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E-1954/2012 • BVGer E-1954/2012 KI-generiert

Asylum claim annulled due to delayed processing of related family cases

Geschäftsnummer E-1954/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the Federal Office for Migration's (BFM) decision to reject an asylum claim and order expulsion. The court reasoned that the applicant's own asylum case had been stayed for nearly a year pending the outcome of her family members' cases, and the BFM indicated that a decision on those related cases was still not imminent. This prolonged delay, combined with the lack of a decision on the family members' asylum claims, meant that the factual basis for assessing the applicant's own claim was missing and could not be established by the court. Therefore, the court annulled the BFM's decision and returned the case to the BFM for coordinated further processing of both the applicant's and her family's asylum claims.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Asylum claim annulled due to delayed processing of related family cases: The court reasoned that the applicant's own asylum case had been stayed for nearly a year pending the outcome of her family members' cases, and the BFM indicated that a decision on those related cases was still not imminent. This prolonged delay, combined with the lack of a decision on the family members' asylum claims, meant that the factual basis for assessing the applicant's own claim was missing and could not be established by the court. Therefore, the court annulled the BFM's decision and returned the case to the BFM for coordinated further processing of both the applicant's and her family's asylum claims.

Schlagwörter

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Ausweisung von Familienangehörigen verspätetes Asylgesuch Rückwanderung Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Asylgesuch einer syrischen Familie Glaubhaftigkeit der Asylgründe Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited for the decision not to impose any procedural costs on the party who won.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited for the principle that the winning party can be awarded compensation for necessary and proportionate costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1954/2012

Urteil vom 9. April 2013

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).

E-1954/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 2. September 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter sowie ihren Geschwistern am 5. Januar 2011 in die Schweiz einreiste und sie am 7. Januar 2011 im Transitzentrum B._______ ein Asylgesuch stellten, dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 6. März 2012 die Asylgesuche der (…) Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Eltern und minderjährigen Geschwister andererseits abwies und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen mit einer gemeinsamen Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. April 2012 Beschwerde gegen die jeweiligen Verfügungen der Vorinstanz einreichten und beantragten, diese seien aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Asyl zu gewähren, beziehungsweise die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen vom

6. März 2012 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2012 (E-1949/2012) die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 betreffend die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufhob und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückwies, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 aufgrund des engen Sachzusammenhangs die Sistierung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin verfügte, bis das BFM über das Asylgesuch ihrer Angehörigen befunden habe, dass der neu zuständige Instruktionsrichter sich am 20. März 2013 und

3. April 2013 per E-Mail beim BFM nach der mutmasslichen Dauer bis zum Erlass einer neuen Verfügung im Verfahren der Eltern und Geschwistern der Beschwerdeführerin erkundigte,

E-1954/2012

dass gemäss Auskunft des BFM vom 3. April 2013 im Verfahren der Angehörigen in nächster Zeit eine Anhörung vorgesehen sei, leider aber keine weiteren Angaben zur voraussichtlichen Dauer dieses Verfahrens gemacht werden könnten,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird,

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dass das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen gehalten ist, beförderlich über Beschwerden gegen Asylverfügungen des BFM zu entscheiden (vgl. Art. 109 insbesondere Abs. 4 AsylG) und längere Verfahrenssistierungen mit diesem Beschleunigungsgebot nicht zu ver - einbaren sind,

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren seit der Verfügung des vormals zuständigen Instruktionsrichters vom 26. April 2012 – mithin seit fast einem Jahr – sistiert ist, weshalb die Verfahrenssistierung aufzuheben und das Beschwerdeverfahren weiterzuführen ist, dass die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens, wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 26. April 2012 festgestellt, vom Ausgang des Asylverfahrens der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin abhängen kann,

dass aus der Antwort des BFM auf die Frage des Instruktionsrichters nach der mutmasslichen Dauer bis zur Erlass einer neuen Asylverfügung in jenem Verfahren zu schliessen ist, dass in nächster Zeit nicht mit einem erstinstanzlichen Entscheid über das Asylgesuch der Angehörigen der Beschwerdeführerin gerechnet werden kann, dass damit die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Beurteilung der Beschwerdebegehren der Beschwerdeführenden fehlt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht hergestellt werden kann, dass unter diesen Umständen auch die Verfügung des BFM vom

6. März 2012, mit der das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies, aufzuheben ist und die Akten der Vorinstanz zur koordinierten Weiterführung und Behandlung der beiden Asylverfahren zu überweisen sind,

dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die weiteren Rügen und Anträge in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM beantragt wird, und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 4 VwVG),

E-1954/2012

dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen eine gemeinsame Eingabe des von ihnen mandatierten Rechtsvertreters vom 10. April 2012 gegen die jeweiligen Verfügungen des BFM vom 6. März 2012 einreichten und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2012 den Angehörigen der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 1'200.− für ihren Vertretungsaufwand zusprach, dass der Beschwerdeführerin kein zusätzlicher Aufwand erwachsen ist, weshalb die ihr entstandenen Kosten mit der im Urteil vom 25. April 2012 ausgesprochenen Entschädigung abgegolten sind und es sich nicht rechtfertigt, im vorliegenden Parallelverfahren eine weitere Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1954/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

3. Die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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