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E-2029/2020 • BVGer E-2029/2020 KI-generiert

Asylum Seeker's Right to Written Explanation of Positive Decision Upheld

Geschäftsnummer E-2029/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, granted refugee status and asylum, requested a written explanation for the positive decision. The migration authority provided partial case file access but no written reasoning. The court ruled that while a detailed explanation is not always required for positive decisions, a party has a right to request one, and the authority's refusal to provide any written justification constituted a denial of justice. Consequently, the court ordered the authority to provide a written explanation for the asylum decision.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG; Asylum Seeker's Right to Written Explanation of Positive Decision Upheld: The migration authority provided partial case file access but no written reasoning. The court ruled that while a detailed explanation is not always required for positive decisions, a party has a right to request one, and the authority's refusal to provide any written justification constituted a denial of justice. Consequently, the court ordered the authority to provide a written explanation for the asylum decision.

Schlagwörter

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Flüchtlingsrechte Prüfung des Asylgesuchs Besuchsrecht Teilentscheid schriftliche Urteilsbegründung Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 VwVG

The court ruled that the applicant has a right to a written justification of the positive asylum decision according to this article.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to rule that no procedural costs would be imposed on the applicant.

Art. 64 VwVG

This provision was used to award party costs to the applicant due to their success in the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2029/2020

Urteil vom 14. Mai 2020

Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverweigerung.

E-2029/2020

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 anerkannte das SEM sie als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.

B. Mit Eingabe vom 13. März 2020 an das SEM ersuchte die Beschwerdeführerin um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und insbesondere um eine schriftliche Begründung des positiven Asylentscheides.

C. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2020 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit es deren Einsicht aus den aufgeführten Gründen nicht abgewiesen hat.

D. Mit Eingabe vom 15. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Rechtsverweigerung betreffend eine schriftliche Begründung des positiven Asylentscheides festzustellen. Das SEM sei anzuweisen, in Form einer anfechtbaren Verfügung über das Gesuch um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den positiven Asylentscheid zu befinden.

E. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein.

F. In der Vernehmlassung vom 30. April 2020 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –

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endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann – wie gegen die Verfügung selbst – Beschwerde geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler- Rechtsverweigerung; Verfügung des SEM vom 17. März 2020 / N 515 595, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),

2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, trotz ausdrücklichem Ersuchen habe ihr das SEM keine schriftliche Begründung des positiven Asylentscheids zugestellt. Es weigere sich offenkundig, eine schriftliche Begründung des positiven Entscheids zuzustellen, mithin habe es betreffend die Nichtgewährung einer schriftlichen Begründung auch keine anfechtbare Verfügung erlassen.

3.

3.1 Rechtverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

3.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

2. Aufl. 2013, Rz. 5.22).

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3.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu begründen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung kann die verfügende Behörde auf eine Begründung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Behörde eine Verfügung, die alle Anträge vollständig gutheisst, begründen muss, wenn eine Partei dies verlangt, und dass jede Partei das Recht hat, die Begründung einer positiven Verfügung zu verlangen (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING- SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 39).

3.4 Die Beschwerdeführerin hat demnach einen Anspruch auf eine schriftliche Begründung des positiven Asylentscheids vom 24. Februar 2020. Mit der Eingabe vom 13. März 2020 verlangte sie ausdrücklich eine solche Begründung.

3.5 Rechtsverweigerungsbeschwerde kann geführt werden, wenn ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht. Vorliegend ist diese Voraussetzung insofern erfüllt, als die Beschwerdeführerin die Vervollständigung der Verfügung vom 24. Februar 2020 insoweit verlangt, als diese nachträglich mit einer Begründung zu versehen sei.

3.6 Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist einzutreten.

4.

4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung ist ein Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, a.a. O. Rz. 2 zu Art. 46a). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 35 VwVG einen Anspruch auf eine Begründung der sie betreffenden Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020. Bis heute hat das SEM der Beschwerdeführerin keine solche Begründung zugestellt, obwohl diese ausdrücklich darum ersucht hat. Vielmehr stellt sich das SEM in der Vernehmlassung vom 30. April 2020 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin beantrage Einsicht in den internen Antrag auf Gutheissung des Asylgesuchs (Akten SEM A19/5). Dieser Standpunkt findet indessen in den Akten keine Stütze. Vielmehr hat die

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Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Begründung des positiven Asylentscheids vom 13. März 2020 klar formuliert und zum Ausdruck gebracht. Indem das SEM in der Vernehmlassung vom 30. April 2020 zum Ausdruck bringt, keine Begründung zuzustellen, begeht es eine Rechtsverweigerung.

4.3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin unverzüglich eine Begründung des positiven Asylentscheids vom 24. Februar 2020 zukommen zu lassen. Dabei wird es darauf hingewiesen, dass die Dichte der Begründung einer Verfügung unter anderem davon abhängt, wie stark diese in die Rechtsgüter der betroffenen Personen eingreift; für positive Verfügungen genügt entsprechend eine summarische Begründung, welche die wichtigsten Gründe für die Entscheidung nennt.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2029/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unverzüglich eine Begründung der positiven Verfügung vom 24. Februar 2020 zukommen zu lassen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin