Court Corrects Judgment to Include Omitted Clarifying Sentences
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court corrected a previous judgment by adding omitted sentences to a reasoning section, which constituted a clerical error. The original judgment had granted an appeal and remanded the case, but inadvertently excluded text clarifying that a declaratory decision was inappropriate because the appellant had not requested one and it was not justified on procedural grounds. The correction was made under the court's authority to rectify clerical errors in its decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 VwVG, Art. 5 Abs. 1 Bst, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 VGG, Art. 129 BGG, Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG; Court Corrects Judgment to Include Omitted Clarifying Sentences: The original judgment had granted an appeal and remanded the case, but inadvertently excluded text clarifying that a declaratory decision was inappropriate because the appellant had not requested one and it was not justified on procedural grounds. The correction was made under the court's authority to rectify clerical errors in its decisions.
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KI-generiertUsed to correct a clerical error in the previous judgment.
Makes Art. 129 BGG applicable for correction of decisions of the Federal Administrative Court.
Cited in the corrected reasoning to justify why a declaratory decision was excluded.
Cited in the corrected reasoning to define a declaratory decision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-1891/2023
Urteil vom 17. April 2023
Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Anne Mazzoni, AsyLex, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-588/2023 vom 29. März 2023 / N (…).
E-1891/2023
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-588/2023 mit Urteil vom 29. März 2023 eine beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2023 eingereichte Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, guthiess, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies,
dass die Erwägung 5.4 des in Rede stehenden Urteils folgendermassen lautete:
«Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 28. Mai 2023 ablaufe. Gestaltungsund Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3
S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (REGINA KUHN, RÜT- SCHE BERNHARD, KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015; Rz. 395).»
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2023 darauf aufmerksam wurde, dass in der Erwägung 5.4 zwei im Rahmen der Zirkulation anfügte Sätze – «Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Feststellungsverfügung begehrt. Der Erlass einer Feststellungsverfügung war daher ausgeschlossen, zumal er sich auch nicht unter dem Aspekt des prozessökonomischen Interesses an Stelle einer Gestaltungsrespektive abweisenden Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) rechtfertigen lässt.»
– keinen Eingang in die definitive Fassung des am 29. März 2023 zustande gekommenen und am 30. März 2023 versendeten Urteils gefunden haben, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist,
E-1891/2023
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG unter anderem von Amtes wegen eine Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält (Art. 48 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG; vgl. ELISA- BETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, N 4 f. zu Art. 129 BGG; KARL SPÜHLER/HEINZ AEMISGGER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 129 BGG), dass es sich vorliegend um einen Redaktionsfehler handelt, da bei der Ausfertigung des Urteils die Erwägung 5.4 nicht mit dem im Rahmen der Zirkulation zustande gekommenen Wortlaut in das Urteil aufgenommen wurde,
dass aufgrund des offensichtlichen Redaktionsfehlers des Gerichts in Anwendung von Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG die Erwägung
5.4 des Urteils E-588/2023 vom 29. März 2023 entsprechend zu berichtigen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1891/2023
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Erwägung 5.4 des Urteils E-588/2023 vom 29. März 2023 wird wie folgt ersetzt: «Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 28. Mai 2023 ablaufe. Gestaltungsund Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3
S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (REGINA KUHN, RÜT- SCHE BERNHARD, KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015; Rz. 395). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Feststellungsverfügung begehrt. Der Erlass einer Feststellungsverfügung war daher ausgeschlossen, zumal er sich auch nicht unter dem Aspekt des prozessökonomischen Interesses an Stelle einer Gestaltungsrespektive abweisenden Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) rechtfertigen lässt.»
2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Berichtigung geht an den Beschwerdeführer im Verfahren E-588/2023, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
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