Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-2060/2009 • BVGer E-2060/2009 KI-generiert

Asylum seeker's appeal dismissed for missing deadline

Geschäftsnummer E-2060/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a request to reinstate the appeal deadline and therefore did not rule on the appeal itself. The applicant had missed the five-day deadline to appeal a decision to refuse asylum and order removal. The applicant claimed that a consultation center provided incorrect information regarding the deadline due to language barriers and a misunderstanding. The court found that the applicant's explanation did not constitute an excusable reason for the delay, as the applicant did not sufficiently prove the claims of misunderstanding and could have taken further steps to clarify the information. As a result, the appeal was deemed inadmissible, and the removal order remained in effect, although the execution of the removal was temporarily suspended pending further decisions by the federal office for migration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 56 VwVG, Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 24 VwVG, Art. 108a AsylG, Art. 24 Abs. 1 VwVG; Asylum seeker's appeal dismissed for missing deadline: The applicant had missed the five-day deadline to appeal a decision to refuse asylum and order removal. The applicant claimed that a consultation center provided incorrect information regarding the deadline due to language barriers and a misunderstanding. The court found that the applicant's explanation did not constitute an excusable reason for the delay, as the applicant did not sufficiently prove the claims of misunderstanding and could have taken further steps to clarify the information. As a result, the appeal was deemed inadmissible, and the removal order remained in effect, although the execution of the removal was temporarily suspended pending further decisions by the federal office for migration.

Schlagwörter

KI-generiert
Fristversäumnis verspätetes Asylgesuch Abschiebung Verlängerung der Ausschaffungshaft Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 Bst
Januar 2009 im Empfangsund Verfahrenzentrum Basel gestellte Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
Art. 56 VwVG
dass bis zur endgültigen Klärung der Sachlage im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme in Sinne von Art. 56 VwVG der Vollzug der Wegweisung einstweilig ausgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.
Art. 21 Abs. 1 VGG
33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art.
Art. 24 VwVG
1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art.
Art. 108a AsylG
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG), dass auf Grund der Akten feststeht - und vom Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) bestritten wird -, dass die angefochtene Verfügung des BFM am 20.
Art. 24 Abs. 1 VwVG
Cited as the legal basis for the request for reinstatement of the appeal period, which was ultimately rejected.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
Mentioned as the general rule for imposing costs on the appellant, but ultimately waived.
Art. 6 Bst
1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for the request for reinstatement of the appeal period, which was ultimately rejected.

Art. 6 Bst. b VGKE

Cited as the reason for waiving the imposition of procedural costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Mentioned as the general rule for imposing costs on the appellant, but ultimately waived.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-2060/2009 E-2563/2009/ame {T 0/2}

Urteil vom 18. Mai 2009

Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien A._______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, bzw. jeweils Gesuchsteller, gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist;

Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...).

E-2060/2009/E-2563/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 auf das vom Beschwerdeführer am 19. Januar 2009 im Empfangsund Verfahrenzentrum Basel gestellte Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass gemäss den Akten diese Verfügung des BFM vom 20. März 2009 dem Beschwerdeführer gleichentags mündlich eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 20. März 2009 Beschwerde erhob,

dass er sich dabei unter anderem auf den Standpunkt stellte, die angefochene Nichteintretensverfügung sei ihm am 23. März 2009 eröffnet worden,

dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. April 2009 Gelegenheit einräumte, sich innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur verpäteten Einreichung der Beschwerdeschrift schriftlich zu äussern, dass ihm diese Verfügung am 3. April 2009 eröffnet wurde, dass die B. _______ (Beratungsstelle) mit Schreiben vom 8. April 2009 (Poststempel) namens des Beschwerdeführers geltend machte, der Beschwerdeführer habe unverschuldeterweise die Beschwerde verspätet eingereicht, da er sich von der Beratungsstelle habe beraten lassen, ihm dort aber auf Grund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten und einer offenbar missverständlichen telefonischen Auskunft eine unrichtige Information vermittelt worden sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom

14. April 2009 festhielt, dass die im Schreiben vom 8. April 2009 vorgebrachten Argumente allenfalls als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom

E-2060/2009/E-2563/2009

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) betrachtet werden könnten,

dass diese Eingabe die erforderliche Unterschrift nicht aufweise, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Unterschrift zum Schreiben vom 8. April 2009 nachzureichen, dass dabei weiter festgehalten wurde, dass für ein Gesuch um Fristwiederherstellung eine Frist von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bestehe, diese Frist vorliegend 30 Tage nach der am 3. April 2009 erfolgten Eröffnung der Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom

1. April 2009 ablaufe,

dass bis zur endgültigen Klärung der Sachlage im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme in Sinne von Art. 56 VwVG der Vollzug der Wegweisung einstweilig ausgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2009 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom 8. April 2009 unterschriftlich bestätigt hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG beurteilt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen,

dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG), dass auf Grund der Akten feststeht - und vom Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) bestritten wird -, dass die angefochtene Verfügung des BFM am 20. März 2009 eröffnet wurde, weshalb die

E-2060/2009/E-2563/2009

Anfechtungsfrist von 5 Arbeitstagen am Freitag, 27. März 2009 abgelaufen ist und demnach die Beschwerdeeingabe vom Montag, 30. März 2009 verspätet eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 8. und 17. April 2009 diese Tatsache nicht (mehr) bestreitet, jedoch sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG stellt,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. und 17. April 2009 als abschliessende Rechtsschriften zu betrachten sind, weshalb darauf verzichtet werden kann, den Ablauf der 30-tägigen Frist für das Fristwiederherstellungsgesuch abzuwarten und in der Sache sofort entschieden werden kann,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches vorträgt, es sei anlässlich eines Beratungsgespräches mit B._______ zu sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen, weshalb diese Beratungsstelle sich telefonisch beim Empfangsund Verfahrenszentrum Basel nach dem Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung erkundigt habe, dass es in der Folge zur Erteilung einer unrichtigen Information durch die Beratungsstelle an den Beschwerdeführer gekommen sei, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungsgründe unter anderem Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,

E-2060/2009/E-2563/2009

S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),

dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf,

dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONNORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.

227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass weiter von der herrschenden Lehre als Beispiele für objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,

dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können, dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: STEFAN VOGEL, Rz. 7 ff., S. 332 ff.) bzw. dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Schulthess 2009; zu Art. 24 VwVG: BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN (FABIA BOCHSLER), Rz. 12, S. 489),

E-2060/2009/E-2563/2009

dass gemäss dem Beschwerdeführer das Versäumen der Frist aus dem Umstand resultieren soll, dass B._______ - als eine vom Beschwerdeführer zur Beratung hinzugezogene Hilfsperson - auf Grund von Missverständnissen dem Beschwerdeführer eine Falschauskunft erteilt hat, was das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung und damit zusammenhängend die Berechnung der Beschwerdefrist anbelangt,

dass die Begründung, die in der Eingabe vom 8. April 2009 dargelegt wird, nicht als entschuldbarer Grund im Sinne der erörterten Rechtsprechung qualifiziert werden kann,

dass die dargelegten Ausführungen zum „Missverständnis“ sehr pauschal gehalten und mit keinerlei weiteren Beweismitteln oder Untersuchungsmassnahmen näher untermauert werden, dass demgegenüber mehrfach aus den Akten hervorgeht, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 20. März 2009 mündlich eröffnet worden ist, bezüglich dieses Eröffnungsdatums keinerlei Zweifel bestehen und im Weiteren keine Anhaltspunkte für ein seitens der Asylbehörden verschuldetes Missverständnis oder eine unrichtige Auskunftserteilung vorliegen,

dass auch die vorgebrachten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beratungsstelle und dem Beschwerdeführer nicht als Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG gelten können, zumal bei konkreten Zweifeln an einer korrekten Informationsübermittlung anderweitige Möglichkeiten zur Klärung zur Verfügung gestanden wären, wie beispielsweise der Beizug eines Dolmetschers oder die Einreichung einer provisorischen Beschwerdeschrift mittels Telefax, dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt,

dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit - unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen ist,

E-2060/2009/E-2563/2009

dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. März 2009 nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet wird,

dass die BFM-Verfügung vom 20. März 2009 mit unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am 27. März 2009 in Rechtskraft erwachsen ist, dass auf Grund der Akten festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nachträglich, am 1. April 2009 (Eingang beim BFM, vgl. A23), Identitätspapiere (eine irakische Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis) sowie zwei Fotos eingereicht hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts des oben Gesagten, wonach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, funktionell nicht zuständig ist, sich zu dieser Eingabe zu äussern, und dies vielmehr dem BFM obliegt,

dass es somit Sache des BFM sein wird, die Frage zu klären, ob auf Grund dieser Unterlagen Anhaltspunkte für ein Wiedererwägungsgesuch vorliegen oder nicht, weshalb die Akten dem BFM zu überweisen sind,

dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges verfügt, bis das BFM anderweitige Anordnungen getroffen hat.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2060/2009/E-2563/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde vom 30. März 2009 wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

und verfügt:

4. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen dem BFM überwiesen. Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt, bis das BFM anderweitige Anordnungen getroffen hat.

5. Dieses Urteil beziehungsweise diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand: