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E-1681/2013 • BVGer E-1681/2013 KI-generiert

Asylum applicant's removal to Netherlands upheld, relationship with girlfriend in Switzerland insufficient grounds for exception.

Geschäftsnummer E-1681/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office for Migration's decision to reject an asylum application and order the applicant's removal to the Netherlands, as established by the Dublin Regulation. The court found that the applicant's relationship with his girlfriend in Switzerland did not constitute a core family relationship under the Dublin Regulation due to infrequent contact. Furthermore, the court determined that the Netherlands, as the designated responsible state, would uphold its obligations under international law, including non-refoulement, and therefore, there were no grounds to deviate from the standard procedure or grant exceptions for a temporary stay in Switzerland pending marriage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2013

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung Obligationenrecht Familienwanderung Non-Refoulement Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 Bst
Art. 48 VwVG
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Art. 108 Abs. 2 AsylG
Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
Art. 52 VwVG
2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
Cited for the court's review of the appealed decision and for dismissing the appeal.
Art. 111 Bst
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst.
Art. 34 Abs. 2 Bst
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die niederländischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration not entering into the asylum application due to the responsibility of the Netherlands under the Dublin regulation.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the expulsion from Switzerland when the asylum application is rejected or not entered into.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing court costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG

Cited in relation to the appellant's request for legal aid, which was denied as the case was deemed unpromising.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited for the court's review of the appealed decision and for dismissing the appeal.

Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG

Cited for the procedure to be followed in the case, specifically the possibility of a single-judge decision with summary reasoning due to the appeal being manifestly unfounded.

Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Cited for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1681/2013

Urteil vom 15. April 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (…).

E-1681/2013

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführerin verliess seinen Heimatstaat am 22. Oktober 2012. Am 18. Februar 2013 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. In der Folge wurde ein dubEX-Verfahren eingeleitet und aufgrund der Eurodac-Treffer vom 20. Oktober 2009, 28. April 2011 und 1. Mai 2012 die Zuständigkeit der Niederlande festgestellt.

B. Am 1. März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei machte er geltend, er habe Tibet am 11. Oktober 2012 zu Fuss in Richtung Nepal verlassen. Von dort aus sei er an einen ihm unbekannten Ort geflogen und schliesslich in die Schweiz eingereist. Weiter wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gestand er seine dortigen Aufenthalte ein und führte aus, er habe in den Niederlanden auf der Strasse gelebt und betteln müssen. Ende 2009 habe er eine Frau aus der Schweiz kennen gelernt. Seither habe sie ihn vier bis fünf Mal besucht. Sie wisse nicht, dass er in die Schweiz gekommen sei, er wolle sie überraschen.

C. Mit Verfügung vom 11. März 2013 – eröffnet am 29. März 2013 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz in die Niederlande weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D. Mit Eingabe vom 28. März 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. März 2013 ein und beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auszusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen mit

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der Anweisung auf das Asylgesuch einzutreten und den Sachverhalt vollständig festzustellen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, sich vorläufig in der Schweiz aufzuhalten, bis seine Ehe mit B._______ geschlossen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Leistung des Kostenvorschusses. Schliesslich ersuchte er um Gewährung einer Frist von fünf Arbeitstagen, um einen Anwalt zu beauftragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.

106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3.

3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen

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können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die niederländischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens liege somit bei den Niederlanden. Gemäss der Dublin-II-VO gebe es keine Normen, welche es erlauben würde, individuelle Präferenzen eines Asylsuchenden zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe seine Freundin erst in den Niederlanden kennen gelernt und erst wenige Male gesehen; mithin gehöre sie nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Der Beschwerdeführer könne die Beziehung weiter von den Niederlanden aus pflegen.

3.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten und den Sachverhalt vollständig festzustellen. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, substantiiert er diese Rüge in der Eingabe nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Asylgründe seien in den Niederlanden nicht hinreichend geprüft worden. Er habe befürchtet, nach China ausgeschafft und dort wegen illegaler Ausreise bestraft zu werden. Seine Freundin verfüge hier in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche diesen Sommer in eine C-Bewilligung umgewandelt werde. Die Ehevorbereitung sei im Gang.

Mit diese Ausführungen bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor, das in Bezug auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

Die Niederlande sind seit dem 31. August 1954 (in Kraft seit 31. August 1954) Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit

21. Dezember 1988 (in Kraft seit 20. Januar 1989) des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich die Niederlande im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten

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würden. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in den Niederlanden bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (A13/3, S. 1 f.) und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, bleiben die Niederlande gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig (Art. 16 Abs. 4 Dublin- II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II- Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er beabsichtige seine in der Schweiz aktuell über eine B-Bewilligung verfügende Freundin heiraten zu wollen. Nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person ein Familienangehöriger im Sinne des Dublin- Abkommens, sofern eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Der Beschwerdeführer kennt seine Freundin zwar seit Ende 2009, hat sie aber in den vergangenen drei Jahren lediglich vier bis fünf Mal gesehen. Insoweit kann nicht von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften Beziehung ausgegangen werden. Zudem substantiiert der Beschwerdeführer seine Beziehung sowie die Heiratsabsichten in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht auf Art. 15 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel).

Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass die Niederlande ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement- Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde.

3.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit der Niederlande ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

4.

4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.

4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-

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fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Insoweit besteht auch kein Raum dafür, dem Beschwerdeführer zu erlauben, sich bis zur Heirat, vorläufig in der Schweiz aufzuhalten. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens in den Niederlanden abzuwarten. Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Ansetzung einer Frist von fünf Arbeitstage, um einen Anwalt zu beauftragen, gegenstandslos geworden.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Verbeiständung stattzugeben ist.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1681/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli