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E-2048/2019 • BVGer E-2048/2019 KI-generiert

Asylum Claim Dismissal Upheld Due to Lack of Credible Fear of Persecution

Geschäftsnummer E-2048/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the dismissal of an asylum claim and the order for deportation because the applicant failed to demonstrate credible fear of persecution. The applicant's claims of threats and altercations were deemed insufficient in intensity, and the alleged mistreatment by authorities was not substantiated. The court found no evidence that the applicant would face prohibited treatment upon return to his home country, nor that his return would be unconscionable due to general violence or insurmountable personal hardship, concluding his deportation was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. April 2019

Schlagwörter

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Furcht vor Verfolgung Wegweisung im Asylverfahren Zumutbarkeit ernsthafte Drohung Drohung gegen Behörden und Beamte medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited in the reasoning to confirm that the Federal Administrative Court reviews the decision for violation of federal law and incorrect or incomplete determination of facts.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Used to decide that the appeal, being obviously unfounded, should be treated summarily by a single judge.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited in the reasoning to define who is considered a refugee.

Art. 44 AsylG

Cited in the reasoning to state that the SEM usually orders deportation when an asylum application is rejected.

Art. 83 Abs. 1 AIG

Cited in the reasoning regarding the regulation of the foreigner's status in case deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Cited in the reasoning to determine the permissibility of deportation based on international obligations.

Art. 3 EMRK

Cited in the reasoning to assess the permissibility of deportation regarding prohibition of torture and inhuman treatment.

Art. 1 FoK

Cited in the reasoning to assess the permissibility of deportation regarding prohibition of torture and inhuman treatment.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Cited in the reasoning to assess the reasonableness of deportation due to situations like war or medical emergencies.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited in the reasoning regarding the obligation to obtain necessary travel documents for deportation.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the requests for free legal aid and appointment of a legal representative because the legal claims were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Basis for determining the amount of court costs.

1.

The main order to dismiss the appeal.

2.

The order to reject the requests for free legal aid and official representation.

3.

The order to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2048/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);

Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / (…) .

E-2048/2019

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. März 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. März 2019 und der Anhörung vom 11. April 2019 führte er im Wesentlichen aus, er habe seit seiner Geburt in B._______, Algerien, gelebt. Wegen der Wahlen im Jahr 2017 hätten die Unruhen in Algerien begonnen. Er sei gegen das algerische Regime gewesen, habe sich aber nie aktiv politisch betätigt. Seine Mutter habe sich der oppositionellen Arbeiterpartei angeschlossen. Seine Cousins seien in den 1990er Jahren bei der Islamischen Front gewesen. Er habe allerdings keinen Kontakt zu ihnen. Ehemalige Mitstudenten, Söhne von Führungspersonen der Regierung, hätten dies gewusst und ihm deswegen Probleme bereitet. Sie hätten ihn telefonisch bedroht und es habe Schlägereien gegeben. Im letzten Halbjahr vor der Ausreise sei nichts mehr vorgefallen, weil er sich versteckt habe. Zudem sei er wegen seines Familiennamens von den algerischen Behörden schlecht behandelt worden. Seine Mutter habe ihm zur Ausreise geraten und dabei geholfen. Im September 2017 habe er Algerien verlassen. Er sei direkt mit dem Flugzeug von B._______ nach Basel geflogen, um in der Schweiz zu studieren. Er sei knapp ein Semester an der Universität in Neuchâtel gewesen. Danach habe er kein Geld mehr gehabt.

B. Am 18. April 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 23. April 2019 reichte er eine Stellungnahme ein.

C. Mit Verfügung vom 24. April 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D. Mit Eingabe vom 29. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich

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kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

4.

4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Angaben zu den Politikern, den Vätern der Mitstudenten, und deren Funktionen zu machen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die Politiker von seinen Streitigkeiten mit ihren Söhnen gewusst haben oder darin involviert gewesen sein sollten. Zudem seien die Streitigkeiten nicht über Drohanrufe und Schlägereien hinausgegangen und hätten mit dem Wohnsitzwechsel ein halbes Jahr vor der Ausreise aufgehört. Das Vorbringen, er sei von den Verwaltungsbehörden schlecht behandelt worden, beruhe lediglich auf Mutmassungen, da er trotz Nachfragens nicht habe sagen können, worin diese schlechte Behandlung bestanden habe. Die angeblich schlechte Behandlung stehe im Widerspruch zu seinen Angaben, er habe einen Universitätsabschluss erlangt, mehrere Visa für den Schengen-Raum bekommen und sei im Krankenhaus aufgrund seiner Depressionen behandelt worden. Es gebe somit keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Algerien, zumal er, angesprochen auf eine allfällige Rückkehr, vor allem Befürchtungen hinsichtlich der allgemeinen Lage geäussert habe.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Herkunftsland sei sein Leben bedroht und er sei in Gefahr. Er habe viel Leid ertragen müssen. In Algerien herrschten Konflikte. Er wolle hier bleiben, bis sich die Lage beruhigt habe.

4.3 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Ihm wurde telefonisch gedroht, sie würden ihn nackt filmen und den Film auf Facebook stellen. Bei den Schlägereien konnte er jeweils davonrennen oder sich selbst verteidigen. Den Drohanrufen und Schlägereien fehlt es somit an der notwendigen Intensität der erlittenen Nachteile. Die schlechte Behandlung durch die algerischen Behörden begründete er nach mehrmaligem Nachfragen damit, er habe keine Versicherungen und Arbeit gehabt. Dies stellt keine schlechte Behandlung der algerischen Behörden dar, zumal es sich dabei um persönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers handelt. In der Beschwerdeschrift konkretisiert er nicht weiter, welches Leid er habe ertragen müssen und wieso sein Leben in Gefahr sein sollte. Er macht vielmehr geltend, er wolle in der Schweiz bleiben, bis sich die allgemeine Lage in Algerien beruhigt habe. Nachteile, welche sich aus der allgemeinen politischen und

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wirtschaftlichen Situation in Algerien ergeben, stellen keine asylrelevante Verfolgung dar. Insgesamt sind die Vorfälle des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant einzustufen. Es gibt auch keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.

1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

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Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor.

6.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und ist (…) Jahre alt. Er verfügt über einen Universitätsabschluss als Übersetzer und hat mit Gelegenheitsjobs Arbeitserfahrung gesammelt. Mit seiner Mutter, seinem Bruder und weiteren Verwandten verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Mit der Unterstützung seiner Familie war der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Algerien zu bestreiten und sechs Reisen nach Europa zu unternehmen. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Familie bei einer Rückkehr nach Algerien bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Die gesundheitlichen Probleme (Schlafstörungen, Depressionen) stellen ebenfalls kein Hindernis für eine Rückkehr dar. In Algerien war er deswegen im Jahr 2010 bereits in Behandlung. Es ist anzunehmen, dass er, falls nötig, sich wieder in Behandlung begeben könnte. Zudem hat er die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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8.

8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgelehnt.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner