Asylum Rejection for Lack of Credibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an asylum application filed by an individual claiming persecution due to homosexuality and political reasons in their home country. The court found the applicant's claims to be not credible, citing inconsistencies, lack of detail, and implausible explanations regarding their sexual orientation, family reactions, and alleged persecution. Consequently, the court upheld the rejection of the asylum claim and the order for deportation, finding that the applicant did not demonstrate refugee status and that deportation to their home country was permissible and reasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Rejection for Lack of Credibility: The court found the applicant's claims to be not credible, citing inconsistencies, lack of detail, and implausible explanations regarding their sexual orientation, family reactions, and alleged persecution. Consequently, the court upheld the rejection of the asylum claim and the order for deportation, finding that the applicant did not demonstrate refugee status and that deportation to their home country was permissible and reasonable.
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KI-generiertThis provision is the legal basis for assessing the credibility of refugee status claims, which was central to the court's decision to reject the asylum application.
This provision dictates the issuance of an expulsion order when an asylum application is rejected, which was ordered by the court.
This provision addresses the inadmissibility of expulsion due to international obligations, which the court examined and found not to apply in this case.
This provision, concerning prohibition of torture and inhuman treatment, was assessed by the court to determine the admissibility of expulsion to Egypt.
This provision concerns the court's review of asylum decisions and was cited in the final conclusion that the decision did not violate federal law.
This provision relates to the granting of free legal aid, which the court denied because the applicant's claims were deemed hopeless.
This provision mandates the imposition of court costs on the losing party, which was applied in the dispositive.
This provision sets the appeal deadline, which was deemed correctly applied by the lower authority.
This provision allows for single-judge decisions in certain asylum cases, applicable to the procedural handling of this appeal.
These provisions regulate the summary judgment procedure in asylum cases, which the court applied.
This provision establishes the finality of asylum decisions by the Federal Administrative Court, relevant to the court's jurisdiction.
This provision concerns the finality of decisions in certain areas, including asylum, before the Federal Administrative Court.
This provision defines the jurisdiction of the Federal Administrative Court regarding appeals against administrative decisions.
This provision identifies bodies that are subject to the jurisdiction of the Federal Administrative Court, including the SEM.
This provision outlines exceptions to the Federal Administrative Court's jurisdiction, which were found not to apply here.
This provision relates to court costs in federal court proceedings.
This provision relates to legal aid in federal court proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-1870/2016
Urteil vom 15. April 2016
Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Aegypten, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 18. März 2016 / N (…).
E-1870/2016
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2015 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 3. März 2016 wurde er von der Flughafenpolizei zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 18. März 2016 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer, geltend, er stamme aus B._______, C._______. Sein Vater sei Besitzer (...). Ab seinem (…). Altersjahr habe er den Vater bei dessen Tätigkeiten unterstützt und später als begabten Fachmann (…) gegolten. Seit dem (…). Altersjahr habe er auch auf anderen (…) gearbeitet.
Er sei homosexuell. Im Alter von 14 Jahren sei es zu einem ersten homosexuellen Kontakt gekommen. Er sei deshalb einerseits von der Schule ausgeschlossen, andererseits von seinem Vater hart bestraft worden. Damit habe das ganze Dorf von seiner sexuellen Neigung Kenntnis erhalten. Seine Familie habe mit verschiedenen Methoden (Aufsuchen eines Wunderheilers, Auflegen von Heilmitteln, etc.) versucht, ihn von seiner Neigung zu heilen. Mit 17, 18 Jahren sei ihm klar geworden, dass er sich nicht für das weibliche Geschlecht interessiere.
Im Jahre 2012 oder 2013 sei er nach Libyen ausgereist, um dort zu arbeiten. Indes sei er öfters nach B._______ zurückgekehrt. Im August 2013 sei er bei sexuellen Kontakten beobachtet und in der Folge aufgrund eines Hinweises von der Polizei angehalten und misshandelt worden. Ab September 2014 sei er zu Hause wieder als (…) tätig gewesen. Mit einem Kollegen aus dem Dorf habe er homosexuelle Kontakte gepflegt. Als sein Onkel davon erfahren habe, habe er – der Beschwerdeführer – auf den Koran schwören müssen, von solchen Kontakten Abstand zu nehmen. Gleichzeitig habe sein Onkel geschworen, ihm die Beine abzuschneiden. Schliesslich habe ihn der Onkel mit einem Messer an den Beinen verletzt. Im Februar 2015 sei es auf einem (…) zu sexuelle Kontakten gekommen. Dabei seien er und sein Partner erwischt und deshalb nackt an einen (…) gefesselt und mit Wasser abgespritzt worden. Er sei eine Nacht an den (…) gefesselt geblieben und habe deshalb einen Schock erlitten. (…) habe er sich umgehend zu seinem Bruder nach Alexandria begeben. Der (…) habe seine Familie über den Vorfall orientiert. Da sein Vater (…) gewesen sei,
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habe der Onkel die Verantwortung für die Familie übernommen und geschworen, ihn umzubringen. Nach der Rückkehr seines Vaters habe dieser beim Dorfvorsteher eine Erklärung eintragen lassen, wonach das Leben seines Sohnes (Beschwerdeführer) 4 Kurush (0,04 Ägyptische Pfund, EGP) Wert sei. In Anbetracht dessen, dass ein Leben in Ägypten rund 380'000 EGP Wert habe, sei sein Leben nun wertlos. Während seines einjährigen Aufenthalts bei seinem Bruder in Alexandria habe er telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt und sei von seiner Familie finanziell unterstützt worden. In Alexandria habe er christliche Kollegen kennen gelernt. Diese seien in Bezug auf seine sexuelle Neigung viel toleranter als seine muslimischen. Er habe deshalb bereits in Alexandria mit dem Gedanken gespielt, dem islamischen Glauben abzuschwören. Er habe davon abgesehen, da er in Ägypten deswegen getötet worden wäre. Er gedenke jedoch, in der Schweiz zu konvertieren.
Aus zwei weiteren Gründe sei er ausgereist. Zum einen habe ihn der Sohn eines hohen Regierungsbeamten vor zwei seiner Freunde beleidigt. Weil seine Freunde für ihn Partei genommen hätten, habe der Sohn des Regierungsbeamten den einen Freund mit einem Messer schwer verletzt und den andern erschossen. Der Täter sei für seine Taten nie belangt worden. Zum andern habe er mittels einer durch Bestechung erhaltenen und gefälschten Urkunde seine Militärdienstpflicht bis ins Jahre 2020 verschieben können. Falls die Militärbehörden davon Kenntnis erhalten würden, müsse er mit einer Haftstrafe von mindestens 15 Jahren oder mit dem Tod rechnen. Da der Dorfvorsteher einerseits Kenntnis über seine Homosexualität, andererseits über die unrechtmässige Verschiebung des Militärdienstes habe, müsse er diesem bis zum 30. Altersjahr jährlich ein Schweigegeld bezahlen, was er bis anhin nicht getan habe. Schliesslich stelle die Armee homosexuellen Angehörigen rote Zertifikate aus. Damit wäre er bei behördlichen Kontrollen als Gay erkennbar und würde Nachteile gewärtigen. Aus all diesen Gründen habe er Ägypten legal auf dem Luftweg verlassen.
A.b Die Flughafenpolizei nahm dem Beschwerdeführer einen ägyptischen Reisepass, ein (…) und eine Ausreisegenehmigung des Verteidigungsministeriums ab. Der Beschwerdeführer gab seinerseits vier akademische Zertifikate zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 18. März 2016 – eröffnet gleichentags – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am
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Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 24. März 2016 reichte der Beschwerdeführer über die Flughafenpolizei beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 24. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E. Am 4. April 2016 traf die vom ehemals zuständigen Instruktionsrichter veranlasste Übersetzung der fremdsprachigen Begründung der Beschwerdeschrift beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeschrift hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die eingereichte Beschwerde ist vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet. Indes ergibt sich aus der der Rechtsmitteleingabe beigelegten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Empfangsbestätigung, dass ein Mitarbeiter der Flughafenpolizei die Eingabe vom Beschwerdeführer zur Weiterleitung an das Gericht erhalten hat. Aufgrund dieser Sachlage besteht vorliegend keine Veranlassung, die Eingabe zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzusenden. Auf die fristund insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
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Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend macht, die Beschwerdefrist von fünf Tagen sei unzulässig, ist festzuhalten, dass diese geltendem Recht entspricht (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) und vorliegend von der Vorinstanz korrekt angewendet wurde.
5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten stereotyp, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert, wenig detailliert sowie widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Namentlich seien die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Erkennen und Bewusstwerden seiner sexuellen Neigung stereotyp ausgefallen. Auch weiche er diesbezüglich wesentlichen Fragen aus oder enthalte sich Antworten. Weiter sei sein äusserst langer Sachvortrag sehr lückenhaft, insbesondere was die Angaben zu den sexuellen Kontakten in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten Vorkommnis betreffe. Weiter vermöge die undifferenzierte Darstellung der ägyptischen Mentalität nicht zu überzeugen und sei es gewagt, zu behaupteten, alle Christen würden sich gegenüber der Homosexualität offen zeigen. In diesem Zusammenhang erstaune und sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer einerseits in einer ländlichen Umgebung das Thema Homosexualität (…) besprochen haben wolle und diese darauf positiv reagiert hätten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er als im Dorf bekannter Homosexueller auf (…) habe arbeiten können, ohne ausgegrenzt zu werden. Die Erklärung sei nicht nachvollziehbar, wonach er als Chef und Sohn des (…) eine zu respektierende Person gewesen sei und die Männer ohne weiteres hätte bestrafen können, so dass seine Neigungen keine Rolle gespielt habe. Auch bleibe er stichhaltige Auskünfte über die angeblichen homosexuellen Partner und Liebesbeziehungen und Folgen für die Partner schuldig. In Anbetracht der Tatsache, dass das ganze Dorf über seine Homosexualität Kenntnis gehabt und er seine Neigung im Dorf auch ausgelebt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht ausführlich über seine homosexuellen Bekannten habe berichten können. Ferner sei befremdend, dass er während seines einjährigen Aufenthalts in Alexandria keine Kontakte geknüpft haben wolle. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er seine Homosexualität im Heimatdorf
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ausgelebt habe, in Alexandria hingegen nicht, obwohl dort das Risiko einer Erkennung und Verfolgung weit geringer sei. Sodann habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er immer wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Der Hinweis auf die viermonatige (…) sowie die (…) in Libyen seien unlogisch. Betreffend den Vorfall vom September 2014 falle schwer zu glauben, dass der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt in Libyen ins Heimatdorf zurückgegangen sei, um sich dort mit einem homosexuellen und drogenkonsumierenden Freund in der Öffentlichkeit zu zeigen. Weiter fehlten Erklärungen für die nach Jahren erstmalige Intervention des Onkels. Was die Ereignisse auf dem (…) im Februar 2015 anbelange, so sei die entsprechende Darstellung stereotyp und erstaune die Reaktion seines Kollegen und dessen andere Behandlung durch die (…). Sodann widerspreche sich der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Verhalten nach dem Vorfall auf dem (…). Zur Beziehung zu seinem Bruder habe er nichtssagende Angaben gemacht und in diesem Zusammenhang erstaune, dass ihn seine Familie in Alexandria nach wie vor finanziell unterstützt habe. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft, dass er den Islam abgeschrieben habe und zum Christentum habe konvertieren wollen, da er keine Kenntnisse über diese Religion und bislang diesbezüglich nichts unternommen habe. Bezüglich des Angriffs auf die beiden Freunde sei sodann nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als hauptbetroffene Person dem Angriff habe ausweichen können. Schliesslich seien die akademischen Zertifikate entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausstellen des (…) nicht nötig gewesen, zumal der (…) ein früheres Ausstellungsdatum aufweise.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht korrekt angewendet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers stereotyp, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert sowie widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Soweit er vorbringt, die ihm anlässlich der Befragung gestellten Fragen hätten nichts mit seinem Fall zu tun und würden nur Daten betreffen, trifft dies offensichtlich nicht zu. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die Dauer der Befragung die zahlreichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht aufzulösen. Schliesslich legt er mit dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen und
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dem Hinweis auf seine Homosexualität nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es besteht keine Veranlassung, dem Wunsch des Beschwerdeführers zu entsprechen, seine Homosexualität ärztlich untersuchen zu lassen. Der Antrag ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom 14. April 2015, mit Verweisen).
Der Beschwerdeführer konnte seine Asylvorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität nicht glaubhaft machen. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an seiner behaupteten sexuellen Neigung. Sodann machte er für die Zeit seines Aufenthalts bei seinem Bruder in Alexandria weder sexuelle Kontakte noch Schwierigkeiten, namentlich mit den heimatlichen Behörden geltend, mithin steht es ihm frei, in diese Grossstadt zurückzukehren, zumal dort sein Bruder lebt und er damit über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfügt. Sodann hat der Beschwerdeführer Arbeitserfahrungen als (…) sowie (…) und ist es ihm zuzumuten, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis am 28. Februar 2019 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
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haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger