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E-1691/2017 • BVGer E-1691/2017 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Unsubstantiated Claims and Shifting Legal Standards

Geschäftsnummer E-1691/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of asylum, finding that while an illegal departure from Eritrea might have previously been considered a refugee claim, current jurisprudence requires additional grounds to establish a well-founded fear of persecution. The applicant's claims regarding a military service summons were deemed unsubstantiated and lacking credibility, failing to meet the higher burden of proof necessary for refugee status under the revised legal standard. Consequently, the appeal was dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Denial Upheld Due to Unsubstantiated Claims and Shifting Legal Standards: The applicant's claims regarding a military service summons were deemed unsubstantiated and lacking credibility, failing to meet the higher burden of proof necessary for refugee status under the revised legal standard. Consequently, the appeal was dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verfolgung Flüchtlingsstatus Beweislast illegale Ausreise mangelnde Glaubhaftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Used to review the challenged decision for violations of federal law and incorrect or incomplete determination of the relevant facts.

Art. 111 AsylG

Used for the single-judge procedure with the consent of a second judge.

Art. 111a AsylG

Used for processing the case without further hearings and with a summary justification.

Art. 7 AsylG

Used to establish or at least make credible the refugee status or subjective grounds for flight after leaving the country.

Art. 3 AsylG

Defines who is considered a refugee and what constitutes serious disadvantages.

Art. 54 AsylG

Excludes asylum if refugee status was acquired only after leaving the country of origin or due to actions after leaving.

Art. 44 AsylG

States that the SEM usually orders expulsion from Switzerland if the asylum application is rejected or not considered.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The applicant's requests are considered hopeless, thus the condition for granting legal aid is not met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Costs are imposed on the appellant.

Art. 31 VGG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against SEM decisions.

Art. 5 VwVG

Defines the scope of administrative court decisions, relevant for jurisdiction.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Confirms the final nature of Federal Administrative Court decisions in asylum matters.

Art. 105 AsylG

Confirms the final nature of Federal Administrative Court decisions in asylum matters.

Art. 48 VwVG

Grants locus standi to the recipient of the decision to appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Establishes the timeliness and form requirements for appeals.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Establishes the timeliness and form requirements for appeals.

Art. 12 VwVG

Requires the authority to determine the facts ex officio.

Art. 29 VwVG

Requires the reasoning of the authority's decision to be clear enough for a party to challenge it appropriately.

Art. 8 AsylG

Obliges asylum seekers to cooperate in establishing the facts, including disclosing identity and submitting travel documents.

Art. 2a AsylV 1

Specifies the obligation to disclose identity and submit travel documents.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not present in the text.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not present in the text.

Art. 64 LTF

This provision is not present in the text.

Art. 108 al. 1 AsylG

Refers to the timeliness of the appeal.

Art. 1-3 VGKE

Determines the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1691/2017

Urteil vom 5. April 2017

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).

E-1691/2017

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 17. Februar 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.

B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.

C. Mit Eingabe vom 20. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung auch unter dem Aspekt der Unzulässigkeit der Wegweisung zu prüfen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschwerde S. 7). Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG keine Abklärung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen. Es seien stattdessen nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Geschilderte Glaubwürdigkeitselemente seien unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. Hiermit verletze die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Ferner muss – abgeleitet von Art. 29 VwVG – die Begründung der Behörde so abgefasst sein, dass die oder der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.

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Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.3 Die pauschal getätigte Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auch eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Die Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an

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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend Eritrea illegal verlassen zu haben, weil die Verwaltung seiner Mutter ein für ihn bestimmtes Aufgebot für den Militärdienst überbracht und ihr mitgeteilt habe, dass er deshalb gesucht werde. Im Übrigen könne man in Eritrea nicht arbeiten oder nach Hause gehen.

5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich auf dieses neue Urteil, was nicht zu beanstanden ist. Nach diesem Urteil bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

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5.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, hat die Vorinstanz die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor.

So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass erschwerte Lebensumstände für sich alleine keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen. Was die Vorladung beziehungsweise die behördliche Suche anbelangt, steht diese im Mittelpunkt der Fluchtgeschichte. Bereits der Umstand, wie der Beschwerdeführer hiervon erfahren haben will, ist jedoch stereotyp, mithin unglaubhaft. Rein die Tatsache, dass jemand im militärdienstpflichtigen Alter war, entbindet nicht davon, eine behördliche Suche beziehungsweise Vorladung zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Der Verweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ändert hieran ebenso wenig wie die in Aussicht gestellte Vorladung. Der Beschwerdeführer kann zu dieser auch keine Zeitangaben machen und sagt, er habe sich nicht für das Schreiben interessiert und nur darin gelesen, dass er per sofort von der Verwaltung gesucht werde (z. B. SEM-Akten, A18, S. 19, F217). Es ist – entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene – der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Aussagen zur Vorladung substanzarm sowie oberflächlich ausgefallen sind und auf ausweichende Antworten schliessen lassen. Keine nachvollziehbare Erklärung ist sodann ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt die Vorladung nachreichen will, nachdem sie sich angeblich stets zu Hause befunden haben soll. Schliesslich erschöpfen sich die Schilderungen in Eindimensionalität, mithin sind diese zu oberflächlich ausgefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit gehen auch die Beschwerdeausführungen zum Urteil EMARK 2006/3 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) ins Leere.

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Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil ist hier auf die Beschwerdeausführungen betreffend die illegale Ausreise nicht weiter einzugehen. Aus demselben Grund sind die entsprechenden Rügen unbegründet. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand: