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E-2061/2010 • BVGer E-2061/2010 KI-generiert

Applicant's Asylum Claim Denied Due to Unsubstantiated Persecution Fears

Geschäftsnummer E-2061/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision denying entry and asylum to a woman and her children. The applicant claimed to be fleeing persecution due to her husband's alleged links to a militant group and subsequent threats against her. The court found that the applicant had not substantiated her claims of persecution under asylum law, noting that the inquiries made by authorities were related to her husband and the threats lacked the necessary intensity or specificity to warrant asylum. Therefore, the court upheld the decision to deny entry and asylum, deeming it reasonable for her to remain in her home country.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 108 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 52 VwVG; Applicant's Asylum Claim Denied Due to Unsubstantiated Persecution Fears: The applicant claimed to be fleeing persecution due to her husband's alleged links to a militant group and subsequent threats against her. The court found that the applicant had not substantiated her claims of persecution under asylum law, noting that the inquiries made by authorities were related to her husband and the threats lacked the necessary intensity or specificity to warrant asylum. Therefore, the court upheld the decision to deny entry and asylum, deeming it reasonable for her to remain in her home country.

Schlagwörter

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Verfolgung Flüchtlingsstatus Glaubhaftigkeit der Asylgründe Drohung gegen Behörden und Beamte Asylgesuch einer türkischen Familie Rechtsstellung Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

Cited as the legal basis for determining refugee status and the relevance of persecution for asylum claims.

Art. 106 AsylG

Cited as the basis for the court's review of the BFM's decision, confirming no violation of federal law, correct factual findings, and appropriateness.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 2 and 6 VGKE to waive the imposition of procedural costs.

Art. 2 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to waive the imposition of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-2061/2010 {T 0/2}

Urteil vom 14. April 2010

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, und ihre Kinder B._______, C._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;

Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 / N (...).

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Sachverhalt:

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl nach.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe als Taxifahrer gearbeitet. Im Juli 2008 sei er von Unbekannten überfallen und das Taxi entwendet worden. Daraufhin habe sich ihr Ehemann nach D._______ begeben. Ende Dezember 2008 sei sie vom Criminal Investigation Department (CID) zum Verbleib ihres Gatten befragt worden, da er verdächtigt werde, Verbindungen zur „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) zu haben. Dabei sei sie auch bedroht worden.

B. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 forderte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführerin auf – sofern sie am Gesuch festhalte – , ihre Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu be - zeichnen sowie Kopien betreffend ihre Identität einzureichen.

C. Mit Schreiben vom 29. Januar und 16. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin die einverlangten Dokumente ein und präzisierte ihre Angaben. Namentlich führte sie aus, nachdem ihr Mann überfallen und sein Taxi gestohlen worden sei, sei ihr Gatte vom CID befragt worden. Daraufhin sei er nach D._______ gegangen und sie habe den Kontakt zu ihm verloren. Am 21. Dezember 2008 hätten ihr Un - bekannte mit dem Tod gedroht. Am 28. Januar 2009 sei sie in der Nacht von Unbekannten aufgesucht worden, welche sich nach ihrem Ehemann erkundigt hätten. Auch werde sie von Unbekannten verfolgt. Sie gehe davon aus, dass diese so herauszufinden versuchten, ob sie in Kontakt mit ihrem Gatten stehe. Als Folge der Drohungen durch das CID sei sie gezwungen gewesen, in einen oberen Stock des von ihr bewohnten Miethauses umzuziehen. Am 9. Februar 2009 hätten sich zwei Männer im Erdgeschoss ihres Miethauses nach ihr erkundigt. Ein Mitbewohner habe diesen mitgeteilt, sie sei nach F._______ zurückgekehrt. Am 11. Februar 2009 hätten ihre Verwandten aus

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F._______ ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie dort von Unbekannten gesucht worden sei.

D. Am 26. März 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus F._______. Im Jahre 1995 habe sie auf einer Reise nach Colombo ihren späteren Ehemann kennengelernt. Seither lebe sie in der Hauptstadt. Sie sei politisch nie aktiv gewesen und habe keine Probleme mit tamilischen Organisationen gehabt. Am

4. September 2008 sei ihr Ehemann – welcher angestellter Taxifahrer gewesen sei – anlässlich einer Fahrt von Unbekannten überfallen und sein Taxi mitgenommen worden. Am folgenden Tag habe sie ihren Mann verletzt in den Büschen liegend gefunden. Sie habe ihn ins Spital gebracht und sich zur Polizei begeben. In der Folge sei ihr Mann vom CID befragt worden. Am 21. Dezember 2008 habe sie ihren Ehemann zum letzten Mal gesehen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er ins Ausland gehe. Am 28. Januar 2009 hätten sich zwei Unbekannte bei ihr nach ihrem Ehemann erkundigt. Sie habe diesen mitgeteilt, dass ihr Mann erst am Abend heimkehren werde. Als die Unbekannten am Abend vergeblich nach ihrem Gatten gesucht hätten, sei sie von diesen geschlagen worden. Am nächsten Tag hätten sich die Unbekannten erneut nach dem Verbleib des Mannes erkundigt, worauf sie diesen mitgeteilt habe, er habe sich nach D._______ begeben. Am

2. Februar 2009 sei sie wieder von zwei Unbekannten aufgesucht worden, welche ihr mitgeteilt hätten, sie hätten den Befehl, sie und die Kinder umzubringen. Aus Sicherheitsgründen sei sie am 5. Februar 2009 in ein höheres Stockwerk desselben Miethauses gezogen. Am 9. Februar 2009 hätten sich Unbekannte in ihrem Haus nach ihr er - kundigt, wobei der Hausbesitzer diesen mitgeteilt habe, dass sie nach F._______ zurückgekehrt sei. Sie wage sich kaum aus dem Haus und die Kinder würden nicht mehr zur Schule gehen.

E. Am 26. März 2009 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM das Befragungsprotokoll gleichen Datums.

F. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. April

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2009, 27. Mai 2009 und 10. Juni 2009. Im letzen Brief führte die Beschwerdeführerin aus, am 6. Juni 2009 hätten sich Unbekannte nach ihr erkundigt.

G. Am 3. September 2009 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2009, 10. und 29. August 2009. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in Gefahr und ihr Leben mit den beiden Kindern sei schwierig.

H. Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 verweigerte das BFM der Be - schwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.

I. Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 31. März 2010) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob-

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liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 31. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs - weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

1.4 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei - zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amts - sprache verzichtet, da die hinreichend begründeten Rechtsbegehren verständlich sind.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-

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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu - letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.

52 Abs. 2 AsylG).

4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu - gemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög - lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglich - keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2., S.

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131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

5.

5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei nie Mitglied einer militanten Organisation oder politisch aktiv gewesen. Die Behörden hätten nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gesucht, da sie vermuten würden, er habe Ver - bindungen zur LTTE. In diesem Zusammenhang sei die Beschwerdeführerin gesucht und befragt, indes nie intensiv verfolgt worden. Die geltend gemachten Vorbringen seien im Hinblick auf die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht relevant. Sodann gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Töchter der Beschwerdeführerin von den Behörden oder anderen Gruppierungen verfolgt würden. Nachteile, welche auf die allgemein politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzurühren seien, stellten keine für die Erteilung einer Einreisebewilligung relevante Ver - folgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Vor diesem Hintergrund er - übrige es sich auf die – vorhandenen – Ungereimtheiten in den Aus - sagen einzugehen. Einzig sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst erklärt habe, ihr Ehemann befinde sich in D._______, später hingegen zu Protokoll gegeben habe, sie kenne dessen Aufenthaltsort nicht.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie und ihre Kinder würden in grosser Gefahr leben und würden daher die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen.

5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und damit einen Grund zur Anerkennung als Flüchtling darstellen.

Sodann hat bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreiseund damit auch nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführerin weist kein politisches Profil auf und hat keine konkreten Benachteiligungen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG geltend gemacht. Die Befragungen der Beschwerdeführerin durch den

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CID galten offensichtlich der Suche nach ihrem untergetauchten Ehemann und nicht ihrer Person und die angeführten Drohungen stellen nach ihrer Art und Intensität keine asylrelevanten Benachteiligungen dar. Mit dem blossen Wiederholen ihrer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen legt die Beschwerdeführerin sodann nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht die abweisende Verfügung vom 28. Januar 2010 verlassen hat. Es kann deshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Damit ist der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatland zumutbar.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kurt Gysi Barbara Balmelli

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