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E-1847/2009 • BVGer E-1847/2009 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Lack of Valid Documents and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer E-1847/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court upheld the denial of an asylum request and a deportation order because the asylum seeker failed to provide valid identity documents within the required timeframe and did not offer credible or excusable reasons for this failure. The court found the asylum seeker's claims of persecution to be unsubstantiated and not relevant under refugee law, concluding that the deportation was permissible, reasonable, and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Denial Upheld Due to Lack of Valid Documents and Unsubstantiated Claims: The court found the asylum seeker's claims of persecution to be unsubstantiated and not relevant under refugee law, concluding that the deportation was permissible, reasonable, and feasible.

Schlagwörter

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Asylgesetz gültige Reisedokumente Aufenthaltsbewilligungen glaubhafte Verfolgung Gleichartigkeit der Forderung Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

The provision was used to deny entry into the asylum procedure because the applicant did not submit travel or identity documents within 48 hours of filing the asylum application.

Art. 106 AsylG

The provision was cited to dismiss the appeal, as the applicant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, incorrectly or incompletely established the relevant factual situation, or was inappropriate.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The provision states that non-admission to the asylum procedure generally leads to expulsion from Switzerland, and the applicant did not possess a residence permit nor a claim to one.

Art. 83 Abs. 1-4 AuG

These provisions were used to determine that the execution of the expulsion order was permissible, reasonable, and possible.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

This provision was applied to impose costs on the applicant.

Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions were applied to determine the amount of costs to be imposed on the applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose costs on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-1847/2009/sca {T 0/2}

Urteil vom 26. März 2009

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.

Parteien A._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, (Adresse), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / N_______.

E-1847/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im August 2008 ihren Heimatstaat verliess und am 30. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am 2. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte,

dass am 11. Dezember 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______l die summarische Befragung und am 9. Januar 2009 in Bern die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen angab, sie habe nach dem Tod ihres Vaters bei einer Freundin ihrer psychisch erkrankten Mutter gelebt,

dass sie vom Ehemann dieser Freundin sexuell bedrängt und belästigt worden sei, worauf sie zu ihren Geschwistern gezogen sei, dass sie später nach C._______ umgezogen sei und einige Monate bei einem Ehepaar gelebt habe und der Ehemann sie mit einem alten Mann habe verheiraten wollen,

dass sie im August 2008 deswegen ausser Landes geflohen sei und sich nach D._______ und E._______ begeben habe, bevor sie in die Schweiz gekommen sei,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere einreichte und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2009 – eröffnet am

16. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere beizubringen,

E-1847/2009

dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant und überdies auch unglaubhaft seien, dass deshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Flüchtlingsstatus', eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme "zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere" beantragte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund (entgegen des Ausführungen des Rechtsvertreters) auch fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-1847/2009

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

E-1847/2009

dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von

48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.),

dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen in ihrer Rechtsmitteleingabe offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag (vgl. Beschwerde S. 2),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 unten), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einzig auf ihre altersbedingt geringe Lebenserfahrung hinweist (vgl. Beschwerde

S. 2 Ziff. 3), was die Unglaubhaftigkeitsindizien indessen offenkundig nicht zu erklären vermag,

dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der angeblichen Asylgründe als völlig unsubstanziiert und lebensfremd, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat,

dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),

E-1847/2009

dass die geltend gemachten persönlichen Probleme der Beschwerdeführerin mit dem Ehemann einer Freundin der Mutter und mit dem in C._______ wohnhaften Ehepaar, das sie mit einem alten Mann habe verheiraten wollen, selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit mangels einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation und eines kausalen Zusammenhangs zwischen den sexuellen Belästigungen und der Ausreise in asylrechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht relevant sind,

dass die Beschwerdeführerin solchen Behelligungen durch Privatpersonen auch auf andere Weise als durch die Flucht ausser Landes hätte begegnen können (respektive begegnen konnte), beispielsweise durch Umzug oder durch Anzeige der sie behelligenden Männer bei der Polizei,

dass die Vorinstanz bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil den Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung

E-1847/2009

zu entnehmen sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland – entgegen den Vorbringen im Rechtsmittel (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 5) – noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der jungen, und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Beschwerdeführerin sprechen, deren Geschwister nach wie vor im Heimatland leben sollen (vgl. A 1 S. 4, A 9 S.4), dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (A 1 S. 4, A 9 S.4), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1847/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie)

- das F._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Maeder-Steiner

Versand: