Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-183/2012 • BVGer E-183/2012 KI-generiert

Sri Lankan National v. Federal Office: Late Asylum Appeal Dismissed for Failure to Show Excusable Impediment

Geschäftsnummer E-183/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an asylum application and a request for entry permission from a Sri Lankan national. The applicant's asylum claim was denied, and entry was refused by the federal office. The applicant subsequently submitted an appeal to the federal administrative court, but it was filed after the 30-day deadline. The applicant requested a restoration of the appeal deadline, arguing that the denial notice was in a language they did not understand and they could not obtain a translation in time. The court found that the applicant was aware of the deadline and received the decision notice in a language they understood, along with a notification of appeal rights. Therefore, the applicant failed to demonstrate that the late filing was due to an excusable impediment, leading the court to dismiss the request for deadline restoration and consequently not consider the late appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011

Schlagwörter

KI-generiert
Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Wiederherstellung der versäumten Frist verspätete Eingabe verspätetes Asylgesuch Eröffnung des Entscheids Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for considering and ultimately rejecting the request for re-establishment of the appeal period.

Art. 111 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for not entering a judgment on the appeal due to late filing.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for potentially imposing costs on the appellant.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE

Cited as the basis for waiving the imposition of court costs for administrative economy reasons.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E­183/2012

Urteil vom 2. Februar 2012

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Pietro Angeli­Busi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).

E­183/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) – mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 18. Oktober 2008 unter Beilage verschiedener Beweismittel um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass die Auslandvertretung der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage mit Schreiben vom 5. November 2008 Gelegenheit zur eingehenden Stellungnahme einräumte, welche diese mit Eingabe vom 17. Novem­ ber 2008 unter Beilage einer Vielzahl von Beweismitteln wahrnahm, dass die Schweizerische Botschaft die Akten – sowie auch die ergänzenden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. August 2009 und vom 1. Mai 2010 – an das BFM überwies, welches der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2010 – wiederum durch Vermittlung der Auslandvertretung – Gelegenheit einräumte, zu verschiedenen Gesichtspunkten ihres Asylgesuchs vertieft Stellung zu nehmen,

dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2010 eine entsprechende Stellungnahme und am 16. September 2011 eine ergänzende Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte,

dass die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein undatiertes englischsprachiges Schreiben zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, worin sie sinngemäss um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. Okto­ber 2011, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte,

und zieht in Erwägung,

E­183/2012

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 ­ 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI­BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),

dass die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin ihrem Inhalt nach als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 zu qualifizieren ist,

dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind, dass im Folgenden zu prüfen sein wird, ob die Beschwerdefrist von

30 Tagen gewahrt wurde,

dass die Auslandvertretung dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Anfrage via EDA­Kurier mit Schreiben vom

17. Januar 2012 eine Empfangsbestätigung ("Advice of Delivery") übermittelte, wonach die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 2. November 2011 eröffnet worden sei,

E­183/2012

dass die dreissigtägige Beschwerdefrist nach dem Gesagten am 3. No­ vember zu laufen begonnen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am

3. Dezember 2011 geendet hat,

dass die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin gemäss Eingangsstempel der Auslandvertretung am 27. Dezember 2011, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Botschaft eingegangen ist, dass die Beschwerdeführerin die verspätete Einreichung ihrer Beschwerde denn auch einräumt und in diesem Zusammenhang ausführt, die angefochtene Verfügung sei in einer ihr unverständlichen Sprache verfasst und sie habe innert Frist keine Übersetzung erhältlich machen können,

dass sie aus den dargelegten Gründen sinngemäss darum ersucht, ihre Beschwerde sei trotz verspäteter Einreichung zu berücksichtigen, sie mithin sinngemäss um Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht,

dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass zwar davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisse (Erhalt einer Übersetzung) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im

E­183/2012

Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,

dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,

dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. BEERLI­BONORAND, a.a.O.,

S. 227 ff.),

dass erstinstanzliche Asylverfahren in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – zu führen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführerin mit englischsprachigem Übermittlungsschreiben der Auslandvertretung vom 28. Oktober 2011 das Resultat des erstinstanzlichen Verfahrens (Einreiseverweigerung und Ablehnung des Asylgesuchs) mitgeteilt und eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, weshalb sie zweifellos bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung Kenntnis von der Frist zur Beschwerdeeinreichung hatte, dass es damit klarerweise an ihr gewesen wäre, um eine rasche Übersetzung der anzufechtenden Verfügung besorgt zu sein oder zumindest fristgerecht mit einer provisorischen Rechtsmitteleingabe an die Schweizerische Botschaft zu gelangen, dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt,

E­183/2012

dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,

dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1­3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.

6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E­183/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand: