis for the court's scope of review and permissible grounds for appeal in asylum cases.

Art. 111 Bst. e AsylG

It is cited as the legal basis for deciding obviously unfounded appeals by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

It is cited as the justification for only summarily reasoning the judgment in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 105 AsylG

It is cited as the basis for the court's final decision-making power in asylum cases and for the legitimacy of the appellants to file the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

It is cited as the basis for the legitimacy of the appellants to file the appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

It is cited in relation to the procedural timeliness of the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

It is cited in relation to the procedural timeliness of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

It is cited as the basis for refusing the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

It is cited as the basis for ordering the appellants to pay the costs of the proceedings.

Art. 83 Abs. 1 AIG

It is cited in relation to the SEM's regulation of the applicant's stay when removal is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AIG

It is cited in relation to the permissibility of removal, specifically when Swiss international obligations prevent return.

Art. 83 Abs. 4 AIG

It is cited in relation to the reasonableness of removal, considering concrete dangers in the home or origin country due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AIG

It is cited as the basis for the possibility of carrying out the removal, stating that there are no impediments to its execution.

Art. 5 VwVG

It is cited in relation to the SEM's decisions on appeals.

Art. 31 VGG

It is cited in relation to the court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 33 VGG

It is cited in relation to the court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG

It is cited to establish the final jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters, barring specific exceptions.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

It is cited to establish the final jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters, explaining an exception related to extradition requests.

Art. 3 Abs. 1 FK

It is cited in relation to the prohibition of sending individuals to countries where their life or freedom is endangered based on protected grounds.

Art. 3 EMRK

It is cited in relation to the prohibition of inhuman or degrading treatment.

Art. 25 Abs. 3 BV

It is cited in relation to the prohibition of inhuman or degrading treatment.

Art. 3 FoK

It is cited in relation to the prohibition of torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 1–3 VGKE

It is cited as the legal basis for the amount of the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2088/2019

Urteil vom 14. Mai 2019

Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, B._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2019 / N (…).

E-2088/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter (Beschwerdeführerin) eigenen Angaben zufolge Georgien am 26. Februar 2019 verlassen hätten (vgl. auch Stempel im Reisepass) und von (…) über [europäischer Staat] in die Schweiz geflogen seien, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 4. März 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Georgien Probleme mit dem neuen Mann seiner Ex-Frau – der Mutter der Beschwerdeführerin – gehabt, dieser habe dem Beschwerdeführer gedroht, ihn umzubringen und seine Tochter zu entführen, dass die Beschwerdeführenden in der Folge umgezogen seien, die Probleme mit dem neuen Mann der Ex-Frau beziehungsweise Mutter jedoch angedauert hätten,

dass der Beschwerdeführer ausserdem die Partei des ehemaligen georgischen Präsidenten Saakaschwili unterstützt habe und ihm wiederholt nahegelegt worden sei, dies zu unterlassen, ansonsten er Schwierigkeiten bekommen würde,

dass der Beschwerdeführer wirtschaftliche Schwierigkeiten und Arbeitslosigkeit anführte, und zudem vorbrachte, er und seine Tochter würden an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leiden, dass der Beschwerdeführer seinen Pass und seine Identitätskarte, den Pass und die Geburtsurkunde der Tochter, eine Ausreiseerlaubnis der Ex- Frau für die Tochter sowie medizinische Unterlagen einreichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. April 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Probleme mit dem Mann der Ex-Frau seien nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer sich in wesentlichen Punkten widersprochen habe, dass er nämlich in der Kurzbefragung angegeben habe, ausser mündlichen Bedrohungen sei nie etwas vorgefallen und der letzte Kontakt zum neuen Mann der Ex-Frau sei vor etwa einem Jahr gewesen (A5, F 7.01),

E-2088/2019

während er in der Anhörung vorbrachte, es sei zwischen ihnen zu einer Schlägerei gekommen und etwa zwei Wochen vor der Ausreise habe der letzte Kontakt stattgefunden (A11, F19, F22, F25), dass der Beschwerdeführer sich auch innerhalb der Anhörung zum zeitlichen Ablauf der Bedrohungen widersprochen habe, dass selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen diese asylrechtlich nicht relevant seien, da es sich bei den geltend gemachten Problemen um eine Verfolgung durch Dritte handeln würde und diese vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden, dass die georgische Polizei nämlich die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen habe und keine Anzeichen ersichtlich seien, wonach die Behörden nicht schutzwillig und schutzfähig seien, dass zudem keine Hinweise bestünden, dass die geltend gemachte Verfolgung aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) erfolgt sei, dass auch die Vorbringen in Bezug auf die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien,

dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in der Kurzbefragung angegeben habe, keine Probleme aufgrund politischer Aktivitäten gehabt zu haben, während er in der Anhörung vorgebracht habe, er sei deswegen immer wieder bedroht worden,

dass die angeblichen politischen Probleme auch deshalb ungereimt dargelegt worden seien, weil der Beschwerdeführer geltend mache, seit die Partei von Ivanischwili an die Macht gekommen sei (mithin seit den Parlamentswahlen von Oktober 2012), habe man ihm wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Arbeit gemacht (A11 F15), er aber angeblich erst seit drei Monaten vor der Ausreise (A11 F14) keine Arbeit mehr gehabt habe (mithin ungefähr seit den Wahlen von Oktober 2018; vgl. auch die Aussagen des Beschwerdeführers in A11 F 39, die sich auf die Wahlen von 2018 beziehen),

dass es nicht einleuchte, weshalb der Machtwechsel von 2012 die Ursache für den Verlust der Arbeit im Jahr 2018 gewesen sein solle, dass auch die geltend gemachten finanziellen Probleme in Georgien nicht asylrelevant seien,

E-2088/2019

dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden,

dass das SEM sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen anführte, weder die herrschende politische Situation in Georgien noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen,

dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung aufweise und davon ausgegangen werden könne, dass er rasch eine Arbeit finden und für den Lebensunterhalt für sich und seine Tochter aufkommen könne,

dass hinsichtlich der medizinischen Vorbringen darauf hinzuweisen sei, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn das Fehlen einer medizinischen Behandlung im Heimatland nach einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde,

dass das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe,

dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Behandlungsmöglichkeiten in Georgien vorhanden wären,

dass bei fehlenden finanziellen Mitteln die staatliche Krankenversicherung aufkommen würde und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung aufgrund fehlender finanzieller Mittel verwehrt werden könnte, dass es den Beschwerdeführenden ausserdem freistehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,

dass demnach die Wegweisung als zumutbar zu betrachten sei,

E-2088/2019

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Mai 2019 (Poststempel 2. Mai 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM vom

8. April 2019 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, allenfalls sei eine Rückschaffung nach Georgien auszuschliessen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 festhielt, die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-2088/2019

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäs Art. 7 AsylG standhalten,

E-2088/2019

dass die Vorinstanz zu Recht auf erhebliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen hat, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,

dass in der Beschwerdeeingabe weder eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, noch Umstände vorgetragen werden, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen etwas zu ändern vermögen, sondern die Vorbringen sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Sachverhalts erschöpfen,

dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, er sei ein alleinerziehender Vater ohne Arbeitsstelle und es werde ihm keine staatliche Unterstützung in Georgien gewährt, weshalb die Vorbringen asylrelevant seien, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,

dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, er habe seine Vorbringen glaubwürdig und detailliert darlegen können, dass dies angesichts der von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche, die entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als lediglich gering bezeichnet werden können, nicht zutrifft, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

E-2088/2019

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

E-2088/2019

dass das Bundesverwaltungsgerichts nach Prüfung der Akten der Vorinstanz zustimmt, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien sprechen würden,

dass sich das Gericht insbesondere der Ansicht der Vorinstanz anschliesst, dass es sich bei den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ([diverse medizinische Probleme] und hoher Blutdruck) und seiner Tochter ([diverse medizinische Probleme], Allergien; ferner [diverse medizinische Probleme]) um keine derart gravierenden Beschwerden handelt, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würden, dass auch die während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen,

dass die Vorinstanz treffend festgehalten hat, dass Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat, verfügt (vgl. Urteile des BVGer E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom

19. Februar 2018 E. 8.4.6, je m.w.H.),

dass in Georgien seit dem Jahr 2006 ausserdem ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst, besteht (vgl. Urteil des BVGer D-5673/2018 vom

11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H),

dass der in der Rechtsmitteleingabe angeführte Einwand, die staatliche Krankenversicherung gewähre dem Beschwerdeführer keine kostenlose medizinische Versorgung, nicht einleuchtet, dass sodann auch nicht ausgeführt wird, weswegen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Tochter in Georgien nicht behandelt werden könnten,

dass der Beschwerdeführer darin lediglich vorbringt, dass er als Laie nicht abschliessend beurteilen könne, inwiefern er auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen sei,

dass mit der Beschwerde demnach keine neuen Umstände vorgetragen werden, welche an den Erwägungen des SEM etwas zu ändern vermögen,

E-2088/2019

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen Reisepässen sind,

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2088/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgelehnt.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

Versand: