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E-193/2007 • BVGer E-193/2007 KI-generiert

Asylum Claim Dismissed Due to Lack of Credibility

Geschäftsnummer E-193/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim because the applicants' account of fleeing their home country due to persecution was deemed not credible. The court found significant inconsistencies and contradictions in their statements, including details about their father-in-law's alleged oil business, the timing of events, and the circumstances of their departure. The submitted evidence, such as birth certificates and a photograph of a burnt house, was considered insufficient and unverifiable. Consequently, the court upheld the decision to deny asylum and ordered the applicants' removal from the country.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 2 Abs. 1 AsylG; Asylum Claim Dismissed Due to Lack of Credibility: The court found significant inconsistencies and contradictions in their statements, including details about their father-in-law's alleged oil business, the timing of events, and the circumstances of their departure. The submitted evidence, such as birth certificates and a photograph of a burnt house, was considered insufficient and unverifiable. Consequently, the court upheld the decision to deny asylum and ordered the applicants' removal from the country.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe mangelnde Glaubhaftigkeit Nachweis von Verfolgung Abschiebung Ausreise Klageschrift Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung, Vollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The appeal is dismissed because the court found that the contested decision did not violate federal law, nor was the relevant factual situation incorrectly or incompletely established, nor was it inappropriate.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The request for free legal aid is rejected because the appeal's claims were deemed hopeless.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht

The costs of the proceedings are imposed on the appellants.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings are imposed on the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-193/2007 kom/bir/scb {T 0/2}

Urteil vom 16. Juli 2007

Mitwirkung: Richter König, Dubey, Huber Gerichtsschreiber Bindschedler

A._______, und B._______, Nigeria,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 13. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N ______

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. November 2006 Nigeria mit dem Flugzeug verlassen haben und nach einer Zwischenlandung in Frankreich (Paris) am 14. November 2006 in die Schweiz (Flughafen Zürich) eingereist sind, dass sie gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer dort anlässlich der Kurzbefragungen vom 16. November 2006 sowie der direkten Bundesanhörungen vom 4. Dezember 2006 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie hätten zusammen mit ihrem kleinen Sohn im Hause des Schwiegervaters des Beschwerdeführers respektive Vaters der Beschwerdeführerin, C.______, in D._______ gewohnt, dass C._______ ein grosser Ölhändler gewesen sei, welcher sich bei der Regierung für die Interessen der einheimischen Bevölkerung eingesetzt habe, dass C._______ deshalb bei sich zu Hause auch entsprechende Versammlungen durchgeführt habe, dass die Beschwerdeführer am 8.

November 2006 von einem kirchlichen Anlass nach Hause zurückgekehrt seien und bei ihrer Rückkehr das Haus von C._______ in Brand gestanden sei, dass die Beschwerdeführer von Nachbarn erfahren hätten, das Haus sei von Polizisten und Soldaten in Brand gesteckt und C._______ sowie dessen Gattin seien festgenommen worden, dass nun alle Bewohner des Hauses gesucht würden, dass die Beschwerdeführer darauf sofort nach E._______ zu einem Bekannten gereist seien, der ihnen je auf einen anderen Namen lautende Pässe beschafft habe, dass sie am 12. November 2006 mit diesen Papieren Nigeria auf dem Luftweg in Richtung Europa verlassen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 13.

Dezember 2006 - gleichentags eröffnet - die Asylgesuche der Beschwerdeführer ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2006, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.

Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,

dass die Beschwerdeführer in der Beschwereschrift zudem die Nachreichung verschiedener Beweismittel aus ihrem Heimatland (vgl. Beschwerde S. 2 f.) in Aussicht stellen, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Februar 2007 unter anderem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben und dabei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurden, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2007 Fotokopien ihrer Geburtsscheine und die Abbildung eines abgebrannten Hauses zu den Akten gaben, und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m.

Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden gemäss Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG ohne Anordnung eines Schriftenwechsels und unter summarischer Begründung entschieden wird (vereinfachtes Verfahren) und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass eine solche Beschwerde vorliegt, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung insgesamt als zutreffend und rechtskonform zu beurteilen sowie in Anbetracht der Akten zu bestätigen sind, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt sowie überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass dabei die Vorinstanz zutreffenderweise zahlreiche Widersprüche respektive Unstimmigkeiten im Sachvortrag der Beschwerdeführer aufgezeigt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubhaft einzustufen sind und ihnen daher die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, dass beispielsweise das Vorbringen in der Beschwerde bezüglich der Bezeichnung der angeblichen Ölfirma des Vaters respektive Schwiegervaters der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S.

2) keine Klarheit hinsichtlich des genauen Firmennamens bringt und daher die vorinstanzlichen Zweifel an der Existenz der fraglichen Ölfirma berechtigt erscheinen, dass weiter in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage der Abhaltung der letzten Versammlung im Hause des Schwiegervaters des Beschwerdeführers zu Recht auf einen klaren Widerspruch (zwei Wochen vor respektive drei Wochen vor dem Hausbrand vom 8. November 2006) in dessen Aussagen hingewiesen wird (vgl. Protokoll der Erstanhörung S. 5 und Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 5), dass dieser Widerspruch durch das Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dort S.

2) nicht aufgelöst wird, zumal der Beschwerdeführer bei den Anhörungen jeweils unmissverständlich geantwortet hatte, dass auch die Darstellung in der Beschwerde (vgl. dort S. 2) über den Standort der Soldaten nach der Rückkehr der Beschwerdeführer aus der Kirche (am 8. November 2006) die in den Akten ersichtlichen Unstimmigkeiten nicht zu beseitigen vermag (vgl. dazu Protokolle der direkten Bundesanhörung S. 3 respektive S. 3 und 6), dass infolgedessen die bei den Anhörungen vorgebrachten Angaben über den Brandanschlag auf das Haus des Schwiegervaters respektive Vaters der Beschwerdeführer erheblichen Zweifeln unterliegen, zumal es sich bei ihm um eine einflussreiche und sehr reiche Persönlichkeit handle (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung des Beschwerdeführers S.

4) und daher ein Übergriff von Polizisten und Soldaten wenig plausibel erscheint, dass im Übrigen bei unterstellter Glaubhaftigkeit einer Festnahme der Eltern respektive Schwiegereltern kaum nachzuvollziehen wäre, dass danach die Beschwerdeführer ohne sich weiter um das Schicksal dieser Angehörigen - sowie auch des bei diesen zurückgelassenen Kindes - zu kümmern sogleich und zudem ohne umfassendere Vorbereitungen (abgesehen von der Passbeschaffung) ausgereist wären, dass die protokollierten Vorbringen der Beschwerdeführer einen unlogischen und konstruierten Eindruck hinterlassen, von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind und als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass an dieser Feststellung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass nämlich die beiden Geburtsscheine bloss in Form von nicht verifizierbaren Fotokopien vorliegen und mangels Vergleichsmöglichkeiten mit anderen rechtsgenüglichen Identitätspapieren nicht ersichtlich ist, ob die in den Scheinen eingetragenen Personalien tatsächlich auf die Beschwerdeführer zutreffen, dass dadurch neben der nicht gesicherten Identität der Beschwerdeführer auch deren genaue Herkunft nicht feststeht, dass auch aus der eingereichten unklaren Abbildung einer unidentifizierbaren Brandruine nicht gefolgert werden kann, es handle sich um das angeblich abgebrannte Haus der Eltern respektive Schwiegereltern der Beschwerdeführer, wobei es sich bei der Abbildung zudem nicht um einen Foto-, sondern um einen Offsetdruck zweifelhafter Herkunft handelt, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrer Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26.

März 1931 [ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass den Akten somit angesichts der offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom

Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde unter anderem auch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, dass in Anbetracht der Akten die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)

- das _______ (Beilagen: zwei Geburtsregisterauszüge in Fotokopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

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