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E-2080/2012 • BVGer E-2080/2012 KI-generiert

Asylum Case Remanded Due to New Evidence on Sri Lankan Returnee Treatment

Geschäftsnummer E-2080/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the prior decision denying asylum and ordered the case returned to the lower authority for a new decision. The court reasoned that new information had emerged regarding the treatment of asylum seekers returned to Sri Lanka, specifically the detention of Tamil returnees, which cast doubt on the completeness of the factual basis used in the original decision. This new situation necessitated further fact-finding and a comprehensive evidentiary procedure, which the appellate court deemed more appropriate for the lower authority to conduct while preserving the right to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG; Asylum Case Remanded Due to New Evidence on Sri Lankan Returnee Treatment: The court reasoned that new information had emerged regarding the treatment of asylum seekers returned to Sri Lanka, specifically the detention of Tamil returnees, which cast doubt on the completeness of the factual basis used in the original decision. This new situation necessitated further fact-finding and a comprehensive evidentiary procedure, which the appellate court deemed more appropriate for the lower authority to conduct while preserving the right to appeal.

Schlagwörter

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Entschädigung für Untersuchungshaft Asylverfahren neues Beweismittel Rückkehrrecht Beweisgrundlage Vorleben Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

The court used this provision to decide the case itself or, exceptionally, to refer it back to the lower instance with binding instructions, which was deemed appropriate in this case due to the need for further fact-finding.

Art. 64 VwVG

This provision was used to award a party entitled to compensation for necessarily incurred costs to the represented applicant.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

This provision, along with Art. 64 VwVG, was applied to grant compensation for the legal representative's expenses.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines the grounds for appeal (violation of federal law, incorrect or incomplete fact-finding, inappropriateness), which is relevant to the general admissibility of the appeal, though not directly cited in the dispositive orders.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the applicant's standing to appeal, which was confirmed in the reasoning.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

This provision establishes the applicant's standing to appeal, which was confirmed in the reasoning.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision was applied to determine that no court costs are to be levied and that the advance payment made by the applicant should be refunded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2080/2012

Urteil vom 10. Dezember 2013

Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 16. März 2012 / N (…).

E-2080/2012

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2010 und stellte am 27. Juli 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 11. August 2010 fand im EVZ Kreuzlingen eine summarische Befragung zu seinen Ausreiseund Asylgründen statt und am 24. August 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das BFM. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

B. Mit Verfügung vom 16. März 2012 – zugestellt am 19. März 2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]. Im Weiteren bezeichnete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2012 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht focht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit (bzw. sinngemäss die Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter wird darum ersucht, die Ausweisung auf den 31. Dezember 2012 zu verschieben, damit der Beschwerdeführer, bei einem allfällig negativen Entscheid, seine nächsten Schritte möglichst sorgfältig planen könne. Zur Stützung der Vorbringen wurden der Beschwerde folgende Beweismittel beigelegt: diverse Zeitungsartikel zur Lage in Sri Lanka, ein Auszug aus einem Bericht von Amnesty International vom März 2012 "Locked Away – Sri Lanka's Security Detainees", Fotos der Verletzungen am Körper des Beschwerdeführer sowie eine Arbeitsbestätigung vom 2. April 2012.

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D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, Übersetzungen der srilankischen Medienberichte einzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu zahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 wurden fristgerecht die verlangten Übersetzungen eingereicht und die Leistung des geleisteten Kostenvorschusses anhand einer Zahlungsbestätigung nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verzeichnete den fristgerechten Eingang des Kostenvorschusses am 14. Mai 2012.

F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2012 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde am 29. Mai 2012 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer geschickt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-

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gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer

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Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlingsund Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

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4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird ihm rückerstattet.

4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2080/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 16. März 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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