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E-1788/2012 • BVGer E-1788/2012 KI-generiert

Asylum Seeker's Economic Motivation Rejection Upheld

Geschäftsnummer E-1788/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker's claim was rejected because he stated he left his country solely for economic reasons and did not assert any fear of persecution. The court upheld the rejection, finding no indication that returning him to his home country would violate international law, be unreasonable due to general violence or medical emergencies, or be impossible to execute. Consequently, his appeal was dismissed, and his request for free legal aid was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2012 / N

Schlagwörter

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Asylgesetz Reisedokumente völkerrechtliche Verantwortlichkeit Furcht vor Verfolgung Wirtschaftsrecht unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The court cited this article when stating that the complainant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, incorrectly or incompletely established the relevant facts, or was inappropriate, leading to the rejection of the appeal.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The court referenced this article to establish that the rejection or non-admission of an asylum application typically results in expulsion from Switzerland, confirming that the expulsion order was legally sound.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This article was cited in relation to the regulation of the presence of foreigners when the execution of expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision was used to state that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's travel to their home country, a transit country, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

The court cited this article to explain that expulsion is unreasonable if foreigners are specifically endangered in their home or origin country due to situations such as war, civil war, general violence, or medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This article was referenced to confirm that the execution of expulsion is possible as there are no obstacles to its implementation.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to justify the rejection of the request for free legal aid, as the complainant's legal claims were deemed without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court cited this article to impose the costs of the proceedings on the complainant due to the outcome of the case.

Art. 111 Bst. e AsylG

This article was used to justify the decision being made by a single judge with the consent of a second judge, as the appeal was considered obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision was referenced to explain that the court's decision is only to be summarily reasoned in cases decided by a single judge under Art. 111 e AsylG.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This article was cited in the context of the appeal being filed within the time limit and in the correct form, allowing for its admission.

Art. 32 Abs. 1 AsylG

This article was cited by the Federal Office for Migration (BFM) as the basis for not entering into the asylum application.

Art. 18 AsylG

This article was referenced by the BFM to define when an asylum application is considered to have been made, specifically requiring the applicant to indicate a request for protection from persecution.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision was cited to state that no one may be forced to leave for a country where their life, physical integrity, or freedom is endangered, confirming that the expulsion in this case was permissible under these conditions.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

This article was mentioned to clarify that it is the complainant's responsibility to cooperate in obtaining the necessary travel documents for the execution of the expulsion.

Art. 105 AsylG

This article was cited in conjunction with other procedural articles (VGG and VwVG) to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction and the complainant's standing to appeal.

Art. 37 VGG

This article was cited in conjunction with other procedural articles (AsylG and VwVG) to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction and the complainant's standing to appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This article was cited in conjunction with other procedural articles (AsylG and VGG) to establish the complainant's standing to appeal.

Art. 52 VwVG

This article was cited in conjunction with other procedural articles (AsylG and VGG) to confirm that the appeal was admissible because it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

This provision was cited to indicate the date on which the case files arrived at the Federal Administrative Court.

Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

These articles were cited to establish the general rule that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against BFM decisions in asylum matters.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1788/2012

Urteil vom 4. April 2012

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiber Jonas Tschan.

Parteien A._______, geboren (…), Algerien,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 23. März 2012 / N (…).

E-1788/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 21. Oktober 2011 summarisch befragt und am 23. März 2012 zu seinen Asylgründen angehört wurde,

dass der Beschwerdeführer, welcher keinerlei Dokumente einreichte, dabei angab, er habe sein Heimatland verlassen, weil er für die ganze Familie habe aufkommen müssen und trotz seiner Ausbildung keine Arbeit gefunden habe, anderes habe er nicht vorzubringen, dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2012 – eröffnet am 26. März 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführte, auf ein Gesuch werde nicht eingetreten, wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde, und gemäss Art. 18 AsylG ein Asylgesuch erst dann vorliege, wenn eine Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, was bedeute, dass eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden müsse,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Asylgesuchsbegründung geltend mache, seinen Heimatstaat allein aus ökonomischen Gründen verlassen zu haben, und es sich dabei nicht um ein Verfolgungsvorbingen im vorgenannten Sinne handle,

dass die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides die Wegweisung aus der Schweiz sei und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, zwecks Erlass eines materiellen Entscheides deren Rückwei-

E-1788/2012

sung an das BFM, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,

dass er zur Begründung ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung einzig vorbringt, es sei ihm unmöglich, nach Algerien zurückzugehen, leider befinde er sich derzeit in ärztlicher Behandlung,

dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 52 VwVG),

E-1788/2012

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das BFM zu Recht und mit zutreffen Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

E-1788/2012

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden durch nichts belegt sind und es sich gegebenenfalls um ein Problem handelt, dem die zuständigen Behörden beim Wegweisungsvollzug Beachtung zu schenken haben, und daraus keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG abzuleiten ist,

E-1788/2012

dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, sich in seinem Heimatland um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und sich damit eine existenzielle Grundlage zu schaffen,

dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerde als aussichtlos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1788/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand: