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E-201/2013 • BVGer E-201/2013 KI-generiert

Applicant Fails to Provide Documents, Asylum Denied

Geschäftsnummer E-201/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to not enter into the asylum request and to order the removal of the applicant, because the applicant failed to provide identity or travel documents within the stipulated 48-hour period without a justifiable excuse. The court found the applicant's claims of persecution and reasons for not possessing documents to be unsubstantiated and inconsistent, leading to the conclusion that his identity could not be reliably established and that there were no grounds for asylum or an impediment to his removal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013

Schlagwörter

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Asylgrund Abschiebung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Verfolgung Reisedokumente Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application due to the failure to submit travel or identity documents.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the principle that rejection or non-entry into an asylum application typically results in removal from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in the context of the non-refoulement principle, stating that no one may be forced to travel to a country where their life, liberty, or physical integrity is threatened.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the provision allowing for waiver of procedural costs if the applicant is indigent and their requests are not obviously without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing procedural costs on the applicant.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited regarding the grounds on which a complaint can be filed against a decision of the Federal Office for Migration.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the provision allowing for decisions in cases of obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the provision allowing for waiving written proceedings.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the provision allowing for a summary justification of decisions in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG

Cited as an exception to Article 32(2)(a) AsylG, allowing for asylum applications to be considered if applicants can credibly demonstrate inability to submit documents for excusable reasons.

Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG

Cited as grounds for not needing further clarification regarding refugee status or obstacles to deportation.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to regulating the stay of foreigners when deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in the context of regulating the stay of foreigners when deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited as the provision stating that deportation is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's return to their home country, origin country, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited as the provision stating that deportation is unreasonable if the foreigner is concretely endangered in their home or origin country due to situations such as war, civil war, general violence, or medical emergencies.

Art. 25 Abs. 3 BV

Cited in the context of assessing whether there are indications of treatment contrary to fundamental rights.

Art. 3 FoK

Cited in the context of assessing whether there are indications of treatment contrary to fundamental rights.

Art. 3 EMRK

Cited in the context of assessing whether there are indications of treatment contrary to fundamental rights.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited in relation to the obligation of the applicant to cooperate in obtaining valid travel documents for deportation.

Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for the amount of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-201/2013

Urteil vom 25. Januar 2013

Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien A._______, geboren am (…), Belarus, c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (…).

E-201/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Cousin S. den Heimatstaat am 24. Oktober 2012 verliess und sie im verschlossenen Laderaum eines Lastwagens in einer nahezu ununterbrochenen Fahrt von Minsk nach Zürich gelangten, wo sie in der Nacht vom 26./27. Oktobers 2012 eintrafen,

dass er am 27. Oktober 2012 im Empfangsund Verfahrenzentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch gestellt habe, dass ihn das BFM gleichentags mittels Formulars verpflichtete, innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs Reiseoder Identitätspapiere abzugeben, und auf die entsprechende gesetzliche Folge des Nichteintretens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht hinwies, dass eine Anfrage des BFM vom 30. Oktober 2012 in der den so genannten Schengen-Raum beschlagenden EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer noch nicht daktyloskopisch erfasst war, dass dieser am 2. November 2012 in Deutschland angehalten und von den deutschen Behörden 28. November 2012 an die Schweiz überstellt wurde zwecks Fortsetzung des hiesigen Asylverfahrens, dass er vom BFM im EVZ Kreuzlingen am 10. Dezember 2012 summarisch zur Person und zu den Ausreisegründen und am 17. Dezember 2012 einlässlich zu den Umständen der Papierlosigkeit und den Asylgründen angehört wurde,

dass er in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, am (…) respektive (…) 2010 an einer vom Parlamentsabgeordneten C._______ organisierten Demonstration gegen den Präsidenten Alexander Lukaschenko teilgenommen zu haben,

dass Ordnungskräfte (Militär, Polizei, Leute in schwarzen Anzügen) gegen die Demonstrierenden brutal vorgegangen seien, ihn und seinen Cousin – sowie viele weitere Personen – verhaftet, auf einen Polizeiposten geführt, misshandelt und verhört hätten, dass er nach fünfzehn Tagen frei gelassen worden sei, und ihm im Falle einer erneuten Teilnahme an einer Demonstration gegen den Präsidenten schwere Nachteile in Aussicht gestellt worden seien,

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dass er der Gruppe D._______ angehört habe, deren Mitglieder im Internet Informationen gegen Lukaschenko aufbereitet und ausgetauscht haben,

dass Angehörige der D._______, darunter auch er, Anfang August 2012 von der Polizei telefonisch aufgefordert worden seien, sich auf dem Polizeiposten einzufinden, wo man sie über ihre Tätigkeiten ausgefragt und dann wieder freigelassen habe,

dass er – im Gegensatz zu einem Kollegen namens E._______ – einer zweiten telefonischen Aufforderung der Polizei von (…) 2012, sich erneut auf ihrem Posten einzufinden, nicht gefolgt sei, dass E._______, nachdem er der Vorladung Folge leistet habe, verschollen sei, weshalb er und sein Cousin zu einer Bekannten nach F._______ geflüchtet seien, wo sie sich bis vor der Ausreise aufgehalten hätten, dass er sich in seinem Heimatstaat nach Absolvierung von insgesamt neun Primarund Sekundarschulklassen ohne Berufslehre mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten habe, zuletzt bis Februar 2012 als Verkäufer von (…),

dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2013 – eröffnet am 7. Januar 2013 – auf das Asylgesuch nicht eingetrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden ab Gesuchstellung keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe genannt, dass er zum Verbleib seines Reisepasses und zu den Reisemodalitäten erfahrungswidrige, unsubstanziierte und schwer nachvollziehbare Angaben gemacht habe und demnach den Schweizer Behörden bewusst seine Ausweispapiere vorenthalte, um die Rückführung zu erschweren, dass er über die Verhaftung und die Inhaftierung durchwegs undifferenziert, teilnahmslos, ohne jegliche psychologische und emotionale Auseinandersetzung mit dem angeblich Erlebten und stereotyp erzählt habe,

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dass er nicht einmal in der Lage sei, den Ort der Inhaftierung in seiner Heimatstadt zu schildern, obschon er u.a. von dort aus selbständig nach Hause zurückgekehrt sei,

dass er als angebliches Mitglied der regierungskritischen Internetgemeinschaft D._______ kein fundiertes politisches Bewusstsein oder Wissen habe, in politischer Hinsicht schlecht informiert sei und auch keinerlei Wissen über Daten von wichtigen Ereignissen und Wahlen im Jahr 2012 oder über andere oppositionelle Bewegungen, Bündnisse und Akteure in Belarus habe,

dass er als angebliches Mitglied der Internetgemeinschaft nach eigenen Angaben im Umgang mit Computern nicht so geübt sei, dass die angeblich telefonisch erfolgten polizeilichen Vorladungen an ihn unglaubhaft seien, zumal er keinen Festnetzanschluss besessen habe und sich in seinem Mobiltelefon eine auf einen anderen Namen registrierte SIM-Karte befunden habe,

dass er keine nachvollziehbare Erklärung für das in den zwei letzten Monaten vor seiner Ausreise plötzlich erwachte Interesse der Polizei an seiner Person habe anführen können,

dass er ein solches Interesse in keinen kausalen Zusammenhang mit den vergangenen Ereignissen stellen könne,

dass er mit widersprüchlichen Angaben in diesem Kontext aufgewartet habe, was die Haltlosigkeit seiner Angaben unterstreiche, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. und 15. Januar 2012 diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu beurteilen, in dem es die Angelegenheit weiter abzuklären habe, namentlich durch vertiefte Abklärungen im Bereich seiner strafrechtlichen Verfolgung in Belarus, und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen habe,

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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),

dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-

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genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass vorab festzustellen ist, dass das BFM den Sachverhalt einwandfrei, mithin in einer rechtsgenüglichen Art und Weise, festgestellt hat, weshalb offensichtlich keine Veranlassung zu einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht, dass somit der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass unter Reiseund Identitätspapiere Dokumente verstanden werden, die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne entschuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),

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dass der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorbringt, aber in den Anhörungen behauptet hat, er habe den im Alter von (…) Jahren erworbenen Reisepass zu Hause deponiert und könne oder wolle ihn nicht beschaffen, da er Schwierigkeiten für seine Mutter erwarte (vgl. BFM-Befragung vom 17. Dezember 2012 S. 4), dass indessen nichts Glaubhaftes aus den Sachvorträgen des Beschwerdeführers hervorgeht, das eine Gefährdung seiner Mutter erkennbar macht, zumal auch die Schilderung der Ausreiseund Reiseumstände unglaubhaft ausgefallen ist,

dass die Haltung des Beschwerdeführers offenkundig darauf gerichtet ist, existierende Reisedokumente den Asylbehörden bewusst nicht zur Verfügung zu stellen, und er bis heute kein solches Dokument den Asylbehörden eingereicht hat,

dass in der angefochtenen Verfügung somit in ausführlicher und überzeugender Weise aufgezeigt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),

dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),

dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffenden Sachverhalts im Wesentlichen ein grosses Mass an offensichtlichen Ungereimtheiten und Konstrukten erreicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungslage in Belarus vage, ungereimt, unsubstanziiert und damit offenkundig haltlos ausgefallen sind,

dass er nicht von persönlich Erlebtem berichtet haben kann und der fünfzehntägige Aufenthalt in der Polizeihaft und die wiederholten telefonischen polizeilichen Vorladungen und Belästigungen offensichtlich nicht der Realität entsprechen können,

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dass mangels genügend stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die zentralen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungsund Fluchtgründe mithin offensichtlich haltlos erscheinen, so dass weder die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt sind noch weitere Abklärungen notwendig sind, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33

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Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatoder Herkunftsland droht, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belarus im asylund völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Anbetracht der festgestellten mangelnden Kooperationsbereitschaft zur Beschaffung von Reisepapieren, der festzustellenden Unstimmigkeiten bei den Reisemodalitäten und der durchwegs haltlosen Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe zu seiner persönlichen individuellen Situation in Belarus ebenfalls unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen, namentlich bezüglich seiner Verwandten und Bekannten, dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Belarus schliessen lassen, dass vielmehr davon auszugehen ist, er verfüge nach wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in Belarus und über Kontakte zu seinen Familienangehörigen im Heimatland, E-201/2013

dass der (…)-jährige Beschwerdeführer, von welchem keine gesundheitliche Einschränkungen aktenkundig sind, im Heimatland keine Probleme haben dürfte, zumal er nach der Absolvierung von neun Schuljahren als (…) und in anderen Sparten tätig gewesen sei und ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zuzumuten ist, dass Teile seiner Verwandtschaft in Belarus (…) leben, die ihn bei einer Rückkehr nach Belarus unterstützen könnten, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten dürfte, dass demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,

dass es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt, weshalb unabhängig von der allfälligen, allerdings nicht belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, während das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,

dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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