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E-1618/2008 • BVGer E-1618/2008 KI-generiert

Court Upholds Deportation Order for Inadmissible Asylum Seeker

Geschäftsnummer E-1618/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the administrative decision to revoke an individual's provisional admission and order deportation. The court reasoned that the individual's prior asylum claims were found to be not credible, and therefore, the principle of non-refoulement did not apply. Furthermore, the court determined that the security situation in the individual's region of origin in northern Iraq did not present a concrete risk of torture or inhuman treatment, nor was deportation generally unreasonable given the individual's personal circumstances, including familial ties and education.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 112 AuG, Art. 83 Bst; Court Upholds Deportation Order for Inadmissible Asylum Seeker: The court reasoned that the individual's prior asylum claims were found to be not credible, and therefore, the principle of non-refoulement did not apply. Furthermore, the court determined that the security situation in the individual's region of origin in northern Iraq did not present a concrete risk of torture or inhuman treatment, nor was deportation generally unreasonable given the individual's personal circumstances, including familial ties and education.

Schlagwörter

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Grundsatz der Nichtzurückweisung Wegweisung im Asylverfahren Einreise von Ausländern vorläufige Aufnahme Lage im Herkunftsstaat Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 Bst
August 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
Art. 5 VwVG
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Art. 33 VGG
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 32 VGG
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Art. 112 AuG
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 112 AuG; Art.
Art. 83 Bst
Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs.
Art. 37 VGG
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 50 VwVG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. 2 AuG

This provision serves as the legal basis for the Federal Office for Migration to revoke temporary admission when the conditions for it are no longer met.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision establishes that expulsion is not permissible if international obligations of Switzerland prevent the alien's return to their home country, country of origin, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision states that expulsion may be unreasonable for aliens if they face concrete danger in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision prohibits forcing any person to return to a country where their life, physical integrity, or freedom is endangered for reasons stated in Art. 3 para. 1 AsylG, or where they risk being forced to return to such a country.

Art. 3 EMRK

This article prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment, and is considered in assessing the risk of such treatment upon return.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

This provision governs the imposition of costs in administrative court proceedings, including the amount and how they are handled.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1618/2008

Urteil vom 28. Februar 2011

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien A._______, Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme;

Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N (…).

E-1618/2008

Sachverhalt:

A.

Die Vorinstanz lehnte ein erstes Asylgesuch des aus B._______ (Provinz Suleymaniya) stammenden und der kurdischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführers vom 4. April 2003 mit Verfügung vom 24. August 2004 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer galt als seit 31. Oktober 2004 unbekannten Aufenthaltes.

B.

Auf ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. August 2005 trat das BFM mit Verfügung vom 25. August 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und gewährte dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten, grundsätzlich zumutbar. Dies sei bei ihm der Fall, da er in der Provinz Suleymaniya geboren und aufgewachsen sei. Dort verfüge er noch über beide Eltern und (…) Geschwister. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechende Gründe bestünden nicht.

Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

27. Juli 2007 fristgerecht Stellung. Dabei machte er geltend, die im ersten Asylgesuch vorgebrachten Asylgründe – insbesondere eine vom Jaf-Stamm ausgehende und gegen ihn gerichtete Verfolgung – bestünden noch immer, wie er bei seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in die Heimat habe feststellen müssen. Zudem herrsche im Irak nach wie vor eine Kriegssituation und weder Militär noch Polizei könnten die Bürger vor Tötungen, Explosionen und Terror schützen. Aus humanitären Gründen möge man ihm daher die vorläufige Aufnahme belassen.

D.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 hob das BFM die am 25. August

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2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien, weil sich die Situation, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe, verändert habe. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife beim Beschwerdeführer nicht, weil dieser gemäss rechtskräftigem Asylentscheid die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner seien keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich. In beiden rechtskräftigen Asylentscheiden sei die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erkannt worden. Sodann herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit sprechende Gründe lägen ebenso wenig vor, zumal der aus der Provinz Suleymaniya stammende, gesunde, über eine siebenjährige Schulausbildung und ein auch wirtschaftlich tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) verfügende Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe, und er im Übrigen zusätzlich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne.

E. Mit Eingabe vom 11. März 2008 erhob der Gesuchsteller gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bekräftigt er die von ihm geltend gemachte und nach wie vor aktuelle Verfolgungssituation in Form seiner ernsthaften Gefährdung (Blutrache durch den Jaf-Stamm). Diese verunmögliche eine Rückkehr in seinen Heimatort, womit sein familiäres Beziehungsnetz und die damit verbundene finanzielle und moralische Unterstützung bedeutungslos würden. Zu berücksichtigen seien ferner die ständigen, gegen die drei nordirakischen Provinzen gerichteten Drohungen und militärischen Interventionen der Nachbarländer, vorab der Türkei und des Irans. Der Nordirak sei nach

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wie vor unsicher, instabil und von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, was die Vorinstanz weitgehend verkenne. Zum Beweis listet der Beschwerdeführer unter Angabe von Internetquellen diverse Zwischenfälle von 1999 bis 2005 auf, bei denen abgewiesene irakische Asylbewerber aus verschiedenen europäischen Ländern und gar irakischschweizerische Doppelbürger, die in den Irak zurückgekehrt seien, bei kriegerischen Ereignissen oder Terrorakten getötet worden seien.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom

11. März 2008, weshalb es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und eine Frist bis zum 4. April 2008 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- ansetzte. Zur Begründung der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin (Zitat:), "dass das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation bestimmten

Urteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) entschieden hat, dass ein Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandte oder Bekannte) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegenden Erwägungen nach einer summarischen Prüfung - unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - zutreffend erscheinen, (…)

dass (…) nach wie vor davon auszugehen ist, dass es dem relativ jungen, gemäss Akten gesunden Beschwerdeführer, welcher in der Provinz Suleymaniya über ein soziales Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister)

verfügt, zumutbar ist, in seine Heimat zurückzukehren, dass er aus den Schilderungen bezüglich verschiedener Personen, welche nach einer Rückkehr in den Irak ums Leben gekommen seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal einige der Vorfälle längere Zeit zurückliegen und die Schilderungen keinen hinreichend konkreten Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers beinhalten".

Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 25. März 2008 einbezahlt.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

2.

2.1. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m.

Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.

Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. August 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die

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Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs.

2 AuG vorliegen.

2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegoder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)

und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs.

2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

2.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

3.

3.1.

3.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung E-1618/2008

unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).

3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 24. August 2004 namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist und mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des BFM vom 25.

August 2006 das Bestehen von zwischenzeitlich hinzugetretenen Hinweisen auf eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung verneint wurde, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.

Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Sowohl in seiner Stellungnahme an das BFM vom 27. Juli 2007 als auch in der vorliegenden Rechtsmittelschrift wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich seine in den beiden Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsund Gefährdungsgründe. Diese sind in beiden ergangenen Asylentscheiden als unglaubhaft und gar haltlos erkannt worden, ohne dass die betreffenden Erwägungen mittels Ergreifung der dagegen zur Verfügung gestandenen Beschwerdemöglichkeiten bestritten worden wären. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.

3.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. Eine gegenteilige Feststellung wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht ausdrücklich beantragt, sondern der materielle Hauptantrag zielt einzig auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ab.

3.2.

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3.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.

Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom

14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungsund Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.).

Der heute (…)-jährige und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen) gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er seit seiner Geburt und bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort über ein wirtschaftlich und tragfähiges soziales Beziehungsnetz (vorab in Form seiner Familie

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und deren Landwirtschaftsbetriebes) und eine ausreichende Schulbildung wird von diesem nicht bestritten. Seinem Einwand der angeblichen Bedeutungslosigkeit dieses Beziehungsnetzes aufgrund der ihm dort drohenden Verfolgung durch den Jaf-Stamm sind die Erwägungen in Ziffer 3.1.2. oben entgegenzuhalten. Zusätzlich begünstigend fallen für ihn die in der Schweiz (…) erworbene Berufserfahrungen in der Gastronomie und das Erwerbseinkommen ins Gewicht.

3.2.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.

3.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 25. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.

4.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 25. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand:

4.

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