Annulment of Authority's Decision Based on Unsubstantiated Alternative State Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that the authority failed to adequately explain why Germany should be considered a viable alternative for temporary protection when German authorities had explicitly refused to take the applicants back. The authority's decision relied on standard justifications for accepting an asylum seeker into another EU country without addressing the crucial fact that Germany had rejected their readmission. This failure to consider all relevant facts and provide a reasoned explanation prevented a proper assessment of the case and thus violated the applicants' right to be heard. Consequently, the court annulled the authority's decision and returned the case for further investigation and a properly reasoned ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 72 i.V.m, Art. 83 Bst; Annulment of Authority's Decision Based on Unsubstantiated Alternative State Claim: The authority's decision relied on standard justifications for accepting an asylum seeker into another EU country without addressing the crucial fact that Germany had rejected their readmission. This failure to consider all relevant facts and provide a reasoned explanation prevented a proper assessment of the case and thus violated the applicants' right to be heard. Consequently, the court annulled the authority's decision and returned the case for further investigation and a properly reasoned ruling.
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KI-generiertCited for awarding party costs to the appellants due to their success in the appeal.
Cited to state that no court costs are to be levied in this case.
Cited for the single-judge decision-making with the consent of a second judge.
Cited for the possibility to decide without a written exchange of arguments and with a summary reasoning.
Determines the scope of review for the refusal of temporary protection.
Determines the scope of review in the area of foreign nationals law.
Provides the legal basis for granting temporary protection in Switzerland.
Grants the Federal Council the power to decide on temporary protection for groups of persons.
Establishes the legitimacy of the appellants to file the appeal.
Establishes the legitimacy of the appellants to file the appeal.
Confirms the finality of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.
Confirms the Federal Administrative Court's jurisdiction and finality in asylum matters.
Defines the jurisdiction of the Federal Administrative Court to review decisions of the State Secretariat for Migration.
Defines the types of decisions that can be reviewed by the Federal Administrative Court.
Identifies the State Secretariat for Migration as a subordinate authority of the Federal Administrative Court.
Excludes specific areas from the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-2041/2025
Urteil vom 27. März 2025
Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025.
E-2041/2025
Sachverhalt:
A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM am 31. Dezember 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
A.b Zur Begründung dieses Gesuchs führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten zu haben und Ende Februar 2022 nach Deutschland ausgereist zu sein. Dort hätten sie einen Schutzstatus erhalten, der erloschen sei, nachdem sie den deutschen Behörden am 12. Dezember 2023 eine entsprechende Verzichtserklärung vorgelegt hätten. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland keine Arbeit gefunden und obwohl ihr Kind in der Schule gemobbt worden sei, sei ein Schulwechsel nicht bewilligt worden.
A.c Zur Untermauerung ihres Schutzgesuchs reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ein Schreiben des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung des deutschen Landkreises C._______ vom 12. Dezember 2023 betreffend die Feststellung des Erlöschens ihres Anspruchs auf vorübergehenden Schutz zu den Akten.
B. B.a Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 29. November 2024 um Bestätigung, "dass sich [die Beschwerdeführenden] mit einem Schutzstatus in Deutschland aufgehalten haben und nun wieder nach Deutschland einreisen können".
B.b Die deutschen Behörden lehnten eine Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Rückübernahmeabkommen am 2. Dezember 2024 ab, und bestätigte darüber hinaus ihren früheren Aufenthalt in Deutschland sowie das Erlöschen ihres Aufenthaltstitels per 12. Dezember 2023.
C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 – am Folgetag eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ausserdem wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Aufenthaltskanton D._______ zu, der mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.
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D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
E. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde den Beschwerdeführenden am
26. März 2025 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons D._______ (Dispositivziffer 4 der Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025) ist von den Beschwerdeführenden nicht angefochten worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Verweigerung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sowie die Wegweisung und deren Vollzug.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
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c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichte in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den vorübergehenden Schutz in der Schweiz angewiesen seien, zumal sie in Deutschland über einen Schutztitel verfügt hätten und demnach wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen seien. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit, sondern unterstreiche diese vielmehr zusätzlich. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der aufgegebene Schutztitel wiedererworben werden könne. Den Akten zufolge hätten sie Deutschland freiwillig verlassen. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft und es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb Deutschland ihnen nicht erneut vorübergehenden Schutz gewähren sollte.
5.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, das vom SEM ins Feld geführte Subsidiaritätsprinzip könne in ihrem Fall nicht zur Anwendung gelangen, da sie in Deutschland keinen gültigen Aufenthaltstitel hätten und Deutschland ihre Übernahme explizit verweigert habe. Die Ablehnung ihrer Übernahme durch die deutschen Behörden wirke sich – entgegen der entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – auch auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges aus.
6.
6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn
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gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34
E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
6.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend ihre Begründungspflicht verletzt hat:
6.2.1 Aus den Akten geht unmissverständlich hervor, dass die deutschen Behörden eine Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das anwendbare Rückübernahmeabkommen abgelehnt haben (vgl. SEM- act. A11). Die Vorinstanz lässt diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung gänzlich ausser Acht. In der Verfügung wurde lediglich das Erlöschen des deutschen Aufenthaltstitels der Beschwerdeführenden festgestellt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ihnen nicht erneut vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Diese Feststellung ist angesichts der aktenkundigen Ablehnung einer Übernahme der deutschen Behörden nicht nachvollziehbar.
6.2.2 Die angefochtene Verfügung enthält demnach keinerlei argumentative Auseinandersetzung mit der rechtlichen Situation des vorliegenden Verfahrens, weder unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips noch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Die Begründung der angefochtenen Verfügung besteht im Wesentlichen aus der Aneinanderreihung von Textbausteinen, die bei einer Zustimmung des angefragten Drittstaats üblicherweise Verwendung finden. Wieso Deutschland trotz Ablehnung ihrer Rückübernehme eine valable Schutzalternative für die Beschwerdeführenden darstellen soll, ergibt sich aus dem Entscheid nicht. Diese augenfällige Verletzung der Begründungspflicht verunmöglicht nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung, sondern hindert auch das Bundesverwaltungsgericht an der Beurteilung, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren überhaupt korrekt und vollständig erhoben hat, zumal die Verfügung wesentliche Elemente gänzlich ausblendet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu Recht moniert haben, die angefochtene Verfügung trage auch der Minderjährigkeit des Kindes der Beschwerdeführerin keinerlei Rechnung (vgl. Beschwerde S. 8).
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6.3 Eine Heilung derartiger Mängel auf Beschwerdeebene fällt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie eine vernünftige Behandlung des Verfahrens durch die Rechtsmittelinstanz verunmöglichen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den reformatorischen Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden.
6.4 Das SEM wird angewiesen, das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidrelevanter Sachverhaltsaspekte einer geeigneten Begründung zuzuführen.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessen erscheinende Kostennote auf insgesamt Fr. 645.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (exkl. Dispositivziffer 4) und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025 (exkl. Dispositivziffer 4) wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 645.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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