Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-1811/2010 • BVGer E-1811/2010 KI-generiert

Family Asylum Denied Due to Post-Flight Marriage

Geschäftsnummer E-1811/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for family asylum and an entry permit for the wife of a recognized refugee. The court found that for family asylum, a pre-existing marital or equivalent cohabiting relationship at the time of the refugee's flight is required, which was not established as the marriage occurred after the flight. While the couple was engaged before the flight, the court determined this, along with cultural and religious norms preventing cohabitation, did not meet the legal threshold for family reunification under the relevant asylum law. The court also clarified that while the situation implicates Article 8 of the ECHR, the asylum procedure is not the appropriate venue for such claims, directing the individual to immigration authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 4 AsylG, Art. 51 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 AsylG; Family Asylum Denied Due to Post-Flight Marriage: The court found that for family asylum, a pre-existing marital or equivalent cohabiting relationship at the time of the refugee's flight is required, which was not established as the marriage occurred after the flight. While the couple was engaged before the flight, the court determined this, along with cultural and religious norms preventing cohabitation, did not meet the legal threshold for family reunification under the relevant asylum law. The court also clarified that while the situation implicates Article 8 of the ECHR, the asylum procedure is not the appropriate venue for such claims, directing the individual to immigration authorities.

Schlagwörter

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Asylfamilienzusammenführung religiöse Eheschliessung Flüchtling Einreisebewilligung fehlendes eheliches Zusammenleben Rahmengesetz Familienzusammenführung (Asyl) | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG

These provisions outline the conditions for family reunification, and the court found them not to be met in this case.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the granting of free legal aid, and the court denied the request due to the lack of material conditions for it.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

This provision pertains to the granting of legal representation, and the court denied the request as the conditions for free legal aid were not met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the imposition of costs in legal proceedings, and the court ordered the costs to be borne by the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions define the court's costs and fees, which were used to determine the amount of costs to be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-1811/2010/ame {T 0/2}

Urteil vom 28. Juli 2010

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, geboren (...)

Eritrea, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Familienasyl und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (...).

E-1811/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass der mit Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte Beschwerdeführer mit als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneter Eingabe an das BFM vom 19. November 2009 sinngemäss beantragte, der als seine Ehefrau bezeichneten eritreischen Staatsangehörigen B._______, geboren (...), sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie sei in seinen Flüchtlingsstatus einzubeziehen, dass dem Gesuch Kopien der kirchlichen und zivilen Heiratsurkunde beigelegt wurden, die die Heirat vom (...) in C._______, Sudan, bestä - tigen würden,

dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2010 der vorgenannten Person die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Ein - reise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen respektive sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren,

dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt - lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,

dass in der Rechtsmitteleingabe zur Begründung ausgeführt wurde, das BFM schreibe in seiner Verfügung, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau bereits vor seiner Flucht aus Eritrea verlobt gewesen wäre oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte,

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dass dem entgegengehalten werde, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits am (...) verlobt hätten, dass mit der Rechtsmitteleingabe Kopien von zwei Dokumenten in der Originalsprache zu den Akten gereicht wurden, die von Seiten der zuständigen eritreischen staatlichen und der kirchlichen Behörden die Verlobung offiziell bestätigen würden, dass aus diesen Bestätigungen hervorgehe, dass der Beschwerde - führer mit seiner Frau bereits neun Monate vor seiner Flucht verlobt gewesen sei, und wie die Vorinstanz ausgeführt habe, erfülle er dem - nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl, dass der Beschwerdeführer die Bestätigungen so schnell wie möglich in eine schweizerische Amtssprache übersetzen lassen und bei deren Vorliegen umgehend nachreichen werde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. März 2010 den beteiligten Parteien den Eingang der Beschwerde anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2010 auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2010 die in Aus sicht gestellten Übersetzungen der eingereichten Verlobungsdokumente zu den Akten reichte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Mai 2010 das BFM einlud, sich zu den Vorbringen auf Beschwerdeebene vernehmen zu lassen,

dass das BFM mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 zur Be schwerdesache im Wesentlichen ausführte, gemäss gängiger Praxis und Rechtsprechung sei für die Gewährung des Familienasyls respektive für die Bewilligung der Einreise erforderlich, dass eine in der Heimat lebende Ehegattin mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehemann zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich angestrebt werde,

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dass diese Voraussetzung vorliegend klarerweise nicht erfüllt sei, selbst wenn sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tat sächlich bereits am (...) verlobt hätten, da der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 13. November 2008 angegeben habe, in Eritrea nur mit seinen Familienangehörigen im selben Haushalt gelebt zu haben und auch in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt werde, die beiden hätten in Eritrea zusammen gewohnt,

dass vor diesem Hintergrund die Einwände in der Beschwerdeschrift sowie die nachgereichten Beweismittel an der Einschätzung des BFM in der Verfügung vom 17. Februar 2010 nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer in seiner vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Replik vom 9. Juni 2010 im Wesentlichen entgegnete, die Vorinstanz sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung davon ausgegangen, dass eine Verlobung vor der Flucht eines anerkannten Flücht - lings mit Asyl mit anschliessender nachträglicher Heirat zur Gut heissung eines Gesuches um Familiennachzug gestützt auf Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) führe, da in der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner "Ausreise aus Eritrea verlobt gewesen wäre oder mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt hätte",

dass die Beschwerde darauf Bezug genommen habe und entsprechend die Verlobungsbestätigungen eingereicht worden seien, wonach der Beschwerdeführer bereits vor der Flucht aus Eritrea mit seiner heutigen Ehefrau verlobt gewesen sei,

dass es aufgrund der Religion des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau sowie der in Eritrea herrschenden Sitten den beiden nicht möglich gewesen sei, bereits vor ihrer Heirat zusammenzuleben und es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der asylbegründenden Geschehnisse nicht möglich gewesen, seine damalige Verlobte noch vor seiner Flucht zu heiraten,

dass die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG als erfüllt zu betrachten sei, da der Beschwerdeführer seine damalige Verlobte schon lange vor seiner Flucht zu heiraten beabsichtigt habe, vor seiner Flucht bereits mit ihr verlobt gewesen sei und er die Heirat so bald als möglich im Sudan nachgeholt habe,

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dass es im Weiteren stossend und nicht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG sei, wenn nun den Beschwerdeführenden ein gemeinsames Leben im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verweigert würde, nur weil sie infolge der unglücklichen Umstände nicht bereits vor der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea hätten heiraten können,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2010 die Origi - nale der Verlobungsbestätigungen, eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Frau und zwei Fotografien zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu bestätigen sowie insbesondere auch die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung zu stützen sind, dass die Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Replik in ent - scheidrelevanter Hinsicht nichts daran zu ändern vermögen, dass die Familienzusammenführung respektive die Gewährung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AsylG für Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie minderjährige Kinder möglich ist, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,

dass in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die an - spruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass die Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG demnach eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraussetzt,

dass die Feststellung der Vorinstanz unwidersprochen bleibt, wonach aufgrund der erst nach der Flucht aus dem Heimatstaat ge schlossenen Ehe eine Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht bestanden hat,

dass das BFM darüber hinaus auch zutreffend feststellte, dass die Eheleute vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben, dass das Vorbringen in der Replik, die Vorinstanz sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung davon ausgegangen, dass eine Verlobung vor der Flucht eines anerkannten Flüchtlings mit Asyl mit anschliessender nachträglicher Heirat zur Gutheissung eines Gesuches um Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG führe, da in der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner "Ausreise aus Eritrea

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verlobt gewesen wäre oder mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt hätte", nicht gehört werden kann, dass aus der zitierten Passage der angefochtenen Verfügung nicht e contrario der Schluss gezogen werden kann, das BFM erachte aus einer blossen Verlobung die Voraussetzungen an ein dauerndes eheähnliches Zusammenleben als erfüllt,

dass der Beschwerdeführer die zitierte Passage zudem aus dem Gesamtzusammenhang isolierte und ihr bewusst oder unbewusst eine unzutreffende rechtliche Bedeutung beigemessen hat, dass der Beschwerdeführer im Weiteren selbst einräumt, aufgrund seiner Religion und der Religion seiner heutigen Ehefrau sowie der in Eri - trea herrschenden Sitten sei es ihnen nicht möglich gewesen, bereits vor ihrer Heirat zusammenzuleben und es sei dem Be schwerdeführer aufgrund der asylbegründenden Geschehnisse nicht möglich gewesen, seine damalige Verlobte noch vor seiner Flucht zu heiraten, dass die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin, wonach die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt seien, da der Beschwerdeführer seine damalige Verlobte schon lange vor seiner Flucht zu heiraten beabsichtigt habe, vor seiner Flucht bereits mit ihr verlobt gewesen sei und er die Heirat so bald als möglich im Sudan nachgeholt habe, der gefestigten Rechtsprechung nicht entspricht und demnach nicht durchzudringen vermag, dass eine in diese Richtung führende Änderung der Rechtsprechung auch dem gesetzgeberischen Willen widersprechen würde, dass das BFM die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Gesuch um Familien zusammenführung abgelehnt hat,

dass der in der Replik des Beschwerdeführers angeführten Ansicht, seine Ehefrau sei zumindest unter den Begriff der "nahen Angehöri - gen" gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG zu subsumieren, selbstredend nicht gefolgt werden kann und zudem auch bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt wird, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat,

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sowie offenkundig auch kein "besonderer Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu erkennen wäre,

dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde gegen die Abweisung des Ge - suches um Familienzusammenführung abzuweisen ist, dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die angefochtene Verfügung verstosse gegen Art. 8 EMRK, festzustellen ist, dass die geltende Asylgesetzgebung keine weitere Handhabe bietet, um der Ehefrau die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewäh - rung des Familienasyls zu bewilligen,

dass zur Prüfung des Familiennachzugs und allfälliger Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK nicht die Asyl-, sondern die Ausländerbehörden zuständig sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 8, S. 95), dass Art. 8 EMRK im vorliegenden Zusammenhang nicht ergänzend im Asylverfahren angewandt werden kann und dem Beschwerdeführer für die Aufenthaltsregelung seiner Ehefrau in der Schweiz allenfalls der Weg über die fremdenpolizeilichen Behörden offenstehen würde, dass die Beschwerdebegehren, auch wenn dem BFM Gelegenheit gegeben wurde, zu den Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln Stellung nehmen zu können, als aussichtslos erscheinen mussten, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge - währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind,

dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er - hebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos ist.

E-1811/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

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