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E-2088/2015 • BVGer E-2088/2015 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Incredible Testimony

Geschäftsnummer E-2088/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of asylum and the order for removal, finding the applicant's claims not credible. The applicant alleged forced marriage and persecution by her uncle, but her statements were inconsistent regarding timelines, physical abuse, family living situations, and the involvement of authorities. The court found these contradictions and lack of specific details did not meet the threshold for making her claims believable. Furthermore, the court determined that the removal was permissible under international law and not unreasonable, as there was no evidence of specific danger in her home country, and she would be returning with her mother and brother.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Denial Upheld Due to Incredible Testimony: The applicant alleged forced marriage and persecution by her uncle, but her statements were inconsistent regarding timelines, physical abuse, family living situations, and the involvement of authorities. The court found these contradictions and lack of specific details did not meet the threshold for making her claims believable. Furthermore, the court determined that the removal was permissible under international law and not unreasonable, as there was no evidence of specific danger in her home country, and she would be returning with her mother and brother.

Schlagwörter

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Asylgesetz glaubhafte Aussagen Nachweis von Verfolgung Abschiebung Klageschrift Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 AsylG

The court used this provision to determine that the appellant had not demonstrated or at least made her refugee status plausible.

Art. 44 AsylG

This provision was used to uphold the order of expulsion from Switzerland.

Art. 83 AuG

This provision was used to assess and confirm the permissibility, reasonableness, and possibility of executing the expulsion.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited as the basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These articles were used to determine the amount of the costs imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2088/2015

Urteil vom 23. April 2015

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, Sudan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).

E-2088/2015

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder am 27. April 2014 – alle im Besitz eines Visums für die Schweiz – und reiste am folgenden Tag in die Schweiz ein. Von hier aus begab sich die Familie nach Holland, wo sie um Asyl nachsuchte. Aufgrund der durch die Schweiz erteilten Visa wurden sie in die Schweiz zurücküberstellt und suchten am 22. September 2014 um Asyl nach. Am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 28. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, der Bruder ihres verstorbenen Vaters habe sie, seit sie 15 Jahre alt gewesen sei, mit seinem Sohn verheiraten wollen. Dies hätten weder sie noch ihre Mutter gewollt. Ihr Onkel habe ihr deshalb eine Ohrfeige gegeben, sie mit dem Schlagstock geschlagen und ihre Hände auf dem Rücken zusammengebunden. Auch habe er ihr mit dem Tod gedroht, sofern sie seinen Sohn nicht heirate. Schliesse habe der Onkel ihren Bruder verhaften lassen und das ganze Vermögen (Gold und Geld) ihrer Familie genommen. Sie habe sich an die "Police" gewendet, welche sie unterstützt und gesagt habe, sie müsse ihren Cousin nicht heiraten.

B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Poststempel: 1. April 2015) reichte die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4.

4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführe-

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rin habe in zentralen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich, unlogisch, wenig konkret, detailliert und differenziert ausgesagt. Sie habe unvereinbare Angaben zum Zeitpunkt gemacht, zu welchem ihr Onkel zum ersten Mal von ihr verlangt habe, dass sie seinen Sohn heiraten solle. Sodann habe sie sich unvereinbar in Bezug auf den Zeitpunkt, die Anzahl und die Art der erlittenen Schläge geäussert. Ebenfalls nicht stimmig habe sie sich über den Aufenthaltsort ihres Bruders B._______ geäussert, und ob ihr Onkel beim C._______ arbeite oder mit den Polizisten gut befreundet sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer persönlichen und familiären Situation widersprüchlich ausgesagt. Anlässlich der Erstbefragung habe sie vorgetragen, mit ihren beiden Brüdern und der Mutter in einem Miethaus gelebt zu haben. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie habe zusammen mit dem Onkel, dem Cousin, den Brüdern und ihrer Mutter im Eigentumshaus des Vaters gewohnt. Ferner habe sie unterschiedliche Angaben zum Todesjahr ihres Vaters gemacht. Weiter seien die Aussagen der Beschwerdeführerin durchgehend vage sowie allgemein und es würden persönliche Details fehlen, welche den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin würde über persönlich Erlebtes berichten. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen anzugeben, weshalb sie ihren Cousin nicht habe heiraten wollen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihre Asylgründe nicht richtig aufgenommen. Sinngemäss macht sie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.

Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2013, 3. Aufl., Rz. 630).

Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Rüge den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Weitergehend zeigt sie nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit der der Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt falsch oder aktenwidrig sein soll. Sodann ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln als Beleg für ihre Gefährdung zu gewähren. Indes substantiiert sie diesen Antrag in keiner Weise, weshalb dieser abzuweisen ist. Namentlich legt sie nicht dar, um welche Beweismittel es sich handelt und weshalb es ihr im Rahmen des – mehr als sieben Monate lange dauernden

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– erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich war, diese zu den Akten zu gegeben. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet.

4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt.

Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, unlogisch, substanzlos damit nicht glaubhaft sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsschrift nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem neuen Vorbringen, der Onkel habe auch ihren Bruder mit dem Tod bedroht. Mit dem Wiederholen der Vorbringen legt die Beschwerdeführerin indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was die Drohungen des Onkels gegenüber dem Bruder anbelangen, so hat die Beschwerdeführerin solche im Rahmen der Befragungen nie vorgebracht, mithin handelt es sich dabei um eine nachgeschobene und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-instanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

6.

6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar, umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Mutter den Heimatstaat zurückkehren wird.

6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen sudanesischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der identischen Beschwerdeeingaben rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2088/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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